Reglement der Arbeitslosenkasse
                            Reglement der Arbeitslosenkasse  Vom 27. November 2007 (Stand 1. Januar 2010)  Gestützt auf Art.  2 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslo  -  senversicherung  1  )  von der Regierung erlassen am 27.  November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name
                            1  Der Kanton führt unter dem Namen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) eine öf  -  fentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ALK ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kassenführung
                            1  Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und das für  eine   ordnungsgemässe   Verwaltung   notwendige   Personal   verantwortlich.   Zeich  -  nungsberechtigt sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin sowie weitere durch  das Departement bestimmte Verantwortliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen vertreten den Träger in allen  Kassenangelegenheiten nach aussen in verbindlicher Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auszahlungsstelle
                            1  Die ALK führt eine Zahlstelle in Chur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Entschädigungen werden direkt durch die Kasse gemäss Artikel  104 der  bundesrätlichen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und  die Insolvenzentschädigung  3  )   ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  545.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  837.02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bonus
                            1  Die Regierung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Bonus gemäss  der Vereinbarung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton  Graubünden vom 4.  Juli / 15.  August 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement ersetzt jenes vom 1.  Januar 1984  2  )   und tritt nach der Genehmi  -  gung durch den Bund  3  )    mit dem Einführungsgesetz  zur Arbeitsvermittlung und  Arbeitslosenversicherung  4  )   in Kraft  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1983, 1226 und AGS 2002, KA 2002_693
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) genehmigt am 27.  November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  545.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.11.2007  01.01.2010  Erstfassung  -