Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten
                            Gesetz  über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und  Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und  öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)  *  vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2019)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6.  Oktober 1958 Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Ausführung von Art.  55  Ziff.  12, Art.  108 und Art.  109  Abs.  2 der Kantonsver  -  fassung vom 16.  November 1890  1  , in Anwendung von Art.  61 und 342  Abs.  1 des  Obligationenrechtes vom 30. März 1911  2  als Gesetz:  3  I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Grundsatz
                            1  Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und  die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Scha  -  den, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen  Dritten widerrechtlich zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privat  -  rechtlich angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar be  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt VG. nGS 1, 296; nGS 6, 453; nGS 13–65; nGS 17–59. Vom Grossen Rat erlassen  am 28. Oktober 1959; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. De  -  zember 1959, in Vollzug ab 1.Juli 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Ausdehnung
                            1  Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige  Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen  sind und besondere Umstände es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einschränkung
                            1  Rechtskräftige   Urteile,   Entscheide   und   Verfügungen   können   nicht   auf   ihre  Rechtmässigkeit überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Verjährung
                            1  Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei  Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber  zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch  4   einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
Art. 6 * Versicherungspflicht
                            1  Die Regierung kann die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten ver  -  pflichten, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung ist befugt, eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten.  II. Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten  *  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Grundsatz
                            1  Behördemitglieder und Angestellte sind für den Schaden verantwortlich, den sie  der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt durch vorsätzliche oder grob  -  fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeits  -  verhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Rückgriff
                            1  Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder  nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behör  -  demitglieder und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig  verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern und Angestellten, die  von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unver  -  züglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn der Schweizerischen Zivilpro  -  zessordnung vom 19.  Dezember 2008  5   den Streit verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Verantwortlichkeit mehrerer
                            1  Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte einen Schaden gemeinsam  verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, da  -  für aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlun  -  gen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit Behördemitglieder und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht  haben, kann auf solidarische Verantwortlichkeit erkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Geltendmachung
                            1  Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden von der Regierung  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber Mitgliedern der Regierung und dem Staatssekretär sowie gegenüber  Mitgliedern des Kassationsgerichtes, des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer  und des Verwaltungsgerichtes bleibt die Geltendmachung dem Grossen Rat vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gemeinden sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Verjährung
                            1  Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem das klagebe  -  rechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn  Jahre nach der schädigenden Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückgriffsanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem Bestand und Um  -  fang der Schadenersatzpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt  anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Gemeinsame Vorschriften  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des  Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwendbar sind insbesondere die Grundsätze des Obligationenrechtes  6   über den  Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung  des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von  Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Vorbehalt abweichender Vorschriften
                            1  Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn Bundesrecht anzuwenden ist und  soweit abweichende kantonale Haftungs- und Verantwortlichkeitsvorschriften be  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat oder die Gemeinde haftet jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes  auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden, durch:  a)  ...  b)  *  ...  c)  den Handelsregisterführer und seine Aufsichtsbehörden,  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften  können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 bis * Klage
                            1  Der Zivilrichter beurteilt die öffentlich-rechtliche Klage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
                            6  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IIIbis. Sicherung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen  Behördemitglieder und Angestellte  *  (3  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 bis * Sicherheitsleistung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behördemitglieder und Angestellte, die Geld oder Geldeswert verwahren oder  verwalten, haben zur Deckung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus  diesem Gesetz angemessene Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verpflichtung beginnt bei Amtsantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlischt zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt, wenn keine Scha  -  denersatz- oder Rückgriffsklage hängig oder kein Schadenersatzbegehren einge  -  reicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 ter * b) Übernahme
                            1  Die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt kann die Sicherheitsleistung  übernehmen durch:  a)  Beitritt zu einer Selbsthilfeorganisation öffentlich-rechtlicher Körperschaften  und Anstalten, die vom zuständigen Departement anerkannt ist und seiner  Aufsicht untersteht,  b)  Abschluss einer Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 quater * Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung:  a)  die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,  b)  die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abänderung bisherigen Rechtes 7
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Mai 1833,  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überholt durch Art. 249 GG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  bGS 1, 239.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentli  -  chen Angestellten vom 4.  Januar 1886,  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art.  170 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Juli 1911/22.  Juni 1942.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet keine Anwendung auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn verursacht  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  bGS 1, 243.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bGS 5, 3 (sGS  911.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  In Vollzug ab 1. Juli 1960, ABl 1959, 1119.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–36  07.12.1959  01.07.1960  Erlasstitel  geändert  47–31  25.01.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 2 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 4 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1 aufgehoben 29–68 16.06.1994 keine Angabe
Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 6 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.  geändert  47-31  25.01.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 8 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 10 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 11 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 15-60 04.12.1980 keine Angabe
Art. 13 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 13, Abs. 2, b) aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 13 bis eingefügt 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 26-39 20.12.1990 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3  bis  .  geändert  47-31  25.01.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 14 ter geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 14 quater geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.1959  01.07.1960  Erlass  Grunderlass  35–36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.1980  keine Angabe  Art. 12, Abs. 1  geändert  15-60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 5, Abs. 2  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 14  aufgehoben  26-39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.1994  keine Angabe  Art. 5, Abs. 1  aufgehoben  29–68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 2  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 6  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 10  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 13  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 13  bis  eingefügt  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 14  ter  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 14  quater  geändert  35–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 4  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 1  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 2.  geändert  47-31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 7  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 8  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 9  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 3  bis  .  geändert  47-31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 14  bis  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 13, Abs. 2, b)  aufgehoben  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 13, Abs. 3  geändert  2018-062