Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  3  )  (Viehhandelskonkordat)  Vom 13. September 1943 (Stand 18. September 1967)  Gestützt auf Art. 7, Absatz 2, der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , wird folgende  interkantonale Übereinkunft beschlossen:  I. Ordnung des Viehhandels  I.1. Begriff des Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässi  -  ge An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden,  Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in  grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftli  -  chen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbunde  -  ne Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem  oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der  Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im  eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Abs. 2 hievor, nicht unter  den Begriff des Viehhandels.  I.2. Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder  auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein  Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von   Behörden   oder   Zuchtorganisationen   delegierte   ausländische  Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen,  sind nicht patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                1943.
                            2)  Vom Bundesrat genehmigt am 29. 10. 1943.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dem Konkordat sind alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein bei  -  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ingress: Die hier zitierte Bundesverfassung (BV) vom 29. 5. 1874 ist aufgeho  -  ben. Massgebend ist jetzt die BV vom 18. 4. 1999, Art. 48 Abs. 1 (SR  101  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Softwarebedingte,   redaktionelle   Einfügung   von   Gliederungsziffern   und  -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.3. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in wel  -  chem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Kon  -  kordatspatent und Kantonspatent nach § 6, Absatz 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäfts  -  sitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wol  -  len, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            b) Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäf  -  tes weder wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent  vom Wohnsitzkanton erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziffern 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. c) Bewilligung für den Händlerstall
                            1  Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in  dem die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen  verweigert werden.  I.4. Freizügigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkor  -  datskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen  Konkordatskantonen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen  ein   Patent   vorsehen,   das   nur   innerhalb   ihres   Kantons   gültig   ist  (Kantonspatent). In Bezug auf diese Patente sind im Übrigen alle  Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.  I.5. Patenterteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. a) Einreichung des Gesuches
                            1  des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch  auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 ver  -  langten Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. b) Voraussetzungen
                            1  Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachste  -  hende Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Er muss das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der
                            Schweiz   Wohnsitz   haben,   vorbehältlich   staatsvertraglicher  Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür
                            bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller  hiefür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewil  -  ligungsbehörden können Auszüge aus dem schweizerischen  Zentralstrafenregister  und aus  den kantonalen Strafenkon  -  trollen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt ins -
                            besondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine be  -  stehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpa  -  tentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit ab  -  gesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld einge  -  büsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeili -
                            chen Vorschriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an  die   Schlachthäuser   liefern,  sind   von   der  Verpflichtung   zur  Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber,  sofern   sie   den   Stall   ihres   Dienstherrn   oder  Auftraggebers  benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an  die Patenterteilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            c) Inhalt des Patentes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf jedem Patent sind anzugeben:  a)  Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inha  -  bers; die Kantone können die Beifügung der Photographie  vorschreiben;  b)  die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel  ausgeübt wird;  c)  die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d)  das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;  e)  Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Be  -  willigungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            d) Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Patent   berechtigt   zum   Viehhandel   vom   Zeitpunkt   der  rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.6. Entzug des Patentes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf  bestimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber  eines der in § 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbe  -  sondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verlet  -  zung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Verge  -  hens schuldig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. b) Beschwerderecht
                            1  Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe  des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde  führen.  I.7. Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. a) Haftung
                            1  Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Re  -  glementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und  seine  Angestellten   und   Beauftragten,  wobei   insbesondere   gedeckt  werden sollen:  a)  Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;  b)  Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseu  -  chen   oder   zufolge   anderer  Verletzung   tierseuchenpolizeili  -  cher Bestimmungen, sowie  c)  weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1  Ansprüche   auf   die   Kaution   sind   bis   1. April   des   nachfolgenden  Jahres der zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent  ausgestellt hat, anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche  erlischt die Haftung  der Kaution.  I.8. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1  Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind  jährlich zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
1.
