Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer
                            über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer  über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer  vom 10. Januar 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierungsrat des  Kantons St.Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Bewerber aus dem Fürstentum  Liechtenstein unter den gleichen Bedingungen wie Bewerber aus dem Kanton  St.Gallen in den Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der  Sekundarlehramtsschule St.Gallen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Für Bewerber aus dem Fürstentum Liechtenstein stehen jährlich mindestens  zwei Studienplätze offen. Die Inanspruchnahme weiterer Plätze durch das  Fürstentum Liechtenstein ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden  Ausbildungsplätze möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Absolventen des Ausbildungsganges aus dem Fürstentum Liechtenstein,  welche die Diplomprüfung für Abschlussklassenlehrer an der  Sekundarlehramtsschule St.Gallen bestanden haben, werden nicht zum  Schuldienst im Kanton St.Gallen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Kursbesucher aus dem Fürstentum Liechtenstein bezahlen kein  Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten (ohne Bau- und  Amortisationskosten) des Ausbildungsganges für Abschlussklassenlehrer an  der Sekundarlehramtsschule für jeden Kursbesucher, der in seinem Gebiet  Wohnsitz hat, einen jährlichen Beitrag, der den Leistungen des Kantons  St.Gallen für Kursbesucher mit Wohnsitz in seinem Gebiet entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn für die Sekundarlehramtsschule Neubauten erstellt werden müssen,  sind mit dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen über eine neue  Kostenbeteiligung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Verwaltung der Sekundarlehramtsschule St.Gallen stellt dem  Fürstentum Liechtenstein jeweils Anfang Juli eine Jahresrechnung. Diese  berücksichtigt:  a)   den Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres,  b)   die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters,  c)   die Listen der Kursbesucher des laufenden Semesters aus dem Fürstentum  Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stichtag für die Festlegung der Zahl der Teilnehmer am Ausbildungsgang  für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule St.Gallen aus dem  Fürstentum Liechtenstein ist der 30. Juni. Später ein- oder austretende  Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitrag des Fürstentums Liechtenstein für das laufende Schuljahr wird  der Staatskassenverwaltung des Kantons St.Gallen bis Ende September jeden  Jahres überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Das Fürstentum Liechtenstein ordnet einen Vertreter mit beratender Stimme  zu den Vorprüfungen und den Diplomprüfungen ab. Es ist berechtigt, am  Ausbildungsgang für Abschlussklassenlehrer an der Sekundarlehramtsschule  St.Gallen Schulbesuche durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf Ende eines Schuljahres gekündigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  Dr. Gottfried Hoby  Der Staatsschreiber:  Dr. Hans Stadler  Vaduz, 10. Januar 1978  Im Namen der Regierung des  Fürstentums Liechtenstein,  Der Regierungschef:  Dr. Walter Kieber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1978/79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schulordnung der Sekundarlehramtsschule, sGS 215.511.