Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren
                            Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren  vom 26.02.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 149 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.  Februar 1984 über die  Enteignung (EntG);  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieser Tarif regelt die Parteikosten im Enteignungsverfahren mit Ausnahme  des Verfahrens vor der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobi  -  lität und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung wird nach Massgabe  des Arbeitsaufwandes, der Notwendigkeit der Verrichtungen und der Bedeu  -  tung und der Schwierigkeit des Falles innerhalb folgender Grenzen festge  -  setzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in erster Instanz 100 bis 20'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in zweiter Instanz 200 bis 15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   besonderen   Schwierigkeiten   sowie   wenn   der   Wert   des   enteigneten  Rechts eine Million Franken übersteigt, können die Höchstansätze bis zum  doppelten Betrag heraufgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die festsetzende Behörde ist weder an die Tarife der Berufsverbände noch  an Vereinbarungen zwischen einer Partei und ihrem Vertreter gebunden. De  -  ren gegenseitige Rechte und Pflichten werden davon jedoch nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die festsetzende Behörde achtet namentlich darauf, dass in der dem Enteig  -  ner zugesprochenen Parteientschädigung nur Verrichtungen in der Streitsache  des betreffenden Enteigneten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die   Partei,   der   eine   Entschädigung   zugesprochen   wurde,   hat   innerhalb  dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides eine Auf  -  stellung   des   Verdienstausfalles   und   der   Kosten   einzureichen,   für   die   sie  Ersatz beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist kann die festsetzende Behörde, gestützt auf die  Akten, eine Pauschalentschädigung zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es findet kein kontradiktorisches Verfahren statt; die Behörde verlangt ge  -  gebenenfalls zusätzliche Auskünfte und lässt Beweismittel einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1.  Juli 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.1985  Erlass  Grunderlass  01.07.1984  BL/AGS 1985 f 55 / d 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 1  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.02.1985  01.07.1984  BL/AGS 1985 f 55 / d 56