Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel
                            Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel  Vom 8. Januar 1921  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, aufgrund von § 153 des  Polizeistrafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und unter Aufhebung der Messordnung und der  Fronfastenmarktordnung vom 26. November 1904, 30. Oktober 1909  und 15. Juli 1916, beschliesst was folgt:  I. Messe
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            2)  Die Messe beginnt am Samstag vor dem 30. Oktober um 12.00  Uhr und endigt am dritten darauffolgenden Sonntag. An der Waren-  messe auf dem Petersplatz und in seiner Umgebung dürfen Waren noch  am Montag und Dienstag nach Schluss der Messe zum Verkauf angebo-  ten werden. Die Messe darf sonntags um 10.30 Uhr geöffnet werden;  sie muss täglich um 22.00 Uhr, freitags und samstags um 23.00 Uhr, ge-  schlossen  werden,  mit  Ausnahme  der  Warenmesse  auf  dem  Peters-  platz, die täglich bis 20.00 Uhr geöffnet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Für die Messe werden folgende Plätze bestimmt:
                            a) Der Petersplatz und der Petersgraben als allgemeiner Verkaufs-  platz für Buden, Stände und Tische; der Spalengraben insbeson-  dere  für  Holz-  und  Küblerwaren;  die  Bernoullistrasse  (Trottoir  längs der Bibliothek) für Geschirr. Das Polizei- und Militärdepar-  tement kann den Händlern auch andere ihm zur Verfügung ste-  hende Plätze anweisen.  b) Der Barfüsserplatz und andere dem Polizei- und Militärdeparte-  ment zur Verfügung stehende Plätze für Schaubuden, Karussells,  Schiessstände, Zuckerbäckereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den in § 2 lit. b bezeichneten Plätzen gelten folgende Gebühren:  Für kleinere Stände und Tische per Meter Front Fr. 15.– bis 20.–, für  grössere Buden und Veranstaltungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eine Platzgebühr von 10–20 Rappen für den Quadratmeter und
                            Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. eine Polizeigebühr von Fr. 10.– bis 200.– für jede Vorstellung oder
                            jeden Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Platzgebühr wird für die Plätze, die zur Allmend gehören, vom  Bauinspektorat festgesetzt, vom Polizei- und Militärdepartement ein-  gezogen und an die Baukasse abgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Orgelmänner haben für die Bewilligung, zur Messzeit während
                            dreier Tage von vormittags 10 Uhr bis Anbruch der Nacht öffentlich  musizieren zu dürfen, eine Gebühr von drei Franken zu entrichten.  II. Fronfastenmärkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Fronfastenmärkte werden viermal im Jahr abgehalten, und
                            zwar im Frühjahr am zweiten Donnerstag und Freitag nach Fronfasten,  im  Sommer,  Herbst  und  Winter  am  ersten  Donnerstag  und  Freitag  nach Fronfasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Für diese Märkte werden der Barfüsserplatz und die Barfüsser-
                            gasse bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Verkäufer haben folgende Gebühren zu entrichten:
                            Für  einen  Fronfastenstand  von  1,80  m  Grösse  Fr.  12.–,  von  2,70  m  Fr. 18.–, von 3,60 m Fr. 24.–, von 5,40 m Fr. 36.–.  Für einen offenen Tisch für den Meter Front  ...............   Fr.4.–  Für Holz- und Küblerwaren für den Quadratmeter  .........   Fr.1.–  Für Geschirr für den Meter Front  ........................   Fr.2.–  III. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Begehren um Zuteilung eines Verkaufsstandes (Messbuden,
                            Fronfastenstand, Tisch) an der Messe oder an einem Fronfastenmarkte  sind an das Polizei- und Militärdepartement zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind einzureichen:  Für die Messe bis Ende September des betreffenden Jahres.  Für die Fronfastenmärkte jeweils eine Woche vor dem Markttage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Benützung des Verkaufsstandes schuldige Gebühr ist bei  der Zuteilung des Standes zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Begehren um Bewilligung von Schaubuden und dgl. sind bis späte-  stens Ende Juni des betreffenden Jahres dem Polizei- und Militärdepar-  tement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Inhaber der Schaubuden und dgl. haben bei der Erteilung der  Bewilligung die Gebühren durch eine entsprechende Kaution sicherzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Wer abgehalten ist, einen ihm nach Entrichtung der Gebühr zu-
