Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes
                            Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt  eines regionalen  milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes  Vom 7. Mai 1980  Die  Regierungen  der  Kantone  Aargau,  Baselland,  Basel-Stadt,  Bern, Jura und Solothurn sowie der  Milchverband der Nordwestschweiz Basel und der  Solothurnische Käserverband vereinbaren, was folgt:  Zweck  Art. 1.  Gestützt auf Art. 6 der Verordnung des Bundesrates über den  milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst vom 22. Novem-  ber 1972 (im folgenden Verordnung genannt) verbinden sich die obge-  nannten Kontrahenten mit dem Zweck, im Gebiete des Milchverban-  des    einen    milchwirtschaftlichen    Kontroll-    und    Beratungsdienst  (mKBD)  zu  unterhalten,  bestehend  aus  einer  milchwirtschaftlichen  Zentralstelle und einem Eutergesundheitsdienst (EGD).  Zentralstelle  Art. 2.  Die Träger des mKBD bezeichnen zur Durchführung der in  Art.  9  der  Verordnung  erwähnten  Aufgaben  eine  Zentralstelle.  Der  Sitz der Zentralstelle ist beim Milchverband Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Zentralstelle   obliegt   die   zweckmässige   Durchführung   des  mKBD nach den Bestimmungen der Verordnung und den Weisungen  der Eidgenössischen Zentralstelle (Art. 4 lit. a der Verordnung).  Eutergesundheitsdienst  Art. 3.  Der EGD ist ein Teil des mKBD und wird vom Beratungstier-  arzt geleitet. Diesem unterstehen die Melkberater und das diagnosti-  sche Laboratorium, sofern nicht für die Untersuchungen ein ausser-  halb des mKBD stehendes Fachinstitut beauftragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der EGD ist nach den Anordnungen der Eidgenössischen Zentral-  stelle durchzuführen. Die Einzelheiten werden von der Aufsichtskom-  mission des mKBD in einem Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hierfür massgebend ist die Verordnung über den EGD des Eidge-  nössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. November 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inspektoren, Melkberater, Hilfskräfte  Art. 5.  Dem Leiter der Zentralstelle und dem Beratungstierarzt ste-  hen  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  milchwirtschaftliche  Inspektoren,  Melkberater und die notwendigen Hilfskräfte zur Verfügung.  Personelles  Art. 6.  Der Leiter der Zentralstelle, der Beratungstierarzt, die milch-  wirtschaftlichen Inspektoren, die Melkberater und die Hilfskräfte wer-  den gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung durch den Milchverband an-  gestellt  und  besoldet.  Sie  sind  dessen  Geschäftsordnung  unterstellt.  Die Wahlen bedürfen der Zustimmung der Eidgenössischen Zentral-  stelle.  Die  Anstellungsverträge,  ausgenommen  diejenigen  der  Hilfs-  kräfte, unterliegen gemäss Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zudem  der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufgaben  der  Inspektoren,  Melkberater  und  Hilfskräfte  sind  von der Zentralstelle bzw. vom Beratungstierarzt in einem Pflichten-  heft festzulegen, das der Genehmigung der Eidgenössischen Zentral-  stelle bedarf.  Aufsichtskommission  Art. 7.  Die Träger des mKBD ernennen eine Aufsichtskommission.  Ihr gehören an:  –  je ein Vertreter der Kantone;  –  je ein Vertreter des Milchverbandes aus den beteiligten Kantonen;  –  je ein Vertreter der kantonalen Lebensmittelkontrollen;  –  ein Vertreter eines kantonalen Veterinäramtes;  –  ein Vertreter des Solothurnischen Käserverbandes;  –  der Direktor des Milchverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission wählt aus den Vertretern des Milchverban-  des den Vorsitzenden. Dieser stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Protokoll ist der Leiter der Zentralstelle verantwortlich.  Aufgaben der Aufsichtskommission  Art. 8.  Der Aufsichtskommission obliegt der zweckmässige Ausbau  des mKBD in technischer und personeller Beziehung. Sie überwacht  die Tätigkeit der Zentralstelle sowie jene des EGD gemäss besonde-  rem Reglement. Sie regelt die bakteriologische Untersuchung krank-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  –  Genehmigung der Anstellung des Leiters der Zentralstelle, des Be-  ratungstierarztes, der Inspektoren und der Melkberater;  –  Genehmigung der Pflichtenhefte;  –  Genehmigung des Budgets;  –  Abnahme der Jahresrechnung;  –  Genehmigung der Tätigkeitsberichte;  –  Wahl des Präsidenten und eines Mitgliedes der Sanktionskommis-  sion;  –  Wahl einer Rekursinstanz;  –  Wahl besonderer Fachkommissionen;  –  Festsetzung der Sitzungsgelder und Reisespesen für die Mitglieder  der  Aufsichtskommission,  des  Arbeitsausschusses,  der  Sanktions-  kommission, der Rekurskommission und der Fachkommissionen;  –  Behandlung technischer und administrativer Fragen des mKBD.  Arbeitsausschuss  Art. 9.  