Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung
                            Prämientarif für die Feuer- und  Elementarschadenversicherung der Aargauischen  Gebäudeversicherung (Prämientarif AGV)  Vom 25. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Verwaltungsrat der Aargauisc  hen Gebäudeversicherungsanstalt,  gestützt   auf   §   18   des   Gesetzes   über   die   Gebäudeversicherung   (Gebäude-  versicherungsgesetz, Geb  VG) vom 19. September 2006  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eröffnung der Prämie
                            1   Die nach diesem Tarif ermittelte Prämie wird auf der Versicherungspolice eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei gemeinschaftlichem Eigentum (G  esamteigentum, Miteigentum beziehungs-  weise   Stockwerkeigentum)   an   einem  Gebäude   wird   die   Prämie   der   von   der  Eigentümergemeinschaft   für   die   Vertre  tung   als   zuständig   bezeichneten   Person  beziehungsweise Verwaltung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zahlungsfrist
                            1   Die Frist für die Bezahlung der Prämie  beträgt 30 Tage ab Erhalt der Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Rechnung vor der Fälligkeit zuge  stellt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage  ab der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  die  Zahlungsfrist  versäumt,  wird    unter  Ansetzung  einer  Frist  von  14  Tagen  gemahnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erfolgt  die  Zahlung  nicht  innerhalb  de  r  Mahnfrist,  werden  Verzugszinsen  und  Unkostenersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rückerstattung der Prämie im Schadenfall und bei Ausschluss
                            1    Erreicht  der  Schaden  einen  Drittel  des  Ve  rsicherungswerts,  wird    die  Jahresprämie  entsprechend anteilsmässig zurückvergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Ausschluss  aus  der  Vers  icherung  besteht  kein  Anspruch  auf  Rückerstattung  der Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rückerstattung der Prämie bei Abbruch
                            1     Für   vollständig   abgetragene   Gebäude  wird   die   Prämie   für   die   Zeit   vom  Meldungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prämiensätze
                            1  a)  Sofern  kein  spezieller  Tarifsatz  besti  mmt  ist,  beträgt  der  Prämiensatz  für  ein  Gebäude mit normalem Fe  uerrisiko 0,43 ‰ des  Versicherungswerts.  b)  Für  reine  Wohnhäuser,  Verwaltungs  gebäude,  Krankenhäuser,  Kirchen  und  öffentliche  Gebäude  (Schulhäuser  etc.  )  beträgt  der  Prämiensatz  0,33  ‰  des  Versicherungswerts.  c)  Für   landwirtschaftliche   Gebäude   beträgt   der   Prämiensatz   0,56   ‰   des  Versicherungswerts.      Bei      zusamme  ngebauten      Gebäuden      wird      bei  Vorhandensein   einer   vorschriftsgemä  ssen   Brandmauer   der   Wohnteil   mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,33  ‰  und  der  Landwirtschaftsteil  m  it  0,56  ‰  des  Versicherungswerts  tarifiert. Fehlt eine vor  schriftsgemässe Brandmauer, beträgt der Tarif 0,56 ‰  für beide Gebäudeteile.  d)  Für gewerbliche und industrielle Bauten und für gemischte Bauten mit Anteil  Gewerbe  und  Industrie  beträgt  der  Prämiensatz  mindestens  0,43  ‰  des  Versicherungswerts. Er wird nach de  n Bestimmungen im A  nhang berechnet.  e)       Die    Prämien    für    Sonderrisiken,  welche    sich    nach    dem    normalen  Bewertungsverfahren     nicht     besti  mmen     lassen,     werden     durch     die  Geschäftsleitung  fe  stgelegt.  Die  Geschäftsleitung  kann  in  besonderen  Fällen  die   Tarifsätze   angemessen   erhöhen,   wi  e   beispielsweise   bei   besonderer  Explosionsgefahr,  Missachtung  feuerpoliz  eilicher  Vorschriften  oder  solcher  des     Feuerwehrgesetzes     sowie     bei  wiederholten     Schadenereignissen.  Desgleichen     sind     die     Tarifsätze  zu     erhöhen,     wo     eine     erhöhte  Elementarschadengefahr besteht, währe  nddem sie zu ermässigen sind, wo nur  das Elementarschadenrisiko zu versichern ist.  f)  Wirkt  sich  eine  erhöhte  Schadengefahr  auf  Nachbargebäude  aus,  wird  auch  diese Prämie nach dem entsprechend höhe  ren Satz berechnet. In begründeten  Fällen   sind   die   Prämienzuschläge  für   die   Nachbarschaftsgebäude   von  demjenigen zu entrichten, der  die erhöhte Schadengefahr setzt.  g)       Der   Prämiensatz   für   die   Versic  herung   zusätzlicher   Aufräumungskosten  gemäss  §  40  Abs.  1  lit.  e  des  Gebäude  versicherungsgesetzes  entspricht  demjenigen des betreffenden Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prämienreduktion bei Teilausschluss
