Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken
                            Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht  der auf dem Gebiet des Hofes Raach wohnhaften  Katholiken  vom 16. November 1983 (Stand 16. Januar 1984)  Der   Katholische   Konfessionsteil   des   Kantons   St.   Gallen   und   die   Katholische  Landeskirche des Kantons Thurgau  vereinbaren  gestützt auf Art.  24 und Art.  39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils  des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 (VKK) und § 30 Abs.  1 des Geset  -  zes über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1968 (KOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsor  -  ger der Kirchgemeinde Steinebrunn pastoriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Steine  -  brunn anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen in den Rechten und Pflichten der thurgauischen Kirchbürger gemäss der  für die  Kirchgemeinden  und  die  Katholische  Landeskirche  des Kantons Thurgau  geltenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Raach nach  st.  gallischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Steinebrunn festzulegende  Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemeinde Häggen  -  schwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Steine  -  brunn überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufgelöst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Raach  keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermö  -  gen der Kirchgemeinde Steinebrunn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden  Häggenschwil und Steinebrunn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Genehmigung durch das Katholische Kollegium  gemäss Art.  24 Abs.  2  VKK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 des Konfessionengesetzes;
                            d.  der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss § 56  Abs.  1 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der Kirchgemeindeversammlung Steinebrunn am 25. Mai 1983, von der Kirchgemein  -  deversammlung Häggenschwil am 25. März 1983 genehmigt, vom Katholischen Kollegium  des Kantons SG am 8. November 1983, vom RR des Kantons SG am 10. Januar 1984, vom  RR des Kantons TG am 16. Januar 1984 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Kantonsverfassung vom 28. Februar 1869.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  16.11.1983  16.01.1984  Erstfassung  .