Reglement zur Entlastung und Anstellung von pflegenden Angehörigen
                            Gestützt auf Art. 27 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und auf den Rahmenleistungsauftrag für Spitex-  Organisationen  von der Regierung erlassen am 7. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zweck
                            Dieses Reglement regelt die im Rahmenleistungsauftrag für Spitex-Organisationen vorgesehenen Möglichkeiten für  pflegende Angehörige im Sinne der Entlastung oder Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Entlastung pflegender Angehöriger
                            Die Entlastung pflegender Angehöriger erfolgt im üblichen Spitex-Rahmen. Der Auftrag muss durch eine Bedarfsklärung  ausgewiesen sein.  In begründeten Fällen kann die verbindliche Stundenlimitierung (28 Stunden pro Woche) auf maximal 48 Stunden pro  Woche, resp. 2 Tage und 2 Nächte ausgedehnt werden. Die Bewilligung wird durch die regionale oder lokale  Einsatzleitstelle erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Anstellung pflegender Angehöriger
                            Pflegende Angehörige können durch die Spitex-Organisation angestellt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen  erfüllt werden.  a)     Pflegende Angehörige reduzieren ihre übliche berufliche Tätigkeit im Minimum um die festgelegte Einsatzzeit.  b)     Pflegende Angehörige können den Nachweis erbringen, dass die Pflege zu Hause keine, oder nur eine reduzierte  Erwerbstätigkeit zulässt.  c)     Der Einsatz entspricht dem Kantonalen Rahmenleistungsauftrag.  d)     Die Notwendigkeit des Einsatzes ist durch die Bedarfsklärung ausgewiesen.  e)     Der Einsatz entspricht einer Langzeitsituation, d.h., er ist auf die Dauer von mindestens 2 Monaten angelegt. Eine  Anstellung erfolgt erst ab dem 31. Tag.  f)     Für pflegerische Leistungen gemäss KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ist im Minimum der Pflegehelferinnenkurs des Roten Kreuzes  notwendig.  g)     Rentnerinnen und Rentner können in der Regel nicht angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Anstellungsbedingungen
                            Pflegende Angehörige haben innerhalb der Organisation dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen  Mitarbeiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aufhebung bisheriger Bedingungen
                            Die Richtlinien zur Entlastung und Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen vom 14. Juli 1992  werden durch dieses Reglement ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Juli 1998 in Kraft.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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