Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes
                            1  Vom Landrat genehmigt am 1. April 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 916.351.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 817.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 - 1.9.2004  (MIBD NWS)  Vom 16. Dezember 2003  1  GS 35.0149  Gestützt   auf die Verordnung vom 7. September 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   über die Qualitätssicherung  in   der Milchwirtschaft (MQV) und dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   über  Lebens  mittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)  schliessen  die   Regierungen der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura, sowie der  MIBA Milchverband der Nordwestschweiz folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel und Zweck
                            Der   regionale milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienst (kurz: MIBD  NWS)   soll eine qualitativ hochstehende Produktion sicher stellen. Er soll kosten-  günstig arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sitz
                            Gesc  häftssitz  des  MIBD  NWS  ist  beim  Kantonalen  Laboratorium  Basel-Land-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebiet
                            Das  Gebiet  des  MIBD  NWS  umfasst  das  ganze  Kantonsgebiet  der  Kantone  Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation
                            Der MIBD NWS besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Dem MIBD im Sinne der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusammenarbeit mit Dritten
                            Die    Aufsichtskommission  ist  befugt  mittels  Vereinbarungen  Tätigkeiten  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vertragspartner des MIBD NWS delegieren in die Aufsichtskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  je   eine Vertreterin oder einen Vertreter der Milchproduzenten oder der Milch-  verwerter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  je   eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Lebensmittelkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  je   eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Landwirtschafts- oder  Veterinärbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und Regelung der Stellver-  tretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sorge   für den zweckmässigen Aufbau des MIBD NWS in allen Belangen im  Sinne der Bundesgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufgabenwahrnehmung gemäss der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leiterin oder Leiter MIBD NWS
                            1   Die Leiterin oder der Leiter MIBD NWS untersteht der Aufsichtskommission. Sie,  bzw.    er  sorgt  für  das  reibungslose  Funktionieren  des  MIBD  NWS  gemäss  der  Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bzw. er ist dafür besorgt, dass Verfügungen der lnspektionsstelle umgehend  der   zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker und Kan-  tonsveterinär) zur Kenntnis gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entschädigungen
                            Die   Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission ist Sache der delegie-  renden Kantone und Verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Personelles
                            Das  notwendige  Personal,  um  die  Leistungen  der  Inspektion  und  der  Leitung  MIBD   NWS zu garantieren, wird von der Aufsichtskommission gewählt und beim  Kantonalen Labor Basel-Landschaft angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kostenverteilung
                            1   Die aus dem gesetzlichen Auftrag zur Führung eines MIBD anfallenden Kosten  werden    nach  Abzug  der  gesetzlichen  Beiträge  des  Bundes  und  der  Milchver-  werter   und Milchproduzenten sowie der eingegangenen Beiträge aus den Milch-  preisabzügen    im  Rahmen  der  Qualitätsbezahlung  der  Milch  und  der  Beratung  unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 32.1089, SGS 516.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 - 1.9.2004  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Verteilschlüssel wird von der Aufsichtskommission jährlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kantone leisten unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Bundes  die notwendigen Vorauszahlungen gemäss Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsschutz
                            Der   Rechtsschutz bei Beschwerdefragen richtet sich nach § 32 MQV. Bei Fragen  des   Personal- und Haftungsrechts ist der Kanton Basel-Landschaft Gerichtsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beitritte zu dieser Vereinbarung
                            Beitritte   weiterer Kantone sind jeweils auf Anfang eines Kalenderjahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten und Kündigung
                            1   Diese Vereinbarung ersetzt die Interkantonale Vereinbarung vom 16. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  1   über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftli-  chen Inspektions- und Beratungsdienstes und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  dauert  bis  zu  jenem  31.  Dezember,  auf  den  sie  von  einer  Vertragspartei  unter Einhaltung einer 12 monatigen Kündigungsfrist gekündigt wird.