                            1    Eine  Prämienreduktion  gemäss  §  18  Abs.  5  des  Gebäudevers  icherungsgesetzes  wird   bei   einem   Teilausschluss   namentlich   gewährt,   wenn   er   nicht   auf   ein  vorwerfbares Verhalten zurückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bauzeitversicherungsprämie
                            1   Die Prämie der Bauzeitversicherung (steig  ende Versicherung) wird vorschüssig als  Pauschale  entsprechend  den  bei  der  Anme  ldung  deklarierten  Baukosten  erhoben  (Anhang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Pauschale  deckt  die  Prämien  der  Feuer-  und  Elementarschadenversicherung  und für die unbegrenzte Aufräumungskosten-  sowie für die Umgebungsversicherung  von  der  Anmeldung  zur  Bauzeitversicherung  bis  zur  Schätzung  des  neuen  oder  umgebauten Gebäudes ab. Sind die Bauarbeite  n nach drei Jahren noch nicht beendet,  wird  eine  Zwischenschätzung  durchgeführt.  Für  den  unfertigen  Teil  wird  eine  neue  Bauzeitversicherung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  ordentliche  Prämie  wird  ab  de  m  Schätzungsdatum  erhobe  n  und  wird  bei  der  Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird bei der Schätzung des fertigen Ge  bäudes durch Vergleich zwischen den von  der  versicherten  Person  bei  der  Anmel  dung  der  Bauzeitversicherung  angegebenen  Baukosten und der rechtskräftigen Schätzungssu  mme eine Differenz  festgestellt, die  ausserhalb   der   Bandbreite   gemäss   der   Tabe  lle   in   Anhang   2   liegt,   wird   die  Prämiendifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Feuerschutzabgabe
                            1     Zur   Deckung   der   Massnahmen   auf  den   Gebieten   des   vorbeugenden   und  bekämpfenden Brandschutzes is  t in den Prämiensätzen eine Feuerschutzabgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,11 ‰ des Versicherungswerts  enthalten. Die in der Ba  uzeitversicherungspauschale  enthaltene Feuerschutzabgabe beträgt 22,90 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Elementarschadenpräventionsabgabe
                            1   Zur Deckung der Massnahmen auf dem Gebi  et der Elementarschadenprävention ist  in  den  Prämiensätzen  eine  Abgabe  von  0,  01  ‰  des  Versicherungswerts  enthalten.  Die in der Bauzeitversicherungspauschal  e enthaltene Abgabe beträgt 2,10 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Eidgenössische Stempelsteuer
                            1    Die  eidgenössische  Stempelsteuer  ist  in  den  um  die  steuerbefreiten  Feuerschutz-  und Elementarschadenpräventionsabgaben re  duzierten Prämiensätzen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu   publizieren. Er tritt am 1. Januar 2008  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Prämientarif    für    die    Feuer-  und    Elementarschadenversicherung    der  Aargauischen  Gebäudeversicherungsanstal  t  (Prämientarif  AGVA)  vom  11.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  1 )   wird aufgehoben.  Aarau, 25. Oktober 2007  Verw  altungsrat der Aargauischen  Gebäudeversicherungsanstalt  Präsident  W  ÜRGLER  Protokollführer  R  ICKENBACH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS 2004 S. 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Anhang 1  Tarifierung gewerblicher und industrieller Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Prämiensatz wird na ch der Formel berechnet:
                            p = t * (pu + pr) = t * (pu + r * R)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Darin bedeuten:
                            p    =    Prämiensatz  t  =    Regulierfaktor des Prämiensatzes  pu  =    Unkostenanteil  Prämiensatz  pr   =    Risikoanteil   Prämiensatz  R    =    Risikokoeffizient für das technische Feuerrisiko  r     =    Regulierfaktor des Risikokoeffizienten
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Die Geschäftsleitung be stimmt die Regulierfaktoren für Prämiensatz und
                            Feuerrisiko     sowie     den     Unkostenanteil     nach     den     Weisungen     des  Verwaltungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Feuerrisiko wird n ach der Formel berechnet:
                            P * a  q * c * e * g * f * k * a  R =  M  =  N * S * F
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Darin bedeuten:
                            R    =    Risikokoeffizient für das technische Feuerrisiko  P    =    Potenzielle Gefahr (Feuergefahr, die  in jedem stillliegende  n Objekt besteht)  a     =     Aktivierungsgefahr     (Wahrscheinlichk  eit, mit der die potenzielle Gefahr  aktiviert wird, Gefahr der Zündung)  M   =    Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Diese Faktoren setzen sich wie folgt zusammen:
