Regierungsratsverordnung über einführende Massnahmen über die Raumplanung --> 414.11
                            1  SR 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 25.65, SGS 414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 23.607, SGS 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 - 1.1.1991  Vom 18. Dezember 1979  GS 27.272  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 36 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über die Raumplanung (RPG), be-  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Landschaftsschutz und zur Erhaltung von Erholungsräumen werden die  provisorischen   Schutzgebiete B und C gemäss der Verordnung vom 6. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973  2    betreffend  den  Vollzug  des  Bundesbeschlusses  über  dringliche  Mass-  nahmen    auf  dem  Gebiete  der  Raumplanung  in  den  Gemeinden  Augst,  Bott-  mingen,   Ettingen, Oberdorf (Breiten) und Schönenbuch als Planungszonen ge-  mäss Artikel 27 RPG bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Planungszonen sind in den Plänen enthalten, welche mit der Verordnung  betreffend   den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf  dem Gebiete der Raumplanung erstellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Erhaltung wertvoller Ortsbilder werden in den rechtskräftigen Kernzonen und  dort,   wo keine Kernzonen ausgeschieden wurden, in Gebieten mit Kernzonen-  charakter   der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen sowie  Restaurierung von Bauten der Bewilligungspflicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet   sich nach den für die Erteilung einer Baubewilligung gel-  tenden Bestimmungen des Baugesetzes vom 15. Juni 1967  3  .