Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (211.415)
Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (211.415)
Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (TG BewG) vom 28. September 1987 (Stand 19. November 1997)
§ 1 Allgemeines
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 )
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§ 2 Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund
1 Der Erwerb eines Grundstückes, welches als Hauptwohnung im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes dient, wird bewilligt.
§ 3 Kantonale Behörden
1 Zuständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes sind:
1. * als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;
2. * als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;
3. als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.
§ 4 Kommunale Behörden
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in § 3 genannten Behör - den Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.
§ 5 Gesuche
1 Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Be - willigungsbehörde einzureichen.
2 Gesuche um Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft der Bewilli - gungspflicht nicht untersteht, sind schriftlich und begründet beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen.
§ 6 Eröffnung des Entscheides
1 Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
1) SR 211.412.41
§ 7 ...
1 )
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
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1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1987, Seite 1184.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1988.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.09.1987 01.01.1988 Erstfassung 42/1987