Reglement der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Hochschule St.Gallen
                            der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds  der Forschungskommission für den Schweizerischen Nationalfonds  zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Hochschule  zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der Hochschule  St.Gallen  St.Gallen  vom 25. April 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , in Anwendung der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur  Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 1. August 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  als Reglement:  I.  Organisation und Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   An der Hochschule St.Gallen besteht eine Forschungskommission für den  Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen  Forschung an der Hochschule St.Gallen (Forschungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist ein Organ des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der  wissenschaftlichen Forschung und wird im Rahmen seiner Statuten tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Forschungskommission gehören acht Dozenten der Hochschule  St.Gallen an, darunter der Rektor oder ein Prorektor und ein Angehöriger des  Mittelbaus. Die Mitglieder sollen zugleich Mitglied der hochschuleigenen  Forschungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Mitglieder der Forschungskommission, der Präsident und der Sekretär  werden vom Senat gewählt, der für eine verhältnismässige Vertretung der  Abteilungen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Für die Amtsdauer der Mitglieder der Forschungskommission gelten die  Vorschriften des Hochschulstatuts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Forschungskommission tritt jährlich zu mindestens zwei ordentlichen  Sitzungen zusammen. Zu weiteren Sitzungen kann sie vom Präsidenten von  sich aus oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst  werden, wenn nicht ein Mitglied eine Sitzung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Forschungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf  Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident stimmt  mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Der Ausstand von Mitgliedern richtet sich nach Art. 12 des  Hochschulstatuts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder treten namentlich bei der Behandlung eigener  Forschungsprojekte oder solcher ihrer Mitarbeiter in Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Die Forschungskommission kann von sich aus Gutachten einholen und  Sachverständige als Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Protokoll wird dem Nationalfonds und den Mitgliedern zugestellt. Es  ist vertraulich zu behandeln.  II.  Aufgaben, Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Forschungskommission obliegen folgende Aufgaben:  a)   Sie gewährt nach gründlicher Prüfung aus den ihr vom Nationalfonds zur  Verfügung gestellten Mitteln Stipendien an angehende junge Forscher,  welche als akademischer Nachwuchs in Frage kommen.  b)   Sie nimmt zuhanden des Nationalen Forschungsrates schriftlich Stellung  zu den Forschungs- und Publikationsgesuchen, die von Angehörigen der  Hochschule St.Gallen direkt an den Nationalfonds gerichtet werden.  c)   Sie unterstützt den Nationalen Forschungsrat in seinen wissenschaftlichen  und administrativen Aufgaben gemäss Art. 20 der Statuten des  Nationalfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  d)   Sie erstattet jährlich dem Nationalen Forschungsrat über ihre Tätigkeit  Bericht und legt ihm gleichzeitg über die Verwendung der ihr zur  selbständigen Verwaltung und Überwachung anvertrauten Mittel  Rechnung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Verwaltung der vom Nationalfonds der Forschungskommission zur  Verfügung gestellten Mittel obliegt dem Verwaltungsdirektor der Hochschule  St.Gallen.  III.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Das Statut der Forschungskommission für den Schweizerischen  Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an der  Handels-Hochschule St.Gallen vom 27. Mai 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Stiftungsrates des  Nationalfonds angewendet.  Im Namen des Hochschulrates,  Der Präsident:  Ernst Rüesch, Landammann  Der Sekretär:  lic. rer. publ. Walter Aeberli,  Verwaltungsdirektor  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  beschliessen:  Das vorstehende Reglement der Forschungskommission für den  Schweizerischen Nationalfonds an der Hochschule St.Gallen vom 25. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Handels-  Hochschule vom 1. Januar 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   genehmigt.  St.Gallen, 17. Mai 1977  Der Landammann:  Ernst Rüesch  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Hans Stadler  Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat des Schweizerischen  Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung am 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Mai 1977; vom Stiftungsrat des  Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen  Forschung genehmigt am 23. September 1977; in Vollzug ab  24.  September1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 217.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der eidgenössischen Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art. 6 lit. c der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung  der wissenschaftlichen Forschung (in der Gesetzessammlung nicht  veröffentlicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vgl. R für die Forschungskommission an der Hochschule St.Gallen, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 8  US  , sGS 217.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   sGS 217.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   In der eidgenössischen Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   sGS 217.11.