Dekret zum Finanzhaushaltsgesetz
                            Dekret  zum Finanzhaushaltsgesetz  Vom 20. Mai 1996 (Stand 1. Januar 2012)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§  3  Absatz  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Absatz  5, 29  Absatz  2  bis  , 32  Absatz  3 und 33  Absatz  2 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Mai 1996 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausgabenbegriffe (§  3  Absatz  3 FHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Definition der gebundenen Ausgabe
                            1  Eine Ausgabe ist gebunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell sowie dem Umfang nach vor  -  geschrieben ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verwaltung unbe  -  dingt nötig ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem vorausge  -  henden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt,  falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war, oder falls es gleich  -  gültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem  Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Definition der neuen Ausgabe
                            1  Eine Ausgabe ist neu,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn sie nicht gebunden ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn sie nicht durch einen Rechtssatz vorgeschrieben ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn bei vorhandenem Rechtssatz bezüglich ihres Umfanges, des Zeit  -  punktes ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig  grosse Handlungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorlagen mit neuen und gebundenen Ausgaben
                            1  Enthält ein Vorhaben sowohl neue als auch gebundene Ausgaben, so sind für  jede Ausgabenart getrennte Vorlagen zu erstellen, sofern die neue Ausgabe  der fakultativen Volksabstimmung unterliegt und der gebundene Teil auch dann  realisiert werden soll, wenn die neuen Ausgaben nicht bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.492, SGS 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 22. September 1996 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll der gebundene Teil nur zusammen mit dem neuen Teil realisiert werden,  so ist eine gemeinsame Vorlage zu erstellen. Darin sind die neuen und gebun  -  denen Ausgaben getrennt auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Instrumente der Haushaltführung (§  29  Absatz  2  bis   FHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungsauftrag
                            1  Der Regierungsrat kann einzelnen Dienststellen oder Gruppen von Dienststel  -  len einen Leistungsauftrag erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beantragt dem Landrat, diesen Dienststellen oder Gruppen von Dienststel  -  len die Kreditverschiebungskompetenz zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt Weisungen über die einheitliche Darstellung der Leistungsaufträ  -  ge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Kostenstellenrechnung
                            1  Der Regierungsrat und die Gerichte sorgen dafür, dass die Aufwendungen  und Erträge in der Betriebsbuchhaltung den Kostenstellen zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b * Kostenträgerrechnung
                            1  Werden Leistungen durch Gebühren oder zweckgebundene Erträge finan  -  ziert, werden die Aufwendungen und Erträge in der Betriebsbuchhaltung zu  -  sätzlich den Leistungen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Dienststellen, welche zwingend eine Kosten  -  trägerrechnung führen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kreditverschiebung
                            1  Der Landrat bestimmt die Dienststellen oder Gruppen von Dienststellen, in  -  nerhalb derer Kreditverschiebungen vorgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verpflichtungskredit (§  26  Absatz  5 FHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsätze
                            1  Die Höhe des Verpflichtungskredites umfasst alle Kosten, die zur Realisie  -  rung des Vorhabens notwendig sind. Dies sind insbesondere Darlehenskosten,  Ausstattungskosten und Grundeigentümerbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungskredite   können   für   unvorhergesehene   Ausgaben   eine   offen  ausgewiesene Reserve enthalten. Die Reserve darf 10% der Kreditsumme  nicht überschreiten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungskredite sind zeitlich zu befristen. Die Festlegung und Bewilli  -  gung der Jahresquoten erfolgen mit dem Voranschlag. Die Verpflichtungskredi  -  te, die während fünf Jahren nicht beansprucht werden, verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen des Verpflichtungskreditbegehrens sind zu beantragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  teuerungsbedingte Mehrkosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mehrkosten infolge Enteignungsverfahren  mit  vorzeitiger  Besitzeinwei  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Verpflichtungskreditbegehren sind zugesicherte oder in Aussicht gestellte  Beiträge Dritter, Eigenleistungen, Folgekosten sowie freiwillige Leistungen dem  Landrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Bei den Folgekosten ist anzuge  -  ben, ob sie im Finanzplan enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Folgekosten
                            1  Folgekosten sind die durch die Realisierung eines Vorhabens verursachten  neuen oder höheren Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anhänge zu Voranschlag und Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Voranschlag (§ 32 Absatz 3 FHG)
                            1  Der Anhang zum Voranschlag besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einem Bericht des Regierungsrates an den Landrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Zusammenstellung von Aufwand und Ertrag bzw. von Einnahmen und  Ausgaben nach Aufgaben (funktionale Gliederung) und nach Kostenarten  (volkswirtschaftliche Gliederung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einem Verzeichnis der Verpflichtungskredite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Voranschlägen der Spezialrechnungen kantonaler Anstalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Zusammenstellung über die Aufnahme von Fremdmitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Erläuternden Bemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Staatsrechnung (§ 33 Absatz 2 FHG)
                            1  Der Anhang zur Staatsrechnung besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Eigenkapitalnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Geldflussrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem Rückstellungsspiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dem Beteiligungsspiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  dem Anlagespiegel  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anhang enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö  -  gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von  Bedeutung sind, wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Rechnungen der Zweckvermögen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Spezialrechnungen kantonaler Anstalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  den   Rechnungen   des   Kantonsspitals   Baselland   und   der   Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  einem Verzeichnis der Nachtragskredite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  einem Verzeichnis der Verpflichtungskredite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Bürgschafts-, Garantie- und den nichtbilanzierten Leasingverpflich  -  tungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  dem Gesamtbetrag der Treuhandgeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  einem Verzeichnis der Wertschriften und Beteiligungen im Finanzvermö  -  gen unter Angabe des Verkehrswertes sowie der Gesamtrendite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  einem Verzeichnis der ausstehenden Annuitäten für Schulhäuser,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  einem Verzeichnis der Eventualverpflichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  den Erläuternden Bemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nennt das in der Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begrün  -  det Abweichungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen  Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bezeichnet die von der Staatsrechnung erfassten Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  macht Angaben zu den ausserordentlichen Aufwendungen und Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret tritt mit der Änderung vom 20. Mai 1996 des Finanzhaushalts  -  gesetzes in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft seit 1. Januar 1997.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.1996  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.10.1997  § 4 Abs. 3  eingefügt  GS 33.396
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2009  01.01.2010  § 4a  eingefügt  GS 36.1223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2009  01.01.2010  § 4b  eingefügt  GS 36.1223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2009  01.01.2010  § 9  totalrevidiert  GS 36.1223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  01.01.2012  § 9 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 37.880  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.05.1996  01.01.1997  Erstfassung  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 25.09.1997 01.10.1997 eingefügt GS 33.396
§ 4a 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1223
§ 4b 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1223
§ 9 25.06.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1223
§ 9 Abs. 2, lit. c. 17.11.2011 01.01.2012 geändert GS 37.880
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.578
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  31  0.1  GS-  Nr  .  32.  578  Er  l  as  sd  at  um  20.   Mai   199  6   (  Tr  akt  andum  2;   LRV 1995  -  146)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   199  7  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.  06.  2017  20  17  .  06  5  01  .  01  .  20  18  LR  V  2015-  435   (  Aufhebu  ng)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  11.  2011  37  .88  0  01  .01  .20  12  w  g. S  pita  lge  s  etz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  06.  2009  33.  1223  01.  01.  2010  § 9  Abs.   2  l  i  t  .   c i  n Kr  aft   ab  01.  01.  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  09.  1997  33.  396  01.  10.  1997  LRV 1997-  178