Wirtschaftsförderungsdekret
                            1  Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 27.483, SGS 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 - 1.1.1999  Vom 28. Januar 1980  GS 27.486  Der   Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 10 des Wirtschaftsför-  derungsgesetzes vom 28. Januar 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , beschliesst:  A.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Wirtschaftlichkeit
                            Bei    der  Durchführung  der  Wirtschaftsförderungsmassnahmen  sind  die  Grund-  sätze   der Wirtschaftlichkeit zu beachten, soweit es die Zielsetzung des Gesetzes  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1   Die zuständige Behörde sorgt beim Erlass und bei der Anwendung von Vor-  schriften,   die den Geltungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung berüh-  ren, für die notwendige Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sichert die Zusammenarbeit unter den beteiligten Amtsstellen und mit der  Wirtschaft, den Gemeinden, anderen Kantonen und dem Bund.  B.  Bürgschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Höhe
                            1   Der Kanton kann einfache Bürgschaften für Bankkredite für die Höchstdauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Jahren übernehmen. Der Gesamtbetrag der eingegangenen Bürgschaften darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Millionen Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bonität des Unternehmens ist zu überprüfen.  Kredit   gewährt. Sie können höchstens für die Dauer von 5 Jahren zugestanden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bonität des Kreditnehmers ist zu überpüfen.  D.  Landpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erwerb
                            1    Der  Kanton  kann  gemäss  §  5  Absatz  1  Buchstabe  c  des  Gesetzes  Grund-  ei  gentum oder sonstige Rechte an Grund und Boden erwerben, und zwar vor-  zugsweise    in  Gemeinden,  die  über  günstige  Standortvoraussetzungen  und  geeignetes Industrieland verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden sind anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erschliessungskosten
                            1   Die Erschliessung von Gewerbe- und Industrieland ist in der Regel Sache der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Liegen  konkrete  Bauvorhaben  von  Unternehmen  vor,  so  kann  der  Kanton  Beiträge an die Erschliessungskosten leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abgabe
                            1   Das Gewerbe- und Industrieland kann, gegebenenfalls zu Vorzugspreisen, im  Baurecht abgegeben oder verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle des Verkaufs ist ein Rückkaufsrecht zugunsten des Kantons zu begrün-  den und im Grundbuch vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fristen
                            Für die Ausführung der Bauvorhaben sind angemessene Fristen zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 30.585, SGS 490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben am 11. Juni 1998 (GS 33.486), mit Wirkun ab 1. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 - 1.1.1999  Kantons   gemäss § 16 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991  3   verwendet wer-  den. Der Vollzug richtet sich nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ter 4
§ 8 quater 5
                            Gesuchsprüfungen,   die an Energie-Spezialisten ausserhalb der Verwaltung ver-  geben werden, sind aus den bereitgestellten Mitteln gemäss § 8  bis   und § 8  t  er   zu  bezahlen.  E.  Weitere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verwaltungstätigkeit
                            Der   Kanton trägt den Belangen der Wirtschaftsförderung bei der Ausübung seiner  Verwaltungstätigkeit Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Flankierende Massnahmen
                            Im   Sinne von § 5 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes können aus dem Fonds  unter     anderem   interkantonale   Gemeinschaftsprojekte,   Wirtschaftsstudien,  Ausstellungs-Beteiligungen,    Werbematerial  und  Auskunftsunterlagen  finanziert  und in Ausnahmefällen zinsgünstige Darlehen gewährt werden.  F.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vollzug
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Konsultativkommission
                            1    Der  Konsultativkommission  sind  sämtliche  Vollzugsmassnahmen  –  mit  Aus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 11. Januar 1993 (GS 31.260), in Kraft seit 11. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 19.485  Gemeinden und der Sozialpartner an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beratungsstelle
                            Der Regierungsrat schafft eine Beratungsstelle für  ten   im Zusammenhang mit Fragen der Wirtschaftsförderung. Ihr obliegen auch  alle    administrativen  Aufgaben,  die  sich  bei  der  Durchführung  von  Gesetz  und  Verordnung ergeben.  G.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeit, Auskunftspflicht, Irreführung
                            1    Gesuche  sind  an  die  Volkswirtschafts-  und  Sanitätsdirektion  zu  richten.  Vor-  behalten bleibt § 8  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesuchsteller sind verpflichtet, alle zur Beurteilung notwendigen Auskünfte  zu    erteilen  und  insbesondere  der  zuständigen  Behörde  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbücher und andere Unterlagen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Falle  der  Verletzung  der  Auskunftspflicht,  trügerischer  Auskünfte,  des  Verschweigens   von Tatsachen oder der Irreführung der Behörden wird die Zusi-  cherung   oder die Durchführung der Hilfe sofort rückgängig gemacht, und schon  erfolgte Leistungen werden zurückgefordert.  H.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berichterstattung
                            Der   Regierungsrat gibt dem Landrat im Amtsbericht Kenntnis von den getroffenen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die    Ausführungsbestimmungen  vom  7.  November  1946  3    zum  Gesetz  vom  7.  Novemb  er  1946  über  die  Schaffung  eines  Amtes  für  Gewerbe,  Handel  und  Industrie werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Kraft seit 1. Juli 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 - 1.1.1999