Reglement über die Gymnasialausbildung
                            Reglement über die Gymnasialausbildung (GAR)  vom 15.04.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf  das Gesetz  vom 11.  April 1991 über  den Mittelschulunterricht  (MSG);  gestützt auf den Artikel 3 des Reglements vom 27.  Juni 1995 über den Mittel  -  schulunterricht (MSR);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 15.  Februar 1995, das Re  -  glement der Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren   (EDK)   über   die   Anerkennung   von   gymnasialen   Maturitätsausweisen  (MAR) und auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesrat und  der EDK;  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement legt die Bestimmungen über die Gymnasialausbildung in  den folgenden Schulen fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kollegium St. Michael;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kollegium Gambach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kollegium Heilig Kreuz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kollegium des Südens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahme und Verteilung der Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahme- und Übertrittsbedingungen
                            1  Aufgenommen werden  können Schülerinnen und Schüler, welche die Be  -  dingungen erfüllen, die in den besonderen Bestimmungen über die Aufnahme  und den Übertritt von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen festge  -  legt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können  aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen in entsprechende  Klassen ihres Kantons erfüllen; allfälliger Nachholunterricht bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übertritt aus Privatschulen wird vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung  abhängig gemacht; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schülerinnen   und   Schüler,   deren   Eltern   nicht   im   Kanton   wohnhaft   sind,  können aufgenommen werden, wenn damit nicht eine Klasseneröffnung ver  -  bunden ist; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuche
                            1  Die Aufnahmegesuche sind an die Rektorenkonferenz zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationen über die Aufnahmegesuche, insbesondere was die Anmelde  -  frist betrifft, werden von der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegen  -  heiten im Januar (die Direktion) im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entscheid
                            1  Die   Rektorenkonferenz   entscheidet   über   die   Aufnahme   in   die   kantonalen  Kollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verteilung
                            1  Die   aufgenommenen   Schülerinnen   und   Schüler   werden   wie   folgt   auf   die  kantonalen Kollegien verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Schülerinnen   und   Schüler   des   südlichen   Kantonsteils   besuchen  grundsätzlich das Kollegium des Südens, wo, unter Vorbehalt der Be  -  stimmungen über den Spracherwerb, der Unterricht auf französisch er  -  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden auf die Kollegien Sankt  Michael, Heilig Kreuz und Gambach verteilt, in denen der Unterricht in  beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler werden berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Aufteilung   der   Schwerpunktfächer   unter   den   Kollegien   der   Stadt  Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufnahmekapazität jedes Kollegiums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  soweit möglich der Wohnort der Schülerin oder des Schülers und der  Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   globale   Verteilung   der   Schülerinnen   und   Schüler   auf   die   kantonalen  Kollegien wird jedes Jahr von der Rektorenkonferenz beschlossen. Sie wird  der Direktion zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitteilung und Entscheid
                            1  Sobald die globale Verteilung von der Direktion genehmigt wurde, teilt die  betreffende Rektorin oder der betreffende Rektor den Eltern oder der volljäh  -  rigen  Schülerin  beziehungsweise   dem volljährigen  Schüler  den  Aufnahme  -  entscheid mit und gibt dabei das Kollegium an, in dem die Schülerin oder der  Schüler aufgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Aufnahme abgelehnt, teilt die Rektorenkonferenz ihren Entscheid  sofort den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler  mit, ohne den Entscheid über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler  auf die Kollegien abzuwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahme während des Schuljahrs
                            1  Die Rektorin oder der Rektor eines Kollegiums entscheidet über die Auf  -  nahme während des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ihren Entscheid berücksichtigten sie die von der Direktion gutgeheisse  -  ne Verteilung der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeines
