Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Christian-Schmid-Fonds
                            Gestützt auf Art. 14 der Stiftungsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am 19. Juni 1978  I.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Grundsätze
                            1   Aus dem Christian-Schmid-Fonds (Fonds) werden Stipendien und andere nicht rückzahlbare Beiträge an die  Ausbildung von Jugendlichen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stiftung bezweckt, intelligenten, arbeitsfreudigen Schulkindern männlichen Geschlechts und evangelischer  Konfession gemäss nachstehenden Bestimmungen eine gründliche Ausbildung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stiftung kommt Schulkindern, Lehrlingen und Studierenden zugute, deren Eltern in bündnerischen Ortschaften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 m. ü.M. oder in der Gemeinde Malans wohnen oder zuletzt gewohnt haben und die im Kanton Graubünden  heimatberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen aus dem Christian-Schmid-Fonds besteht nicht.  II.     Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Höhe
                            1   Die Höhe der Stipendien wird im Einzelfall so bestimmt, dass die Kosten der gewählten Ausbildung nach Abzug der  den Eltern oder dem Gesuchsteller zumutbaren Leistungen voll gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Ausbildungskosten gelten namentlich:  a)     das Schulgeld  b)     Aufwendungen für Lehrmittel  c)     Kost und Logis  d)     Reisekosten  e)     Berufsausrüstung, die vom Stipendiaten beschafft werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist es den Eltern nicht möglich, Beiträge an die Ausbildung zu leisten, kann der Fonds die vollen, gemäss den  geltenden Richtlinien anerkannten Kosten übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Kreis der unterstützten Ausbildungen
                            Stipendien können an die berufliche Ausbildung und an den Besuch von Schulen ausgerichtet werden, insbesondere:  a)     an den Besuch von Sekundar- und Werkschulen, sofern dieser ausserhalb des Wohnortes erfolgt oder sonst mit  besonderen Kosten verbunden ist;  b)     an den Besuch von Mittelschulen und ähnlichen Instituten;  c)     an das Studium an Hochschulen in der Schweiz;  d)     an Berufslehren;  e)     an den Besuch Höherer Technischer Lehranstalten (einschliesslich Abendtechniken und höherer  Verwaltungsschulen);  f)     an den Besuch von Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Voraussetzungen
                            Stipendien werden Jugendlichen gewährt, welche sich für die gewählte Ausbildung eignen, den an sie gestellten  Anforderungen genügen, sich über einen einwandfreien Charakter ausweisen und deren Eltern und Familie die Kosten  der Ausbildung nicht oder nur teilweise zu tragen in der Lage sind. Es wird namentlich berücksichtigt, wenn mehrere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)     Zeugnisse der bisher besuchten Schule;  b)     Zulassungsbestätigung der Ausbildungsstätte für deren Besuch das Stipendium nachgesucht wird;  c)     Auszug aus dem Steuerregister für den Bewerber und seine Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stiftung ist ermächtigt, weitere Unterlagen zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der Stipendiaten zu  verlangen oder solche einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. b) wiederholte
                            1   Die Gesuche sind jährlich zu Beginn des Schuljahres oder des Semesters zu wiederholen, wobei das Zeugnis des  letzten Semesters und Ausweise über die seit der letzten Gesuchstellung abgelegten Zwischenprüfungen beizulegen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stiftung kann auch bei wiederholten Gesuchen jederzeit alle zweckdienlichen Erhebungen, insbesondere über die  persönlichen und die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Eltern, anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Stipendiendauer
                            Ein Bewerber kann bis zur Beendigung der Ausbildung Stipendien beziehen, wobei auf die übliche Ausbildungsdauer  abgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden einmal pro Ausbildungsjahr  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Rückerstattung
                            Die Bezüger von Stipendien sind nicht verpflichtet, diese zu erstatten, es sei denn, sie seien mit falschen Angaben  erwirkt worden.  III.     Andere Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Dissertationen und andere wissenschaftliche Arbeiten
                            Der Stiftungsrat kann Studenten, welche die Bedingungen nach Artikel 4 erfüllen, an die Ausarbeitung von  Dissertationen und anderen Arbeiten zur Erlangung akademischer Grade, auch wenn diese ausserhalb der Semester  erfolgt, Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Druckbeiträge
                            Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat Beiträge an die Drucklegung von Arbeiten gemäss Artikel 10 ausrichten.  IV.     Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Stiftungsrat
                            Der Stiftungsrat entscheidet über die Beitragsleistungen aus dem Fonds. Er kann Bedachten, die eines Stipendiums  unwürdig sind, dieses nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auch entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Geschäftsführung
                            Der Stiftungsrat ordnet die Geschäftsführung.  V.     Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 1974 in Kraft.  Endnoten