                            gesicherten Verkaufsstand zu beziehen, hat dem Polizei- und Militärde-  partement spätestens zwei Tage vor Beginn der Messe oder eines Fron-  fastenmarktes  schriftlich  Anzeige  zu  machen,  widrigenfalls  er  das  Recht auf die Benützung des Verkaufsstandes verliert und auch den  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  Gebühr  ganz  oder  teilweise  ver-  wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise verwirken Gebühr und Anspruch auf Benützung  des Standes diejenigen Verkäufer, welche ihren Verkaufsstand am er-  sten Messtag oder bis zum Mittag des Fronfastenmarkttages noch nicht  bezogen und ihr späteres Eintreffen nicht vorher angezeigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Nach Verfluss der i n § 8 Abs. 2 und in § 9 Abs. 2 angesetzten Fri-
                            sten und Zielen vergibt das Polizei- und Militärdepartement die nicht  zugesicherten oder nicht bezogenen Verkaufsstände an die vorhande-  nen Bewerber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind nach der erfolgten Zuteilung, aber stets vor der  Belegung der Verkaufsstände dem Polizei- und Militärdepartement zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Aufstellung von privaten Verkaufsständen ist nur im Ein-
                            verständnis mit dem Polizei- und Militärdepartement gestattet; ferner  ist den Verkäufern untersagt, ihre Verkaufsstände an andere abzutre-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Eine Kündigung eines Verkaufsstandes oder einer Schaubude
                            findet statt, ohne dass ein Entschädigungsanspruch anerkannt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. wenn aus Verkehrsrücksichten oder aus andern Gründen der be-
                            treffende  Verkaufsstand  oder  die  Schaubude  entfernt  werden  muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. wenn der Verkäufer oder Schausteller den Bestimmungen dieser
                            Verordnung oder den polizeilichen Weisungen zuwiderhandelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. wenn derselbe durch seine Aufführung zu begründeten Beschwer-
                            den Anlass gibt.  Im erstern Falle wird die bezahlte Gebühr zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die Gassen vor und neben den Verkaufsständen dürfen nicht
                            durch  verkehrshindernde  Gegenstände  (Tische,  Kisten,  Firmenschil-  der und dgl.) verstellt oder verhängt werden. Die Verkaufsstände dür-  fen nicht durch Einschlagen von Nägeln oder auf andere Art beschä-  digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5)  Anhäufung von leicht entzündbaren Stoffen, wie Heu, Stroh,  Papier, innerhalb oder ausserhalb der Verkaufsstände ist verboten. Bei  Anbruch der Nacht müssen alle verschliessbaren Verkaufsstände sorg-  fältig abgeschlossen werden. Die Stände sind zu Lasten der Standinha-  ber mit elektrischem Licht zu versehen. Der Gebrauch von Feuer in  den Verkaufsständen ist nur während der Verkaufszeiten mit besonde-  rer Bewilligung des Feuerwehrinspektorates gestattet. Bis zum Abend  des letzten Verkaufstages müssen sämtliche Verkaufsstände geräumt  und verschlossen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Zum Schutze der Waren werden während der Messe und der
                            Fronfastenmärkte auf dem Petersplatz und in dessen Umgebung, sowie  auf dem Barfüsserplatz in der Nacht Wachtposten aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Barfüsserplatz sind über die Messe während des Tages eine  Polizei- und eine Feuerwache aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die öffentliche Verwaltung übernimmt keinerlei Haftbarkeit
                            für Waren, die während der Messe oder der Fronfastenmärkte entwen-  det oder beschädigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschädigungen an Verkaufsständen ist der Verkäufer haftbar,  sofern sein Verschulden nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen oder gegen po-
                            lizeiliche  Weisungen,  die  aufgrund  derselben  erlassen  worden  sind,  werden nach § 153 des Polizeistrafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  bestraft.