Reglement für den Austausch von Pflege- und Betreuungskräften und den Einsatz von überregionalen Organisationen
                            Gestützt auf Art. 27 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege vom 2. Dezember 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am.7. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zweck
                            Dieses Reglement regelt den Austausch von Pflege- und Betreuungskräften für die von der Regierung als  beitragsberechtigt anerkannten Organisationen der häuslichen Pflege und Betreuung, sowie den Einsatz von  Mitarbeiterinnen der überregionalen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Organisation / Koordination
                            Der Austausch und der Einsatz von Pflege- und Betreuungskräften erfolgt über die regionalen oder lokalen  Einsatzleitstellen.  Die einsetzende Organisation übernimmt die Koordination und Organisation der erforderlichen Massnahmen wie  Bedarfsklärung, Einsatzauftrag, Anleitung und Begleitung der Mitarbeiterin im Einsatz.  Die einsetzende Organisation kann der Austauschkraft Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Einsatzverpflichtung
                            Die abgebende und die einsetzende Organisation halten die Bedingungen des Einsatzes schriftlich fest.  Die Austauschkraft bleibt während ihres Einsatzes im Anstellungsverhältnis mit der abgebenden Organisation. Alle  Arbeitgeberfragen werden durch diese wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Rechnungs-stellung an Klient
                            Die Verrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt durch die einsetzende Organisation und grundsätzlich zu den  gleichen Bedingungen wie beim Einsatz eigener Mitarbeiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Austauschtaxen Begriff
                            Die einsetzende Organisation entrichtet der abgebenden Organisation eine Austauschtaxe. Mit dieser werden die nicht  durch Beiträge gedeckten Kosten der abgebenden Organisation abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Austauschtaxen Berechnung
                            Austauschtaxen werden auf der Basis von Durchschnittswerten, für die abgebende Organisation möglichst  kostendeckend, errechnet.  Die kantonale Kommission zur Förderung der häuslichen Pflege und Betreuung errechnet jährlich eine kantonale  Durchschnitts-Austauschtaxe. Sie soll angewendet werden wenn:  –     im Einzelfall eine Berechnung nicht möglich ist, oder  –     beide Parteien damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Austauschtaxen Rechnungs-stellung an Organisation
                            Die abgebende Organisation stellt der einsetzenden Organisation die Austauschtaxe in Rechnung.  Fällt die Pflege- oder Betreuungskraft während der Austauschphase durch Krankheit oder Unfall aus, so hat die  abgebende Organisation für diese Zeit keinen Anspruch auf eine Austauschtaxe.  Die einsetzende Organisation bezahlt die Rechnung innert Monatsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Beiträge der öffentlichen Hand
                            Die Bundesbeiträge nach Art. 101bis Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   werden  derjenigen Organisation ausbezahlt, die das Personal auf der Lohnliste führt und dafür AHV-Beiträge abrechnet (in der  Regel abgebende Organisation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tatsächlichen Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel entschädigt.  Benötigt die Austauschkraft zur Erfüllung ihres Auftrages ein Fahrzeug, wird eine Entschädigung gemäss den  Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung des Kantons entrichtet.  Der Zeitaufwand für den Arbeitsweg ab Dienstort wird der abgebenden Organisation von der einsetzenden Organisation  entschädigt.  Die Kosten für die Unterkunft gehen zu Lasten der einsetzenden Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Juli 1998 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und ersetzt das bisherige Reglement für den Austausch  von Pflege- und Betreuungskräften, sowie die Richtlinien für den Einsatz von überregionalen Organisationen vom 22.  Dezember 1992.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            506.000