2.2.1 die potenzielle Gefahr (P) aus:
                            –  Brandbelastung (q) des Objekts,  die   sich   ihrerseits   aus   den   bre  nnbaren   Gebäudeteilen   (qi   =   immobile  Brandbelastung)   und   dem   br  ennbaren   Anteil   des  Gebäudeinhalts   (qm   =  mobile    Brandbelastung)    zusammenset  zt,    wobei    qi    vom    Gebäudetyp  beziehungsweise von der Bauart und qm  von der Betriebsart beziehungsweise  der Nutzung eines Gebäudes oder Raumes abhängig ist;  –  Brennbarkeit (c) der vorhandenen Stoffe und Waren,  wobei  die  potenzielle  Gefahr  umso  höher  wird,  je  leichter  sich  diese  Stoffe  und Waren zünden lassen und  je rascher sie, einmal   gezündet, abbrennen;  –        Gebäudeeinflüssen:  –   Bauart und Gebäudetyp (qi)  –   Feuerwiderstand (F) der trag  enden und trennenden Bauteile  –   Geschosszahl   (e)  –   Grösse des grössten Brandabschnitts (g)  –   Verhältnis der Fenster- zur Bodenfläche (FF)  –   Rauchabzugmöglichkeiten   (RA);  –        Qualmgefahr        (f),  deren  Grösse  durch  die  Zufuhr  von  Luft  zum  Brandgut,  das  Vorhandensein  spezifischer «Qualmer» und die Möglichkeit der Ausbreitung des Rauches im  Gebäudeinnern bestimmt wird;  –        Korrosionsgefahr        (k),  die   sich   aus   den   vorhandenen   korrosi  onsgefährlichen   Materialien   (d.h.  solchen, die bei Hitzeeinwirkung gro  sse Mengen korrosive  r Gase und Dämpfe  abgeben) und speziell korrosionsempfi  ndlichen Stoffen und Waren ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 die Schutzmassnahmen (M) aus:
                            –        Normalmassnahmen        (N),  die   dem   schweiz.   Standardschutz  in   einem   Betrieb   entsprechen,   wie  Handfeuerlöscher,   Innenhydranten,   Hydrantenanlagen,   Löschgruppe   und  öffentliche Feuerwehr;  –        Sondermassnahmen        (S),  die  über  den  Standardschutz  hinausge  hen,  wie  Wächterdienst,  automatische  Brandmelde-,       Alarm-       und       Löscha  nlagen,       Betriebsfeuerwehren,  Simultanalarmanlagen   für   letztere,   öffentliche   Feuerwehr   mit   Pikett   und  Spezialausrüstung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  –  Erhöhung  des  Feuerwiderstands  der  tragenden  und  trennenden  Bauteile  (F),  beispielsweise  durch  Verwendung  ents  prechender  Baustoffe,  Konstruktionen,  Gebäudetypen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Geschäftsleitung erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des
                            Feuerrisikos erforderlichen Weisungen und Unterlagen, wie:  –  Tabelle mit den den Risikomerkm  alen entsprechenden Faktoren  –  Tabellen mit den den Schutzmassnahme  n entsprechenden Schutzwertfaktoren  –  Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen  –  Katalog der brandschutztechnischen Merkmale verschiedener Nutzungen  –  Katalog der brandschutztechnischen Merkmale verschiedener Lagergüter  beziehungsweise Lager  –  Erläuterungen zu den Schutzmassnahmen  –        Berechnungsblatt        «Risikobe  wertung/Prämienberechnung».  Hiefür  hält  sie  sich  grundsätzlich  an  entsprechende  Richtlinien  der  «Vereinigung  Kantonaler Feuerversicherungen», auf die sie auch verweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Anhang 2  Pauschalprämien Bauzeitversicherung Feuer/Elementar  Die  Pauschalprämie  für  die  Feuer-  und  Elem  entarschadenversicherung  beträgt  inkl.  zusätzliche Aufräumungskosten und Umgebungsarbeiten:  Baukosten bis Fr.  Bauzeitversicherungs-Pauschale in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000        25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000        35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750'000      120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'500'000      320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000'000      850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000'000    1'700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000'000  3'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000'000  6'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000'000                                                      11'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25'000'000                                                      18'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'000'000                                                      21'000  Ab   30   Mio.   Franken   Baukosten   wird   pro   5   Mio.   Franken   ein   zusätzlicher  Pauschalbetrag von Fr. 3'000.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2