Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen
                            Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von  Ausländergesuchen  Vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Gestützt auf Art.  9 der bundesrätlichen Verordnung über die Gebühren zum Bundes  -  gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24.  Oktober 2007 (GebV-AuG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 27.  November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen
                            1  Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben:  a)  Aufenthaltsbewilligungen  Fr.  200.–  b)  Kurzaufenthaltsbewilligungen  Fr.  100.–  c)  Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden  Dienstleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  betreffend die erste Person  Fr.  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für jede weitere Person  Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gesuche um Verlängerung von Bewilligungen
                            1  Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlänge  -  rung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80  Franken je Gesuch erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besonders aufwendige Fälle
                            1  Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Ertei  -  lung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufent  -  haltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Weitere Verfügungen
                            1  Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  142.209
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen  vom 20.  Dezember 1994 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.11.2012  01.01.2013  Erstfassung  -