                            Eine Grundgebühr:  Konkordatspatent  a) für den Handel mit Pferden,  Maultieren oder Eseln, Gross  -  vieh (Rindvieh über 3 Monate)  Fr. 100.-  b) für den Handel mit Kleinvieh  (Kälber unter 3 Monaten, Schafe,  Ziegen und Schweine)  Fr. 50.-
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
2.
                            Eine Umsatzgebühr:  Konkordatspatent  a) für jedes umgesetzte, über ein  Jahr alte Pferd, Maultier oder  Esel  Fr. 10.-  b) für jedes umgesetzte Fohlen  bis zum Alter von 1 Jahr  Fr. 5.-  c) für jedes umgesetzte Stück  Rindvieh über 3 Monate  Fr. 1.-  d) für jedes umgesetzte Stück  Kleinvieh (Kälber unter 3 Mona  -  ten, Schafe, Ziegen, Zucht- und  Mastschweine)  Fr. -.50  e) für jedes umgesetzte Ferkel  und Faselschwein  Fr. -.25
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3
3.
                            Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorge  -  schriebene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten,  wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraus  -  sichtlichen Umsatz festgelegt wird,  unter Vorbehalt der  definitiven  Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren  auf das Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte  ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die  Gültigkeit   eines   Patentes   auf   ihr   Kantonsgebiet   beschränkt   wird  (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der  Konkordatspatente festgesetzt.  I.9. Aufsicht und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. a) Kantonale Aufsicht
                            1  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die  Viehhandelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. b) Rechtshilfe
                            1  Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen  Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            c) Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen  und dem Eidgenössischen Veterinäramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   die Erteilung, die Änderung  sowie den Entzug eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. d) Viehhandelskontrolle
                            1  Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen  Viehhandelskontrolle   verpflichtet,  in  welcher   laufend   jeder Tierzu  -  wachs und -abgang einzutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle  ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere  für den eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, so  -  fern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit einge  -  sehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschrif  -  ten den Amtsstellen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            e) Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen  vorzuweisen.  II. Verwaltung des Konkordates  II.1. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1  Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konfe  -  renz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Aus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. a) Konferenz
                            1  Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18: Jetzt: Bundesamt für Veterinärwesen.
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Konferenz des Viehhandels -
                            konkordates vom 29. 5. 1967 (vom Bundesrat genehmigt am 18. 9. 1967).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und  beratet alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vor  -  stand, einem Kanton oder vom Eidgenössischen Veterinäramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   unter  -  breiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Prä  -  sidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt  die   zu   ihrer  Ausführung   erforderlichen  Vorschriften.  Sie   setzt   die  Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie  kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. b) Vorstand
                            1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. c) Vorort
                            1  Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem  Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der  Konferenz übertragenen Geschäfte.  II.2. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1  Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Ge  -  bühren für Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlosse  -  nen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Mass  -  gabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  III. Straf- und Schlussbestimmungen  III. 1. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. a) Strafen
                            1  Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen An  -  gestellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss,  dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft  oder mit Busse von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen  Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von  mindestens Fr. 10.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2: Jetzt: Bundesamt für Veterinärwesen.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in  zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Übrigen   finden   die   Bestimmungen   des   allgemeinen  Teils   des  schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. c) Nachzahlung der Gebühren
                            1  Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nach  -  zahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber  mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.  III.2. Publikationsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1  Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den  Viehhandel sind die «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwe  -  sen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.  III.3. Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1  Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rück  -  tritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende  eines Jahres zulässig.  III.4. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1  Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach  Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung  mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft vom 1. Juli 1927 betref  -  fend die Ausübung des Viehhandels.  III.5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1  Die   Kantone   erlassen   auf   den   Zeitpunkt   ihres   Beitrittes   Aus  -  führungsbestimmungen, in  denen  sie   insbesondere   die   zuständigen  Behörden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und  dem Eidgenössischen Veterinäramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   zur Kenntnis zu bringen.  Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. Septem  -  ber 1943 in Lausanne.  Dem Konkordat sind beigetreten: Sämtliche Kantone sowie das Fürs  -  tentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2: Jetzt: Bundesamt für Veterinärwesen.
                            9