                            1  Der mit einer interdisziplinären Perspektive konzipierte Gymnasiallehrplan  umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundlagenfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Im Studienbereich Sprachen: Die 1.  Sprache oder Unterrichtsspra  -  che (Deutsch oder Französisch, je nach sprachlicher Abteilung),  die   2.  Sprache   (die   Partnersprache,   entweder   Französisch   oder  Deutsch, je nach sprachlicher Abteilung), die 3.  Sprache (Englisch  oder Italienisch oder Latein);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften: Mathe  -  matik, Physik, Chemie und Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Im Studienbereich Humanwissenschaften: Geschichte, Geografie  und Philosophie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Im Studienbereich Kunst: Bildnerisches Gestalten oder Musik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Schwerpunktfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden  kann: Latein I (Anfänger), Latein II (Fortgeschrittene), Griechisch, Ita  -  lienisch, Spanisch, Englisch, Physik und Anwendungen der Mathema  -  tik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestal  -  ten, Musik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ergänzungsfach,  das unter folgenden  Fächern ausgewählt  werden  kann: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Infor  -  matik,   Geschichte,   Geografie,   Philosophie,   Wirtschaft   und   Recht,  Psychologie  und Pädagogik, Religionskunde, Bildnerisches  Gestalten,  Musik, Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  andere Fächer: Einführung in Wirtschaft und Recht, Bürokommunikati  -  on, Religionskunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Direktion  erstellt  die  wöchentliche   Stundentafel   unter  Berücksichti  -  gung   der   unterschiedlichen   Unterrichtszeitspannen   der   verschiedenen   Stu  -  dienbereiche gemäss Artikel 11 MAR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften und in demjenigen  der  Humanwissenschaften  werden  die Fächer  in enger  Koordination unter  -  richtet, um den fächerübergreifenden Unterricht zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Gemäss den Richtlinien der Direktion führen die Schulen interdisziplinäre  Projekte ein und unterstützen solche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lehrplan umfasst ebenfalls den Unterricht der Freifächer,  namentlich  den Basisunterricht in Englisch und Italienisch, für diejenigen Schülerinnen  und   Schüler,   welche   diese   Fächer   weder   als   Grundlagenfächer   noch   als  Schwerpunktfach gewählt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze für die Auswahl
                            1  Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht als Schwer  -  punktfach gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann nicht das gleiche Fach als Schwerpunktfach und Ergänzungsfach  gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Musik oder Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach wählt, kann  weder Musik noch Bildnerisches Gestalten, noch Sport als Ergänzungsfach  wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mathematik wird auf zwei Niveaus unterrichtet, Standard und Plus. Nur wer  den Unterricht in Mathematik Plus besucht, kann Physik und Anwendungen  der Mathematik als Schwerpunktfach belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Schülerinnen   und   Schüler   italienischer   Muttersprache   können   Italie  -  nisch als zweite Landessprache wählen. In diesem Fall müssen sie Franzö  -  sisch oder Deutsch als 3. Sprache belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Maturaarbeit
                            1  Jede   Schülerin   und  jeder   Schüler  muss  allein  oder   in  Gruppenarbeit  eine  Maturaarbeit ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich dabei um eine selbständige Arbeit eines gewissen Umfangs,  die in einem Exposé oder einem schriftlichen Kommentar und einer mündli  -  chen Präsentation besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten für die Ausführung der Maturaarbeit werden von der Di  -  rektion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Maturaarbeit werden die Projektumsetzung, die schriftliche Arbeit  und die mündliche Präsentation bewertet und benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zweisprachigkeit
                            1  Jedes Kollegium bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, an  Aktivitäten teilzunehmen,  die mit dem Gebrauch  der anderen  Amtssprache  des Kantons verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine zweisprachige  Ausbildung nach den Kriterien  für die Erlangung des  Vermerks   «zweisprachig»   wird   den   Schülerinnen   und   Schülern,   die   dies  wünschen,   angeboten.   Die   Bedingungen   für   diese   Ausbildung   werden   von  der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Künstler- und Sporttalente
                            1  Für Künstlertalente und Spitzensportlerinnen und -sportler trifft die Rekto  -  rin oder der Rektor gemäss den Richtlinien der Direktion Massnahmen, die es  gestatten, dass die Ausübung einer hochstehenden künstlerischen oder sport  -  lichen Tätigkeit mit der Ausbildung besser vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beförderung im Gymnasialunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unterrichtsfächer
                            1  Für die Beförderung in die nächsthöhere Stufe sind alle Unterrichtsfächer  nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. a–d massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sport wird benotet; diese Note steht im Zeugnis, sie wird jedoch weder  für die Beförderung noch beim Durchschnitt berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewertung
                            1  Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden konti  -  nuierlich anhand von Noten bewertet. Die beste Note ist 6, die schlechteste 1.  Die Note 4 und die Noten darüber sind genügend; die Noten unter 4 sind un  -  genügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fächer gemäss Artikel 8 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jahresnote und Zwischenzeugnis
