Wintersmog-Verordnung
                            Wintersmog-Verordnung  vom 19.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 11 Abs. 3, 12 und 36 des Bundesgesetzes vom 7.  Ok  -  tober 1983 über den Umweltschutz (USG);  gestützt   auf   Artikel   3   Abs.   6   des   Strassenverkehrsgesetzes   (SVG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember 1958;  gestützt auf Artikel 124 des Gesundheitsgesetzes vom 16.  November 1999;  in Erwägung:  Infolge einer länger anhaltenden stabilen Wetterlage sind im Januar und im  Februar   2006   sehr   hohe   Feinstaubbelastungen   aufgetreten.   Die   meisten  Kantone haben in dieser Situation beschlossen, zum Schutze der Gesundheit  der Bevölkerung kurzfristige Massnahmen zur Begrenzung der Feinstaube  -  missionen anzuordnen. Auch der Staatsrat sah sich am 6.  Februar 2006 ver  -  anlasst, die Bevölkerung aufzurufen, zur Reduktion der Feinstaubemissionen  beizutragen.  Zur Vereinheitlichung und Koordination des Vorgehens der Kantone hat die  Schweizerische   Bau-,   Planungs-   und   Umweltdirektoren-Konferenz   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  September 2006 ein interkantonales  Interventionskonzept beschlossen,  das temporäre Massnahmen bei ausserordentlich hoher Luftbelastung durch  zuviel Feinstaub umfasst. Das Konzept besteht aus drei Stufen, nämlich einer  Informationsstufe mit verstärkter Informationstätigkeit, Aufrufen und freiwil  -  ligen Massnahmen sowie zwei Interventionsstufen mit behördlich angeordne  -  ten Massnahmen. Am 17.  November 2006 hat die Bau-, Planungs- und Um  -  weltdirektorenkonferenz der Westschweiz (CDTAPSOL) das Konzept bestä  -  tigt und die anzuordnenden Temporärmassnahmen präzisiert.  Die nachfolgenden Bestimmungen übernehmen die Grenzwerte für die Aus  -  lösung der Informations- und Interventionsstufen sowie die Massnahmen des  interkantonalen Konzepts. Sie bilden die notwendige rechtliche und organisa  -  torische Grundlage, damit in Koordination mit den anderen Kantonen die ge  -  eigneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Be  -  völkerung rasch getroffen werden können.  Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion und der Direkti  -  on für Gesundheit und Soziales,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit und Koordination
                            1  Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissio  -  nen ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Um  -  welt (RIMU) zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer ande  -  ren Behörde übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) ist zuständig für die  Massnahmen nach Artikel 4; davon ausgenommen ist das Verbot, Feuer im  Freien zu entfachen. Sie entscheidet auf Antrag und mit Zustimmung der  RIMU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die RIMU stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen und mit den  betroffenen kantonalen Stellen, insbesondere der GSD, sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Informationsstufe und Interventionsstufen
                            1  Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 μg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine sta  -  bile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Informationsstufe als erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 μg/m³ beziehungsweise 150 μg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für  die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die  Interventionsstufe I beziehungsweise Interventionsstufe II als erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massnahmen der Informationsstufe
                            1  Ist die Informationsstufe erreicht, so informiert die Behörde die Bevölke  -  rung über die aktuelle Situation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders ge  -  fährdete Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Ver  -  treter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern oder ent  -  sprechende Vorkehrungen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massnahmen der Interventionsstufen
                            1  Ist die Interventionsstufe I erreicht, so kann die Behörde im belasteten Ge  -  biet verbieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Holzfeuerungen   zu   betreiben,   wenn   eine   Heizung   mit   geringeren  Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen  mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssie  -  gel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grillfeuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Interventionsstufe II erreicht, so kann die Behörde im belasteten Ge  -  biet zudem verbieten, auf Baustellen sowie in der Land- und Fortwirtschaft  dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit  einem Partikelfilter ausgerüstet sind. Solange die technischen Voraussetzun  -  gen nicht erfüllt sind, erlässt sie anstelle eines Verbots einen Appell, die Nut  -  zung von Maschinen, Geräten  und Fahrzeugen ohne Partikelfilter einzu  -  schränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die Bevölke  -  rung über die geltenden Verbote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verkehrsbeschränkungen
                            1  Ist eine der Interventionsstufen erreicht, so kann die Behörde Massnahmen  nach Artikel 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958,  insbesondere   Geschwindigkeitsbeschränkungen   auf   Hochleistungsstrassen,  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrolle
                            1  Die Behörde kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und  den Gemeinden die Einhaltung und die Wirksamkeit der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung der Verbote und Massnahmen
                            1  Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr  überschritten, so hebt die Behörde die Verbote nach Artikel 4 und die Ver  -  kehrsbeschränkungen ganz oder teilweise auf und informiert die Bevölkerung  darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorbereitung
                            1  Die Behörde trifft die nötigen Massnahmen, damit die Verbote und Mass  -  nahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  Erlass  Grunderlass  01.01.2007  2007_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.09.2008  Art. 1  geändert  01.01.2009  2008_104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 1 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.12.2006  01.01.2007  2007_017