Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                            Gesetz über die Einführung  des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 30. Oktober 1941  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag der von ihm be-  stellten Kommission, erlässt folgendes Gesetz:  i. einführung des schweizerischen strafgesetzbuches  Art. 1.  Am 1. Januar 1942 treten infolge der Einführung des Schwei-  zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 das Strafgesetz  für den Kanton Basel-Stadt vom 17. Juni 1872 und alle Bestimmungen  des kantonalen Rechtes ausser Kraft, die mit dem Strafgesetzbuch und  mit den zu seiner Einführung erlassenen bundesrechtlichen Anordnun-  gen unvereinbar sind.  Art. 2.  Auf denselben Zeitpunkt treten die im Abschn. II des gegen-  wärtigen Gesetzes festgesetzten Änderungen an kantonalen Gesetzen,  sowie  die  in  Abschn.  III  enthaltenen  neuen  kantonalen  Gesetze  in  Wirksamkeit.  Art.   3.  Der   Übergang   vom   alten   zum   neuen   Recht   wird   in  Abschn. IV des gegenwärtigen Gesetzes geregelt.  ii. abänderung bestehender kantonaler gesetze  Art. 4–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  E. Andere Gesetze  Art. 8–10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 11.  Die Abänderungen bestehender Gesetze, die mit dem Erlass  der in Abschn. III enthaltenen neuen Gesetze zusammenhängen, wer-  den in diesen Gesetzen bestimmt.  Art. 12.  Die Strafbarkeit von Handlungen, für die in einem kantona-  len  Gesetz  die  im  aufgehobenen  Strafgesetz  vom  17.  Juni  1872  be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii. neue kantonale gesetze  Art. 13.  (Gesetz über Strafvollzug und Begnadigung.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 14.  (Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  iv. übergangs- und einführungsbestimmungen  Art. 15.  Eine Handlung, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbu-  ches verübt worden ist, wird auch nach dem Inkrafttreten dieses Geset-  zes noch nach dem kantonalen Recht beurteilt, wenn dieses für den  Täter das mildere ist.  Art. 16.  Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches eine öffentliche  Klage, eine Privatklage oder eine Verzeigung bei einem Gericht wegen  einer Handlung anhängig, die nach dem neuen Rechte nicht strafbar  ist, so stellt der Strafgerichtspräsident das Verfahren ein.  Art. 17.  Ist beim Inkrafttreten des Strafgesetzbuches bei der Staats-  anwaltschaft ein Vorverfahren wegen einer Handlung im Gange, die  nach dem neuen Recht als Übertretung strafbar ist, so wird das Verfah-  ren bis zur Abklärung des Sachverhalts weitergeführt. Hat keine Ein-  stellung zu erfolgen, so erlässt die Staatsanwaltschaft die Verzeigung;  dem Anzeigsteller ist die Privatverzeigung gemäss der Strafprozessord-  nung vorbehalten.  Art. 18.  Die Strafvollzugskommission hat vor dem Inkrafttreten des  Strafgesetzbuches darüber Beschluss zu fassen, welche Freiheitsstrafen  gemäss Art. 336 lit. a des Strafgesetzbuches nicht mehr vollzogen wer-  den. Dieser Entscheid ist für alle Strafen zu treffen, deren Vollzug im  Gang oder durch Vollstreckungsbefehl angeordnet ist. Über Gesuche  von  Verurteilten  um  Einstellung  des  Strafvollzuges  gemäss  Art.  336  lit. a entscheidet der Regierungsrat auf den Bericht der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Einstellung des Vollzugs von Bussen und andern Strafen ge-  mäss Art. 336 lit. a des Strafgesetzbuches entscheidet der Präsident des  urteilenden Gerichts erster Instanz.  Art. 19.  Soweit die Zuständigkeit zu Verwaltungsverfügungen, die  das Strafgesetzbuch vorsieht, nicht durch dieses Gesetz bestimmt wird,  bezeichnet der Regierungsrat die zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, einem allfälligen Kon-  kordat über die interkantonale Verteilung der Kosten von Strafen und  Massnahmen beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und  tritt auf den 1. Januar 1942 in Wirksamkeit.