Die Aufsichtskommission bestellt aus ihrer Mitte einen Ar-  beitsausschuss von sechs Mitgliedern, wobei nach Bedarf weitere Fach-  leute beigezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Arbeitsausschuss gehören an: Ein Vertreter des Kantons Jura,  ein Vertreter der übrigen Kantone, ein Kantonschemiker, ein Kantons-  tierarzt, ein Vertreter des Milchverbandes und der Direktor des Milch-  verbandes. Als Vorsitzender amtet der Präsident der Aufsichtskommis-  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitsausschuss behandelt die pendenten Angelegenheiten des  mKBD und hat die Geschäfte zuhanden der Aufsichtskommission vor-  zubereiten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Protokoll ist der Leiter der Zentralstelle verantwortlich.  Sanktionskommission Art. 15 VO  Art. 10.  Die Sanktionskommission besteht aus drei Mitgliedern. Aus-  ser dem Präsidenten und einem Mitglied, die von der Aufsichtskom-  mission gewählt werden, gehört ihr ein Vertreter des Milchverbandes  aus dem jeweiligen Kanton an. Der Präsident kann von Fall zu Fall die  Kommission durch ein bis zwei Fachleute mit beratender Stimme er-  gänzen. Der Leiter der Zentralstelle führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im aargauischen Gebiete des Milchverbandes ist für die Behandlung  lativ die Sanktionskommission des Kantons Aargau zuständig. Dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekursinstanz Art. 29 VO  Art. 11.  Die Kontrahenten bestellen eine sechsgliedrige Rekurskom-  mission, in der auch ein Vertreter des Kantons, in dessen Gebiet die  Verstösse begangen worden sind, mitwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rekurse im aargauischen Gebiet des Milchverbandes Basel werden  von der Rekursinstanz des Kantons Aargau behandelt.  Finanzierung  Art. 12.  Die Kosten des mKBD werden von Bund, Kantonen und  Milchverband getragen. Die Beteiligung des Bundes und der Kantone  beträgt zusammen 65%. Der Milchverband hat sich mit 35% zu beteili-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung des auf die sechs Kantone entfallenden Kostenanteils  wird  nach  folgendem  Schlüssel  vorgenommen:  Die  eine  Hälfte  wird  entsprechend  der  Bevölkerungszahl  nach  Massgabe  der  Eidgenössi-  schen Volkszählung, die andere Hälfte entsprechend der Kuhzahl auf-  gebracht, wobei in den Kantonen Aargau, Bern, Jura und Solothurn  nur jenes Gebiet in Betracht fällt, das dem Milchverband Basel zuge-  teilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einnahmen  aus  Preisabzügen  bei  der  abgestuften  Bezahlung  der  Verkehrsmilch  nach  Qualitätsmerkmalen,  aus  Ordnungsbussen  und  aus Gebühren sind zugunsten des mKBD vorweg zur Deckung seiner  Kosten  zu  verwenden  (Verordnung  des  Eidgenössischen  Volkswirt-  schaftsdepartements vom 19. Februar 1973 über Beiträge an den milch-  wirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst).  Rechnungswesen  Art. 13.  Die Rechnungsführung wird von der Zentralstelle besorgt.  Das  Kassawesen  (Besoldung,  Bezahlung  der  Rechnungen,  Inkasso  usw.)  obliegt  dem  Milchverband.  Bund  und  Kantone  leisten  dem  Milchverband einmal jährlich Vorschusszahlungen gemäss Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentralstelle hat die von der Aufsichtskommission genehmigten  Budgets bis spätestens 30. April für das folgende Jahr der Abteilung für  Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  des  Eidgenössischen  Volkswirtschaftsdepartements  und  den  Kantonsregierungen  einzureichen.  Die  Jahresrechnung  des  mKBD ist mit den Belegkopien zur Nachprüfung und Auszahlung des  restlichen Bundesbeitrages durch die Zentralstelle bis spätestens zwei  Monate nach Ablauf der Rechnungsperiode der Abteilung für Land-  wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten  Art. 14.  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf 1. Januar 1979 in  Kraft. Sie ersetzt alle früheren Vereinbarungen und dauert bis zu jenem
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember, auf den sie von einer Vertragspartei unter Einhaltung
                            einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt wird.  Aarau, den 14. Februar 1980  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann i. V.: Huber  Der Staatsschreiber i. V.: Salm  Liestal, den 23. Januar 1980  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Nyffeler  Der Landschreiber: Guggisberg  Basel, den 26. März 1980  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: Schmid  Der Staatsschreiber: Weiss  Bern, den 30. Januar 1980  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: Favre  Der Staatsschreiber: Josi  Delémont, den 12. Februar 1980   Au Nom du Gouvernement  Le Président: Beuret  Le Chancelier: Boinay  Solothurn, den 25. Januar 1980  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Rötheli  Der Staatsschreiber: Egger  Basel, den 7. Mai 1980  Milchverband der Nordwestschweiz  Pfister  Müller  Selzach, den 25. Februar 1980  Solothurnischer Käserverband  Weber  Villiger