Verordnung betreffend die Erhebung einer Spruchgebühr bei Entscheidungen über Notariatskostenrechnungen
                            Verordnung betreffend die Erhebung einer Spruchgebühr  bei Entscheidungen über Notariatskostenrechnungen  Vom 6. Juli 1964  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, aufgrund des Gesetzes  über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Die Justizkommission kann für ihre Entscheidungen über Modera-  tion und Tarifierung von Notariatskostenrechnungen eine Gebühr bis  Fr. 300.– erheben.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.