Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Bilten
                            Vereinbarung  über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen  Abwasserreinigungsanlage Bilten  vom 19. Juli 1977 (Stand 19. Juli 1977)  Die Regierungen der Kantone Glarus und St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art. 5 des glarnerischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz vom 2. Mai 1976 sowie auf Art. 33 des st.gallischen Organi  -  sationsgesetzes vom 29. Dezember 1947  1   und auf Art. 56 des st.gallischen Einfüh  -  rungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Abwasserverband Weesen-Amden und die Gemeinden Bilten, Niederurnen,  Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda werden ermäch  -  tigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreini  -  gungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver  -  tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch Statuten  4   festzu  -  legen. Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertrags  -  kantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal  -  ten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 16–52 (sGS  151.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Ort der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewäs  -  serschutzgesetzes  5  ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständi  -  gen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behör  -  den des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht  über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver  -  bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen  ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   Verbandsmitgliedern   oder  zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Ei  -  nem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenver  -  sammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach  Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je  einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert ei  -  ner weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes  einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vertragskantone ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so  wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ge  -  troffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unter  -  liegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des  glarnerischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi  -  schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vor  -  schriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Ver  -  hältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständi  -  gen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschie  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver  -  tragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht  oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  6    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung  dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung  7  dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar  -  über ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen  unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  12–49  19.07.1977  19.07.1977  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.1977  19.07.1977  Erlass  Grunderlass  12–49