Reglement über die Kennzeichnung der Taxis
                            Reglement über die Kennzeichnung der Taxis  Vom 15. März 1976 (Stand 1. April 1976)  Die Polizeidirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  14  Absatz  1  der Verordnung vom 5.  Mai 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über den Betrieb von Taxis im Kanton Ba  -  sel-Landschaft, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Taxi ist mit einer gelben (orangefarbigen), nicht blendenden Kenn  lampe  auszurüsten, die an einem Träger auf dem Dach festgemacht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kennlampe hat folgende Masse aufzuweisen: Länge 33 cm, Breite 8 cm,  Höhe 16 cm. Die oberen Ecken sind abzurunden. Die nach vorn und hinten zu  richtenden   Längsseiten   sind   mit  der   Aufschrift   «TAXI»  in   8,5  cm  hohen  und  ent  sprechend breiten, schwarzen Buchstaben zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kennlampe ist mit einem Aufsteckbügel zu versehen, der die Kantons  ini  -  tialen "BL" und die Konzessionsnummer des Taxihalters trägt. Beide Kennzei  -  chen sind schwarz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Einbruch der Dämmerung ist die Kennlampe zu beleuchten. Die Be  leuch  -  tung ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist oder zum Bestellungsort ge  -  fahren wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Wageninnern ist für die Fahrgäste gut sichtbar ein Schild mit dem Firmen  -  na  men   des   Taxihalters   anzubringen.   Die   Buchstaben   des   Namens   müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5–2 cm hoch sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. April 1976 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 546.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.1976  01.04.1976  Erlass  Erstfassung  GS 26.33  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.03.1976  01.04.1976  Erstfassung  GS 26.33  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.33