Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos
                            Erhöhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die  Stiftung Schweizerisches Forschungsinstitut für  Hochgebirgsklima und Medizin in Davos  Vom 25. November 1987 (Stand 14. März 1988)  Grossratsbeschluss vom 25.  November 1987  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftung «Schweizerisches Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medi  -  zin in Davos» mit ihrer «Medizinischen Abteilung» und dem «Physikalisch-Meteo  -  rologischen Observatorium/Weltstrahlungszentrum» wird in Fortsetzung der bisheri  -  gen Beitragsleistungen ein jährlicher Betriebsbeitrag von insgesamt 152 000  Fran  -  ken  ausgerichtet. Davon entfallen 80 000 Franken  auf die «Medizinische Abteilung»  und   72   000   Franken  auf   das   «Physikalisch-Meteorologische   Observatorium/Welt  -  strahlungszentrum». Unter der Bedingung, dass die Landschaft Davos Gemeinde ih  -  ren  Beitrag  von  150  000  Franken  um  weitere   30  000  Franken  auf  180  000  Fran  -  ken  erhöht und dass die Davoser Kliniken angemessene Beiträge an das Forschungs-  Grundbudget leisten, erhöht der Kanton seinen Beitrag an die «Medizinische Abtei  -  lung» gemäss Ziffer  1 von 80 000 Franken  um weitere 40 000 Franken  auf 120 000  Franken  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der erhöhte Beitrag wird erstmals zulasten der Staatsrechnung 1988 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Beitragsleistung  wird  an die  Bedingung  geknüpft.  dass  der  Bund und  die  Landschaft Davos Gemeinde ihre finanziellen Beitragsleistungen ebenfalls angemes  -  sen erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 7.  September 1987, 309; GRP 1987/88, 495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit Beschluss vom 14. März 1988 hat die Regierung festgestellt, dass die genannten Bedin  -  gungen erfüllt sind, um einen jährlichen Betriebsbeitrag des Kantons  von  192 000 Fran  -  ken  auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn  nach  Ansicht  der  Regierung   die Voraussetzungen  für  die  Ausrichtung  des  Betriebsbeitrages an die Stiftung nicht mehr oder nur teilweise erfüllt sind, so kann  sie diesen unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kürzen oder einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem vorliegenden  Beschluss wird  derjenige  des Grossen Rates über die Er  -  höhung des Beitrages des Kantons Graubünden an die Stiftung Schweizerisches For  -  schungsinstitut für Hochgebirgsklima und Medizin in Davos vom 25. Februar 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1986, 1605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1987  14.03.1988  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  25.11.1987  14.03.1988  Erstfassung  -