Verordnung über das Bedrohungsmanagement
                            Verordnung über das Bedrohungsmanagement  vom 12.01.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 30f–30l, 38a, 38c, 38d, 38e und 38h des Gesetzes  vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG);  gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz  (DSchG);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der  Organe, die für das Bedrohungsmanagement gemäss den Artikeln 30f und  folgende PolG eingesetzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt ausserdem die Verwaltung der Daten, die von der Abteilung Be  -  drohungsmanagement der Kantonspolizei bearbeitet werden, und den Zugriff  darauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammensetzung
                            1  Die Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei (die Abteilung)  besteht aus Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie aus zivilen Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei, die sich aufgrund ihrer Aus  -  bildung für den Auftrag und die Aufgaben der Abteilung eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regeln für die Personalzuteilung gemäss Artikel 20 PolG bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Meldenetzwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ernennung und Arbeitsweise
                            1  Die Abteilung bezeichnet in jeder Einheit, die mit ihr zusammenarbeitet, auf  deren Vorschlag eine Ansprechperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erfolgt der Austausch zwi  -  schen der Abteilung und dem Meldenetzwerk über die bezeichneten An  -  sprechpersonen gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Ansprechperson absolviert die Grundausbildung und die Weiterbildun  -  gen, die von der Kantonspolizei erteilt werden. Diese Schulungen erlauben  den Ansprechpersonen, den Bedrohungsmanagementprozess zu verstehen,  eine Ersteinschätzung der Situation vorzunehmen und der Abteilung Situatio  -  nen zu melden, die sie als gefährlich einschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Fachgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennung und Entschädigung
                            1  Die Mitglieder der Fachgruppe werden vom Staatsrat für eine anfängliche  Amtsdauer von drei Jahren ernannt und sind wiederwählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf überprüft der Staatsrat die Liste der Fachpersonen und passt sie  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitglieder der Fachgruppe gelten die Bedingungen für die Entschä  -  digung gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2010 über die  Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ständige Expertinnen und Experten
                            1  Der Fachgruppe gehören mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter je  -  der der folgenden Instanzen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Oberämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Friedensgerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Opferberatungsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kantonales Sozialamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Jugendamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen können ihr auch zwei Fachpersonen für Psychiatrie und für fo  -  rensische Psychologie angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Externe Expertinnen und Experten
                            1  Wenn für die Bearbeitung eines Falles die Einschätzung einer besonderen  Fachperson erforderlich ist, kann die Abteilung eine Fachperson hinzuziehen,  die nicht in Artikel 5 aufgeführt ist; die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirekti  -  on genehmigt den Beizug der betreffenden Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für externe Expertinnen und Experten richtet sich sinn  -  gemäss nach den Beträgen, die in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 16.  November 2010 über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen  des Staates vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit mit der Abteilung
                            1  Wenn es die Situation erfordert, zieht die Abteilung die für die Fallanalyse  geeigneten Fachpersonen bei; sie legt ihnen dabei nur die Personendaten vor,  die für ihre Einschätzung absolut notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung stützt sich auf die Analyse der Fachpersonen, wenn sie über  allfällige Massnahmen nach Artikel 30j PolG entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung beruft die Fachgruppe mindestens einmal im Jahr zu einer  Plenarsitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Datenbank
                            1  Die von der Abteilung bearbeiteten Daten werden in einer besonderen Da  -  tenbank der Abteilung Bedrohungsmanagement erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor ein Eintrag in der Datenbank erfolgt, wird jeder Fall, welcher der Ab  -  teilung gemeldet wird, analysiert. Nur Personen, die nach dieser Analyse als  Gefährderinnen und Gefährder gelten, werden in die besondere Datenbank  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenbank der Abteilung enthält alle Daten, die für das Fallmanage  -  ment erforderlich sind, einschliesslich der besonders schützenswerten Perso  -  nendaten nach Artikel 38c Abs. 1 PolG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anonymität der meldenden Personen wird von der Kantonspolizei  gewährleistet. Ausgenommen sind Daten, die im Rahmen eines Strafverfah  -  rens bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zugriff auf Daten der Abteilung durch das Personal der Kantons -
                            polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zugriff auf die besondere Datenbank hat allein das Personal der Abteilung;  die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei sowie das Personal der  Einsatz- und Alarmzentrale erhalten die nötigen Auskünfte zu den Gefährde  -  rinnen und Gefährdern und zum Fallmanagement, wenn es die Erfüllung ih  -  rer Aufgabe erfordert und damit sie den Polizeieinsatz anleiten können. Die  Warnung erfolgt durch das Einsatzleitsystem und die Polizeifahndungsan  -  wendung vor oder während eines Einsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der punktuelle Zugriff auf die Daten der Abteilung durch das Personal, das  Zugriffsanträge oder Beschwerdefälle im Sinne von Artikel 10 bearbeitet,  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Datenzugriff durch Personen im Monitoring der Abteilung
                            1  Jede Person kann Auskunft über ihre persönlichen, in der Datenbank der  Abteilung gespeicherten Daten verlangen. Die Abteilung beurteilt das Aus  -  kunftsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben, weil  überwiegende öffentliche und/oder private Interessen vorliegen, so verfügt  die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei einen Ent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über die ganze oder teilweise Verweigerung oder den Auf  -  schub der Auskunft ist mit Beschwerde bei der Sicherheits-, Justiz- und  Sportdirektion anfechtbar. Im Übrigen sind die Regeln der Datenschutzge  -  setzgebung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2021_003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 10 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_030  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.01.2021  01.01.2021  2021_003