Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes
                            Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an  Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes  Gestützt auf das Gesetz über die  Förderung des Natur- und Heimatschut-  zes  und  des  kulturellen  und  wissensch  aftlichen  Schaffens  in  Graubünden  (Kulturförderungsgesetz)  vom  24.  Oktober  1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    und  die  Verordnung  über den Natur- und Heimatsc  hutz vom 27. November 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  von der Regierung erlassen am 19. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Dieses  Reglement  findet  Anwendung  bei  der  Ausrichtung  von  Beiträgen  an Massnahmen des Natur- und Heimat  schutzes im Sinne von Artikel 1 ff.  des Gesetzes über die Förderung de  s Natur- und Heimatschutzes im Kan-  ton  Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )    und  von  Artikel  1  ff.  der  Verordnung  über  den  Natur-  und Heimatschutz vom  27. November 1946    5 )  .  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Beitragsgesuche  sind  vor  Beginn  a  llfälliger  Arbeiten  oder  Massnah-  men  bei  der  Kantonalen  Denkmalpflege,  beim  Archäologischen  Dienst  Graubünden oder beim Amt für Natur  und Umwelt mit den erforderlichen  Grundlagen einzureichen.  Einreichung des  Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beiträge  für  Unterhalts  arbeiten  können  Ende  des  laufenden  Jahres  nach  Ausführung der Arbeiten zugesichert und ausgezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn unvorhergesehene, im Verlaufe der Arbeiten gemachte Entdeckun-  gen eine Erweiterung des Arbeitsprogrammes erfordern, ist vor Inangriff-  nahme der zusätzlichen Arbeiten ein Nachtragsgesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Die  zuständigen  Amtsstellen  unterbreiten  Anträge  von  über  50  000  Fran-  ken der kantonalen Natur-  und Heimatschutzkommission.  Begutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  496.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  496.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  496.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  496.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RB vom 2. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständigen Amtsstellen sind  für die Ausrichtung von Beiträgen bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 000 Franken je Gesuch zuständig.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge bis 50 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur-  und Umweltschutzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gewährung darüber hinausgehende  r Beiträge fällt in die Zuständig-  keit der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  allfälligen  Arbeiten  oder  Ma  ssnahmen  darf  erst  begonnen  werden,  wenn die zuständige Instanz da  s Beitragsgesuch behandelt hat.  Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dringlichen Fällen kann das Er  ziehungs-, Kultur- und Umweltschutz-  departement auf Antrag der zuständigen Amtsstelle die vorzeitige Baufrei-  gabe erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  kantonalen  Beiträge  werden  in  Prozenten  der  subventionsberech-  tigten Kosten ausgerichtet.  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Im Bereich Denkmalpflege werden  nachstehende Ansätze angewendet:  a)    15 Prozent bei öffentlichen Bauten;  b)    20 Prozent bei privaten Bauten;  c)    bis 35 Prozent für besonders aufw  ändige Massnahmen einschliesslich  Massnahmen des Ortsbildschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Massnahmen  im  Bereich  des  Natur-  und  Landschaft  sschutzes  und  des  Archäologischen  Dienstes,  Bestandesaufnahmen,  Dokumentationen,  Pu-  blikationen usw. werden  fallweise behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Beiträge  sind  auf  150  000  Franken  pro  Objekt  begrenzt.  Die  Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Als  subventionsberechtigt  gelten  di  ejenigen  Aufwendungen,  welche  in  unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Hei-  matschutzes stehen. An wertvermehrende Massnahmen werden keine Bei-  träge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In jede Beitragszusicherung wird ei  ne Verfallfrist aufg  enommen, welche  je nach Objekt auf 3 bis 8 Jahre festgelegt wird.  Verfallfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom  4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bauabrechnung ist innert dieser  Frist bei den kantonalen Amtsstellen  einzureichen.  Für  eine  Verlängerung  ist  die  den  Beitrag  gewährende  In-  stanz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 1 )
                            Die  Zusicherung  eines  Beitrags  für  ein  Objekt  wird  in  der  Regel  mit  fol-  genden Auflagen und Bedingungen verknüpft:  Bedingungen und  Auflagen  a)  das  Objekt  ist  in  einem  dem  Beitragszweck  entsprechenden  Zustand  zu erhalten;  b)     Änderungen  des  Zustandes  bedürfen  der  Zustimmung  der  nach  Arti-  kel 2 Absatz 1 zuständigen Amtsstelle;  c)     Handänderungen  oder  andere  rechtliche  Veränderungen  sind  der  zu-  ständigen Amtsstelle zu melden;  d)    die Weisungen der zuständigen Amtsstellen sind zu befolgen;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Objekte,  an  welche  Beiträge  von  über  25  000  Franken  geleistet  werden, sind gemäss Artikel 15  der Verordnung über den Natur- und  Heimatschutz unter kantonalen Natu  r- und Denkmalschutz zu stellen.  Die  Unterschutzstellung  ist  als  öffentlich-rechtliche  Eigentumsbe-  schränkung  im  Sinne  von  Artikel  702  des  Schweizerischen  Zivilge-  setzbuches im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Abschluss der Arbeiten ist der  zuständigen Amtsstelle eine Abrech-  nung  mit  der  Kostenzusammenstell  ung,  den  Rechnungen  und  den  Zah-  lungsbelegen vorzulegen.  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  wird  erst  nach  Abna  hme  der  Arbeiten  ausbezahlt.  Der  Bei-  trag  kann  anteilsmässig  nach  Massgabe  des  Baufortschrittes  vor  Beendi-  gung der Arbeiten überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mit der Abrechnung sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:
                            Dokumentation  a)    Aufnahmepläne  im    Massstab  1:50  oder  1:100  oder  zumindest  die  Ausführungspläne  mit  den  eingetra  genen  baulichen  Veränderungen  im gleichen Massstab;  b)    fotografische Aufnahmen, die den Zustand vor und nach der Ausfüh-  rung der Arbeiten oder Massnahmen zeigen;  c)    ein schriftlicher Bericht über die durchgeführten Arbeiten oder Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB 4. März 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1
                            Werden  die  auferlegten  Schutzbed  ingungen  nicht  eingehalten  oder  Män-  gel  festgestellt,  so  trifft  das  Er  ziehungs-,  Kultur-  und  Umweltschutzde-  partement  im  Sinne  von  Artikel  22  der  Verordnung  über  den  Natur-  und  Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   die erforderlichen Massnahmen.  Nichteinhaltung  der Bedingungen  und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement  tritt am 1. März 1991 in Kraft.  Inkrafttreten und  Aufhebung des  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  diesen  Zeitpunkt  wird  das  Re  glement  für  die  Ausrichtung  von  Bei-  trägen  an  die  Bestrebungen  des  Natu  r-  und  Heimatschutzes  vom  16.  De-  zember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  496.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1985, 1588