                            1  In jedem Fach ist die Jahresnote der Durchschnitt aller von der Schülerin  oder vom Schüler während des Jahres erzielten Resultate. Sie wird in ganzen  und halben Punkten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Berechnung  dieser  Note  kann die Lehrperson  aber  auch  die Ent  -  wicklung der Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers, die Fähigkeit, dem  Unterricht in der höheren Stufe zu folgen, und die Schularbeit während des  Jahres berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die jährliche Beförderung wird eine Note für jedes unterrichtete Fach  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   den   Schwerpunktfächern,   die   mehrere   Fächer   umfassen,   wird   der  Durchschnitt   im   Verhältnis   zum   Unterrichtsanteil   des   einzelnen   Fachs   be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein informatives Zwischenzeugnis wird am Ende des ersten Semesters er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beförderungsbedingungen
                            1  Die Beförderung am Ende des 1. und 2.  Jahres in die nächsthöhere Stufe ist  erreicht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben  (Grundsatz der doppelten Kompensation);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Durchschnitt in der Erstsprache, der zweiten Landessprache und in  Mathematik mindestens 4,00 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei   allen   Noten,   die   für   den   allgemeinen   Durchschnitt   mitgerechnet  werden, nicht mehr als vier Noten unter 4 liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei   allen   Noten,   die   für   den   allgemeinen   Durchschnitt   mitgerechnet  werden, keine Note unter 2 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   allgemeine   Durchschnitt   wird  aus   sämtlichen   Noten   aller   Fächer   des  Jahresprogramms berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beförderung  am Ende des  3. Jahres  in die  nächste  Stufe  ist erreicht,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben  (Grundsatz der doppelten Kompensation);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Durchschnitt der Fächer Erstsprache, zweite Landessprache, Mathe  -  matik und Schwerpunktfach mindestens 4,00 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet wer  -  den, insgesamt nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet wer  -  den, insgesamt keine Note unter 2 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entscheid
                            1  Nach der Besprechung der Lehrpersonen einer Klasse entscheidet die Rek  -  torin oder der Rektor über Beförderung oder Nichtbeförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausserordentliche Umstände
                            1  Die Rektorin oder der Rektor kann die Beförderung bewilligen, wenn aus  Krankheitsgründen oder bei Umständen, auf die die Schülerin oder der Schü  -  ler keinen Einfluss hat, die Ergebnisse nicht den Bedingungen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wiederholung einer Klasse
                            1  Während der Gymnasialausbildung kann nur einmal eine Stufe wiederholt  werden. Bei einem Misserfolg an der Schlussprüfung kann jedoch die letzte  Stufe wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler bereits  eine Stufe wiederholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederholung einer Stufe wird in den Fällen verweigert, in denen die  unter Artikel 16 dieses Reglements erwähnten Durchschnitte 3,50 nicht errei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Fälle höherer Gewalt, die  insbesondere durch Krankheit oder Unfall verursacht sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Richtungswechsel
                            1  Ausser   bei   ausserordentlichen   Umständen   können   die   Schülerinnen   und  Schüler, die das wünschen, das Schwerpunktfach, ein Grundlagenfach (zwei  -  te   Landessprache,   3.   Sprache,   Kunst)   oder   das   Mathematikniveau   nur   am  Ende des ersten Ausbildungsjahres im betreffenden Fach wechseln. In jedem  Fall ist eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler können nur beim Übergang in die nächsthö  -  here Stufe  die Richtung wechseln, wenn sie befördert  wurden.  Sie müssen  zudem den Beweis erbringen, dass sie fähig sind, dort ihre Ausbildung er  -  folgreich weiterzuführen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in jedem  einzelnen Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Selbständigkeit und Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1  Die Kollegien und Gymnasialausbildungen werden so organisiert, dass die  Selbständigkeit der  Schülerinnen  und Schüler  und ihr Sinn für Verantwor  -  tung und Solidarität gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit wird ihrer  Fähigkeit zur Gruppenarbeit gewidmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Sinn nehmen  alle  Schülerinnen  und  Schüler  aktiv am  Kollegi  -  umsleben teil und engagieren sich, ihre Pflichten mit seriöser und regelmässi  -  ger Arbeit zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, ein Verhalten an den Tag  zu legen, das der Achtung vor dem Mitmenschen entspricht und ein arbeits  -  förderndes Klima im Kollegium und in ihrer Klasse begünstigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Internes Reglement
                            1  Jedes   Kollegium   erlässt   ein   internes   Reglement,   das   der   Genehmigung  durch die Direktion bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verkauf von Waren und Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bewilligung
