Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  vom 25. April 2007 (Stand 1. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gemeindezweigstelle
                            1  Gesuche   um   Ausrichtung   von   Ergänzungsleistungen   sind   schriftlich   bei   der  Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonale Ausgleichskasse
                            1  Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige  Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemesse  -  ner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anspruchsberechtigung und Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz
                            1  Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über  Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begrenzung der Tagestaxe
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen  oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr.  85 bis Fr.  300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege-  oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vermögensverzehr
                            1  Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Persönliche Auslagen
                            1  Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für  den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche  Auslagen anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25  Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Krankheits- und Behinderungskosten
                            1  Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungs  -  kosten im Sinne von Art.  14  Abs.  1  lit.  a bis lit.  f des Bundesgesetzes besteht, soweit  sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und  zweckmässigen Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Höchstbeträge   für   Krankheits-   und   Behinderungskosten   gelten   die   in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auskunft
                            1  Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die  Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ergänzungsleistungen
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Ergänzungsleistungen, soweit sie nicht vom Bund  vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwaltungskosten
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom  Bund vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  versicherung vom 25.  August  1971 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.04.2007  01.01.2008  Erstfassung  18/2007