Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel
                            1  GS 22.440, SGS 366
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 - 1.9.1994  Vom 17. September/3. Dezember 1991  GS 31.662  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons  Basel-Lands  chaft, gestützt auf das Gesetz vom 21. Februar 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über die Lei-  stung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1   Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel des  gemeinsamen Fachausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erziehungs-  und  Kulturdirektion  Basel-Landschaft  und  das  Erziehungs-  departement   Basel-Stadt führen die Aufsicht über den gemeinsamen Fachaus-  schuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            Die   Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes Organ für  das   Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion  Basel-Landschaft,   bezweckt die Förderung des regionalen künstlerischen Schaf-  fens auf den Gebieten Tanz und Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben
                            Der   Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Produktionsbeiträge an Tanz- und Theaterprojekte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge an die Ausarbeitung von Projekten und Recherchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Prämierungen besonders gut gelungener Produktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wettbewerbe mit öffentlichen Vorführungen regionaler Produktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beiträge an die Infrastruktur von Tanz- und Theater-Projekten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  weitere Förderungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Förderungsberechtigte Personen und Projekte
                            punktmässig in einem der beiden Kantone realisiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kulturelle    Institutionen  im  Bereich  Tanz  und  Theater  mit  Sitz  in  einem  der  beiden Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auswärtige Kunstschaffende und Ensembles für Arbeiten mit einem starken  Bezug zur Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorgehen
                            1   Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss Antrag an das  Erziehungsdepartement   Basel-Stadt und an die Erziehungs- und Kulturdirektion  Basel-Landschaft auf Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beiden Kantone können beim gemeinsamen Fachausschuss Stellungnah-  men zu Fragen in den Bereichen Tanz und Theater einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organisation
                            1   Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    je  zur  Hälfte  werden  diese  vom  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  und  vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Fachausschuss  gehört  je  ein  Vertreter  oder  eine  Vertreterin  des  Erzie-  hungsdepartements  Basel-Stadt  und  der  Erziehungs-  und  Kulturdirektion  des  Kantons Basel-Landschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Erziehungs-   und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft obliegt die  Geschäftsführung.   Gesuche um Beiträge und andere Anträge sind schriftlich mit  allen erforderlichen Unterlagen dem Sekretariat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Kantone entschädigen die von ihnen delegierten Mitglieder des Fachaus-  schusses nach ihren eigenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mittel
                            1    Der  gemeinsame  Kredit  wird  durch  jährliche  Beiträge,  die  dem  ordentlichen  Bewilligungsverfahren   gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts  unterliegen, gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Ausgaben aus diesem Kredit beschliessen das Erziehungsdepartement  Basel-Stadt   und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft gemein-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schlussbestimmungen
                            53 - 1.9.1994