                            1  Der Verkauf von Waren, die Verbreitung von Geschriebenem und das An  -  bringen von Anschlägen von den Mitgliedern des Kollegiums oder von Dritt  -  personen muss vorgängig von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jegliche Veröffentlichung, die verteilt oder aufgehängt wird, muss von den  Urheberinnen   und  Urhebern  unterschrieben  werden.   Sie  darf  weder   verlet  -  zend, beleidigend noch verleumdend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ideologische Propaganda und kommerzielle Werbung sind auf dem Schul  -  gelände untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zulassungsentscheide
                            1  Innert 10 Tagen nach Mitteilung kann bei der Rektorenkonferenz Einspra  -  che erhoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen den Entscheid über die Nichtzulassung (Art. 6 Abs. 2 dieses Re  -  glements).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den neuen Entscheid der Rektorenkonferenz kann innert 10 Tagen ab  Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nichtbeförderungsentscheid
                            1  Gegen den Entscheid über die Nichtbeförderung am Ende des Schuljahres  kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Rektorin oder beim Rektor Ein  -  sprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den neuen Entscheid der Rektorin oder des Rektors kann innert 10  Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ...
Art. 27 Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 7. Januar 2020
                            1  Mit Ausnahme der Repetentinnen und Repetenten des ersten Studienjahres  im Schuljahr 2020/21 oder des zweiten Studienjahres im Schuljahr 2021/22,  bleiben die Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020/21 begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen oder Schüler, die ihre Ausbildung nach einer Unterbrechung  wiederaufnehmen, sind dem Recht unterstellt, das für die Jahrgangsklasse, in  die sie eintreten, gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 29 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 30 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 31 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 32 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 15.  August 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht,   in   die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.1998  Erlass  Grunderlass  15.08.1998  BL/AGS 1998 f 179 / d 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2001  Art. 27  aufgehoben  01.09.2001  BL/AGS 2001 f 375 / d 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2001  Art. 28  geändert  01.09.2001  BL/AGS 2001 f 375 / d 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2001  Art. 29  geändert  01.09.2001  BL/AGS 2001 f 375 / d 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2001  Art. 30  geändert  01.09.2001  BL/AGS 2001 f 375 / d 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2001  Art. 31  geändert  01.09.2001  BL/AGS 2001 f 375 / d 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 12  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2004  Art. 8  geändert  01.01.2004  2004_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2004  Art. 9  geändert  01.01.2004  2004_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 8  geändert  01.01.2010  2009_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 9  geändert  01.01.2010  2009_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 10  geändert  01.01.2010  2009_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 13  geändert  01.01.2010  2009_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 26  aufgehoben  01.01.2010  2009_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  Art. 27  geändert  01.01.2010  2009_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 6  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2015  Art. 24  geändert  01.01.2016  2015_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 16 Abs. 1, a)  geändert  01.08.2020  2020_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 27  Titel geändert  01.08.2020  2020_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 27 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 27 Abs. 2  eingefügt  01.08.2020  2020_002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.04.1998  15.08.1998  BL/AGS 1998 f 179 / d 178
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 6 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 8 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 8 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 9 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 9 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 10 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 12 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 13 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 16 Abs. 1, a) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 24 geändert 30.11.2015 01.01.2016 2015_120
Art. 26 aufgehoben 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 27 aufgehoben 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
Art. 27 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134
Art. 27 Titel geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 27 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 27 Abs. 2 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_002
Art. 28 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)