Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  Vom 13. September 1943 (Stand 1. Januar 1944)  Gestützt auf Artikel 7  Absatz  2 der Bundesverfassung wird folgende interkanto  -  nale Übereinkunft beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ordnung des Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Begriff des Handels
                            1  Als   Viehhandel   im   Sinne   dieser   Übereinkunft   gilt   der   gewerbsmässige   An-  und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln,  Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen  Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   mit   dem   Betrieb   eines   landwirtschaftlichen   oder   alpwirtschaftlichen  Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des  Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem  Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der An  -  kauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb, fallen, unter Vorbehalt  von Absatz  2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bewilligungspflicht
                            1  Wer   den   Viehhandel   betreiben   will,   sei   es   auf   eigene   Rechnung   oder   auf  Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpa  -  tent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und  Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zuständigkeit - a. im allgemeinen
                            1  Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich  der   Hauptgeschäftssitz   der   Viehhandlung   befindet   (Konkordatspatent   und  Kantonspatent nach §  6  Absatz  2).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben  und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent  vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b. Ausnahme
                            1  Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder  wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkan  -  ton erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser erhebt die Gebühren gemäss §  15  Ziffern  1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c. Bewilligung für den Händlerstall
                            1  Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stal  -  lung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Freizügigkeit
                            1  Patente,  die   vom  Vorort  (Vorortspatente)  und  von   einem Konkordatskanton  (Konkordatspatente)   ausgestellt   werden,   haben   in   allen   Konkordatskantonen  Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent  vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug  auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneinge  -  schränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5. Patenterteilung - a. Einreichnung des Gesuches
                            1  Wer   den   Viehhandel   betreiben   will,   hat   der   zuständigen   Amtsstelle   des  Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorge  -  schriebenem Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in §  8 verlangten Vor  -  aussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b. Voraussetzungen
                            1  Das   Patent   darf   nur   erteilt   werden,   wenn   der   Gesuchsteller   nachstehende  Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz  haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er  den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vor  -  schriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus  dem   schweizerischen   Zentralstrafenregister   und   aus   den   kantonalen  Strafkontrollen einverlangen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei  Bewerbern,   gegen   welche   Verlustscheine   bestehen   oder   die   häufig  betrieben werden. Für einen  Nebenpatentinhaber kann  vom Erfordernis  der   Zahlungsfähigkeit   abgesehen   werden,   wenn   sie   ohne   seine   eigene  Schuld eingebüsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Er   muss   einen   Händlerstall   besitzen,   der   den   sanitätspolizeilichen   Vor  -  schriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser  liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, eben  -  so   die  Nebenpatentinhaber,  sofern   sie   den  Stall  ihres  Dienstherrn   oder  Auftraggebers benützen. – Allfällige weitere eidgenössische oder kanto  -  nale Anforderungen an die Patentinhaber bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 c. Inhalt des Patentes
                            1  Auf jedem Patent sind anzugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name,   Vorname,   Beruf,   Geburtsjahr   und   Adresse   des   Inhabers;   die  Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d. Geltungsdauer
                            1  Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Er  -  teilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 6. Entzug des Patentes - a. Voraussetzungen
                            1  Die   kantonale   Amtsstelle,   die   das   Patent   ausgestellt   hat,   muss   es   auf   be  -  stimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in  §  8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere, wenn er sich  einer   vorsätzlichen   oder   grobfahrlässigen   Verletzung   tierseuchenpolizeilicher  Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b. Beschwerderecht
                            1  Gegen   den   Entzug   des   Patentes   kann   der   Betroffene   nach   Massgabe   des  kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7. Kaution - a. Haftung
                            1  Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes  zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten  und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zu  -  folge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b. Anmeldung von Ansprüchen
                            1  Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zu  -  ständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzu  -  melden. Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der  Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 8. Gebühren
                            1  Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu  entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eine Grundgebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rind  -  vieh über drei Monate): 100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   den   Handel   mit   Kleinvieh   (Kälber   unter   drei   Monaten,   Schafe,  Ziegen und Schweine): 50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eine Umsatzgebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von einem Jahr: 5  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate: 1  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für   jedes   umgesetzte   Stück   Kleinvieh   (Kälber   unter   drei   Monaten,  Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): –.50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: –.25  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Eine   bescheidene   Kanzleigebühr   und   eine   allfällige,   vom   Bund   vorge  -  schriebene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die  Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz fest  -  gelegt   wird,   unter   Vorbehalt   der   definitiven   Abrechnung   nach   Ablauf   des  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kantone   können   die  Grundgebühren   und   die   Umsatzgebühren  auf  das  Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit ei  -  nes Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkor  -  datspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 9. Aufsicht und Kontrolle - a. Kantonale Aufsicht
                            1  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhan  -  delskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b. Rechtshilfe
                            1  Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrneh  -  mungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c. Meldung
                            1  Die Kantone melden dem Vorort, den anderen Konkordatskantonen und dem  eidgenössischen  Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug  eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 d. Viehhandelskontrolle
                            1  Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhan  -  delskontrolle   verpflichtet,   in   welcher   laufend   jeder   Tierzuwachs   und   -abgang  einzutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiin  -  haber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Vieh  -  handelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr fest  -  gestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und  geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen  einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 e. Ausweis
                            1  Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss der Konferenz des Viehhandeiskonkordates vom 29. Mai 1967 vom Bundesrat am 18. Sep  -  tember 1967 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 1. Organe
                            1  Die   der  Übereinkunft  angeschlossenen  Kantone   bilden  eine  Konferenz  und  bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 a. Konferenz
                            1  Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet  alle   ihr   durch   diese   Übereinkunft   übertragenen   oder   vom   Vorstand,   einem  Kanton oder vom eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie  wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Se  -  kretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ih  -  rer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen  fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch  Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b. Vorstand
                            1  Der  Vorstand  besteht aus  dem Präsidenten  und  zwei Beisitzern. Dem Vor  -  stand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c. Vorort
                            1  Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.  Er  erledigt  die   laufenden  und  die  ihm  vom Vorstand  und  von   der  Konferenz  übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Finanzierung
                            1  Die   Deckung   der   Auslagen   der   Übereinkunft   erfolgt   aus   den   Gebühren   für  Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der  Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 1. Strafbestimmungen - a. Strafen
                            1  Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten  oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im  Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von 50  Fr.  bis 1000  Fr. bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnun  -  gen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens 10 Fr.  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b. Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                            1  Diese   Übertretungen   verjähren   nach   einem   Jahr   und   die   Strafen   in   zwei  Jahren.  Im  übrigen   finden   die   Bestimmungen   des   allgemeinen   Teils   des   Schweizeri  -  schen Strafgesetzbuches Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c. Nachzahlung der Gebühren
                            1  Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung  der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm  solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 2. Publikationsorgan
                            1  Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel  sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter  Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 4. Inkrafttreten
                            1  Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmi  -  gung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier  Kantone auf 1.  Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh  -  handels vom 1.  Juli 1927.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Kantone erlassen  auf den Zeitpunkt ihres  Beitrittes Ausführungsbestim  -  mungen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem Eidge  -  nössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943  in Lausanne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 9. Dezember 1969 (SGS  562.21  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) verbindlich für alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.1943  01.01.1944  Erlass  Erstfassung  GS 19.63  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.09.1943  01.01.1944  Erstfassung  GS 19.63  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 19.63