Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wir... (217.618)
Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wir... (217.618)
Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften * vom 5. Juni 1957 (Stand 3. November 1997) Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissen - schaften im Einvernehmen mit der Kommission für Schweizerische Verwaltungskurse erlässt auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar
1955 1 * folgende Satzung:
2 A. Wesen und Zweck (1.)
Art. 1
1 Die Schweizerischen Verwaltungskurse werden von der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Verbindung mit dem Bund, den Kanto - nen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und gemeinnützigen Organisationen und un - ter Fühlungnahme mit den Personalverbänden abgehalten. *
Art. 2
1 Die Kurse bezwecken die Erörterung von wichtigen die Öffentlichkeit interessie - renden Problemen und die fachliche Fortbildung von Personen, die in der öffentli - chen Verwaltung hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sind oder mit ihr zusammenarbeiten.
1 sGS 217.11 .
2 nGS 1, 112. Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Juni 1957, in Vollzug ab 15. Juni 1957.
B. Mitgliedschaft (2.)
Art. 3
1 Mitglieder der Verwaltungskurse sind: a) der Bund, b) die beigetretenen Kantone, c) die beigetretenen Bezirke, Kreise und Gemeinden, d) die beigetretenen Personalverbände, e) die beigetretenen gemeinnützigen Organisationen.
Art. 4
1 Als jährlicher Mitgliederbeitrag werden geleistet: a)
3
1. durch den Bund, den Kanton St.Gallen und die anderen grösseren Kantone: je Fr. 400.–
2. durch die übrigen Kantone nach Massgabe der Einwohnerzahl: je Fr. 50.– bis Fr. 300.– b) durch die Bezirke, Kreise und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
1. bis 5000: je Fr. 20.–
2. über 5000 bis 10 000: je Fr. 40.–
3. über 10 000 bis 20 000: je Fr.
4. über 20 000: je Fr. 100.– bis Fr. 200.– c) durch die Personalverbände nach Vereinbarung: je Fr. 20.– bis Fr. 100.– d) durch die gemeinnützigen Organisationen nach Vereinbarung mindestens: je Fr. 50.– C. Organisation (3.)
Art. 5
1 Organe der Verwaltungskurse sind: a) die Kommission für Verwaltungskurse als oberstes Organ, b) der Ausschuss der Personalverbände als beratendes Organ, c) * das Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als ausführendes Organ.
2 Die Befugnisse der Organe der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozial - wissenschaften ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. *
3 Im ursprünglichen Erlasstext waren die tabellarischen Auflistungen in Bst. a und b nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
Art. 6
1 In die Kommission für Verwaltungskurse entsenden je einen Vertreter: a) der Bund, die Kantone, die Stadt St.Gallen und jeder Bezirk oder Kreis; b) je zwei Gemeinden der grösseren und mittleren Kantone und je eine Gemeinde der kleineren Kantone auf die Dauer von zwei Jahren; die Reihen - folge der Gemeinden wird durch die Kommission bestimmt; c) der Ausschuss der Personalverbände; d) die gemeinnützigen Organisationen; e) das Institut für Verwaltungskurse.
2 Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundes, bei seiner Ver - hinderung der Vertreter des Kantons St.Gallen.
Art. 7
1 Der Ausschuss der Personalverbände setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der beigetretenen Verbände. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Ausschuss selbst gewählt.
Art. 8
1 Das Institut für Verwaltungskurse wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen Mitglieder vom Senat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissen - schaften aus den Dozenten gewählt werden. *
Art. 8 bis
*
1 Die Direktion besteht aus einem bis drei vom Universitätsrat gewählten Dozenten der Universität St.Gallen. D. Kurse (4.)
Art. 9
1 Die einzelnen Verwaltungskurse, deren Dauer sich nach dem Bedarf richtet, ha - ben jeweils ein sachlich umgrenztes Verwaltungsgebiet oder Verwaltungsproblem zum Gegenstand.
2 Als Vortragende werden Hochschuldozenten und bewährte Praktiker bestellt.
3 Die Vorträge werden ergänzt durch Aussprachen und Besichtigungen.
Art. 10
1 Über die Abhaltung der einzelnen Kurse beschliesst das Institut für Verwaltungs - kurse auf Grundlage der Ermächtigung durch die Kommission. Die Vortragenden werden durch das Institut bestellt.
Art. 11
1 Die Kosten der Verwaltungskurse bestreitet die Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus einem von der übrigen Hochschulver - waltung getrennten Fond für Verwaltungskurse. *
2 Als Einnahmen fliessen in diesen Fond: a) die Mitgliederbeiträge, b) die Gebühren der Kursteilnehmer, c) ausserordentliche Zuwendungen.
3 Die Teilnehmergebühren werden für jeden Kurs besonders bestimmt. Sie sollen grundsätzlich die Kosten des Kurses decken.
4 Teilnehmer, die im Dienste einer angeschlossenen Verwaltung stehen oder einem beigetretenen Personalverband oder einer beigetretenen gemeinnützigen Organi - sation angehören, zahlen eine ermässigte Gebühr.
Art. 12
1 Der Fond für Verwaltungskurse wird von dem Institutsausschuss verwaltet. Die abgeschlossene Rechnung wird der Kommission zur Kenntnis und dem Hoch - schulrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Rechnungsprüfung obliegt der Finanz - kontrolle der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. * E. Inkrafttreten der Satzung (5.)
Art. 13
1 Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St.Gallen in Kraft. Sie ersetzt jene vom 28. März 1938. 4
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 112 05.06.1957 15.06.1957 Erlasstitel geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe Ingress geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 5, Abs. 2 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 33-4 03.11.1997 keine Angabe
Art. 8 bis
eingefügt 33–4 03.11.1997 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.06.1957 15.06.1957 Erlass Grunderlass 1, 112
06.07.1962 keine Angabe Erlasstitel geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Ingress geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 5, Abs. 2 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 2, 368
06.07.1962 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 2, 368
03.11.1997 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 33-4
03.11.1997 keine Angabe Art. 8 bis eingefügt 33–4