Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen
                            Verordnung ILFD über die örtlichen  Landwirtschaftsverantwortlichen  vom 23.09.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes  vom 3.  Oktober 2006  (LandwG);  gestützt   auf   Artikel   14   die  Tierseuchenverordnung   vom   08.   April   2014  (TiersV);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Auftrag
                            1  Die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (die Verantwortlichen) und  gegebenenfalls ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben den Auftrag,  auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den ver  -  schiedenen Bereichen der Landwirtschaft und in den ihr verwandten Berei  -  chen mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung
                            1  Die Verantwortlichen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatsperso  -  nal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ihrer Tätigkeit üben die Verantwortlichen ein öffentliches Amt im Diens  -  te des Gemeinwesens aus, das sie beschäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Aufgaben
                            1  Die Verantwortlichen führen die jährlichen landwirtschaftlichen Erhebun  -  gen und die dazugehörigen Kontrollen in den folgenden Bereichen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  agrarpolitische Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tierseuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nutztierversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bundesstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besondere Aufgaben
                            1  Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und  Forstwirtschaft (die Direktion) können die Verantwortlichen mit besonderen  Aufgaben beauftragen. Dasselbe gilt für die Gemeinden sowie für Verwal  -  tungseinheiten, die anderen Direktionen des Staates unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese besonderen Aufgaben betreffen nicht die in Artikel 3 erwähnten  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall muss vorgängig das Einverständnis der Direktion eingeholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Tätigkeitsgebiet
                            1  Das Tätigkeitsgebiet entspricht grundsätzlich dem Gebiet einer oder mehre  -  rer Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildungskurse
                            1  Die Verantwortlichen müssen an den vom Staat für sie organisierten Ausbil  -  dungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Personalfragen
                            1  Grangeneuve  ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den  Verantwortlichen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen unterstehen seiner Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterstellungsverhältnis
                            1  Die Verwaltungseinheiten der Direktion geben den Verantwortlichen die  nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemei  -  nen und besonderen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für die Verwaltungseinheiten der übrigen Direktionen des  Staates und die Gemeinden, die den Verantwortlichen besondere Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anstellungsverfahren – Ausschreibung
                            1  Freie Stellen von Verantwortlichen und von Stellvertreterinnen oder Stell  -  vertretern werden auf Ersuchen von Grangeneuve von der oder den Gemein  -  den des betreffenden Tätigkeitsgebietes ausgeschrieben; Grangeneuve ent  -  scheidet über die Einzelheiten der Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdem sie die interessierten lokalen Kreise konsultiert haben, übermitteln  die Gemeinden alle eingegangenen Bewerbungen mit ihrer Stellungnahme  Grangeneuve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden keine Bewerbungen eingereicht, so fragen die Gemeinden geeigne  -  te Personen an. Gelingt es ihnen auch auf diesem Weg nicht, Kandidatinnen  oder Kandidaten zu finden, so informieren sie Grangeneuve, das insbesonde  -  re die Einteilung der Gebiete ändern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anstellungsverfahren – Anstellung
                            1  Die Direktion stellt die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder  Stellvertreter an; falls nötig hört sie die betroffenen Verwaltungseinheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um angestellt zu werden, müssen die Verantwortlichen grundsätzlich über  eine landwirtschaftliche Ausbildung und Informatikkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Rücktritt
                            1  Die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter richten  ihre Kündigung an die Direktion und informieren die Gemeinde oder die  Gemeinden des betreffenden Tätigkeitsgebiets darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalender  -  jahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krank  -  heit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Bei wiederholten
                            Fehlern oder Unterlassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Verantwortlichen wiederholt Fehler machen, sich wiederholt Un  -  terlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen Grund nicht  mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, können sie von der Direkti  -  on ihres Amtes enthoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Amtsenthebung muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwar  -  nung vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Von Rechts wegen
                            1  Erreicht die oder der Verantwortliche bzw. eine Stellvertreterin oder ein  Stellvertreter das 65. Altersjahr, so endet das Anstellungsverhältnis grund  -  sätzlich von Rechts wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entlöhnung und Entschädigung – Allgemeine Aufgaben
                            1  Für die allgemeinen Aufgaben werden die Verantwortlichen von  Grange  -  neuve entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die global und pauschal berechnete Entlöhnung beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je landwirtschaftlichen Betrieb, der Direktzahlungen  beantragt:  Fr. 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  je landwirtschaftlichen Betrieb ohne Direktzahlungen:  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  je Tierhalterin oder Tierhalter ohne landwirtschaftli  -  chen Betrieb:  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  je Sömmerungsbetrieb, der Sömmerungsbeiträge be  -  antragt:  Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Auskünfte und Kontrollen im Zusammenhang mit den landwirtschaftli  -  chen Erhebungen sind in dieser Entlöhnung inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann  Grangeneuve die  Entlöhnung kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entlöhnung und Entschädigung – Besondere Aufgaben
                            1  Die von den Verwaltungseinheiten des Staates angeordneten besonderen  Aufgaben werden mit 40 Franken je Stunde entlöhnt. Zudem wird eine Rei  -  seentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Entlöhnungen und Entschädigungen werden von  Grangeneuve ausbe  -  zahlt. Sie gehen zulasten des Budgets der Verwaltungseinheit, die den Auf  -  trag erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die besonderen Aufgaben, die ihnen die Gemeinden übertragen haben,  werden die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter  von den Gemeinden nach deren eigenen Tarifen entlöhnt und entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann die Entlöhnung ge  -  kürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildungsentschädigungen
                            1  Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den  Verwaltungseinheiten des Staates organisiert werden, gibt Anspruch auf eine  Entschädigung, die den Sitzungsentschädigungen der Mitglieder der Kom  -  missionen des Staatsrats entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das  Staatspersonal ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigungen werden von der Verwaltungseinheit bezahlt, die die  Ausbildung organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung
                            1  Die Verordnung vom 23.  April 2007 über die Bekämpfung der Ackerkratz  -  distel (SGF 912.5.113) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2021  Art. 14 Abs. 2, a)  geändert  01.01.2021  2021_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2021  Art. 14 Abs. 2, c)  geändert  01.01.2021  2021_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2021  Art. 14 Abs. 2, d)  geändert  01.01.2021  2021_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2021  Art. 14 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2021  2021_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2021  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.01.2021  2021_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Ingress  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 9 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 9 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 14 Abs. 5  geändert  01.01.2022  2021_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2021  Art. 15 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_161  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.09.2010  01.01.2011  2010_100  Ingress  geändert  26.11.2021  01.01.2022  2021_161