Reglement für die Verleihung des lnnovationspreises beider Basel
                            71 - 1.9.2003  Vom 8. April 2003  GS 34.0883  Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschliessen:  Als   Beitrag zur Steigerung der Innovationskraft und der wirtschaftlichen Attraktivi-  tät   der Region wird ein Innovationspreis beider Basel verliehen. Er soll Unterneh-  men und Einzelpersonen anspornen, kreative Produkte, Verfahren und Dienst-  leistungen    in  der  Region  zu  entwickeln,  herzustellen  und  auf  dem  Markt  ein-  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Höhe des   Innovationspreises beider Basel beträgt 20'000 Fr. und wird von  beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Richtlinie  zur  Verleihung  sollen  der  Neuheitswert  und  die  Kreativität,  die  Relevanz   für Gesellschaft und Umwelt und die erfolgreiche Markt- bzw. Betriebs-  einführung   dienen. Dabei sollen die wirtschaftliche Verwertbarkeit, die Steigerung  der Effizienz sowie der Nutzen für die Region ausschlaggebend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mit dem Innovationspreis, der dem Kunst- oder Wissenschaftspreis gleichzustel-
                            len   ist, soll dokumentiert werden, dass wirtschaftliche Innovationen, künstlerische  und wissenschaftliche Ideen drei gleichwertige Pfeiler kreativen Schaffens sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb um den Innovationspreis ist,  dass ein Grossteil der Wertschöpfung in der Region Basel erzeugt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Teilnahmeberechtigt  sind  kleine  und  mittlere  Unternehmen  (KMU)  und  Ein-  zelpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Preis wird von einer Kommission (Jury) zuerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Kommission besteht aus den Vorstehern bzw. Vorsteherinnen des Wirt-  schafts-   und Sozialdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirt-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 33.499, SGS 501.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Tätigkeit der Jurymitglieder erfolgt ehrenamtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Präsident  bzw.  die  Präsidentin  der  Kommission  ist  alternierend  auf  zwei  Jahre    jeweils  ein  Vertreter  bzw.  eine  Vertreterin  des  Regierungsrates  eines  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Kommission konstituiert sich selbst, erarbeitet gestützt auf dieses Regle-  ment die Richtlinien der Jurierung und sorgt für eine geeignete Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Mit dem Präsidium ist die Führung des Sekretariates verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der Preis wird grundsätzlich jedes Jahr an höchstens zwei Preisträger vergeben.
                            Liegen   in der Jurierungsperiode keine geeigneten Projekte vor, kann ein Rückgriff  auf    bereits  im  Vorjahr  nicht  berücksichtigte  Projekte  gemacht  werden.  Eine  aktualisierte   Vorlage ist dabei Voraussetzung. Der Preis wird nicht zugesprochen,  wenn    aus  der  Gesamtheit  der  eingereichten  Projekte  keine  überzeugenden  Vorschläge gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement ersetzt das Reglement für die Verleihung des Innovations-  preises beider Basel vom 15. Dezember 1998  1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zu publizieren und ist wirksam ab 8. April 2003. Die Geltungsdauer ist auf  vier   Jahre befristet. Eine Verlängerung ist durch Beschluss der Regierungen der  Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft möglich.