Reglement über Beiträge an Lehrlingswettbewerbe
                            Gestützt auf Art. 50 Ziff. 14, Art. 51 Abs. 3 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes (KBBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und Art. 16 Abs. 4 der  Vollziehungsverordnung zum KBBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von der Regierung erlassen am 1. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Gegenstand
                            Das Amt kann durch die Ausrichtung von Beiträgen die Durchführung von Lehrlingswettbewerben unterstützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  müssen die Wettbewerbsaufgaben so gestellt sein, dass die Erfüllung derselben der Verbesserung des  Ausbildungsstandes der Lehrlinge dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Anrechenbare Kosten
                            Als anrechenbare Kosten gelten:  a)     Preisgelder und Naturalpreise, die den Lehrlingen abgegeben werden, wobei die Preissumme Fr. 100.– pro  teilnehmenden Lehrling nicht übersteigen darf. Die beitragsberechtigte und anrechenbare Preissumme eines  Wettbewerbes darf gesamthaft den Betrag von Fr. 5000.– nicht übersteigen.  b)     Die Entschädigung der Jurymitglieder richtet sich nach den Entschädigungsansätzen für Prüfungsexperten, die im  Regierungsbeschluss Nr. 2013 vom 14. August 1989 fixiert sind.  c)     Die Spesenausgaben der Jurymitglieder richten sich nach der Übergangsregelung für die Entschädigung der  nebenamtlichen Mitarbeiter vom 10. Juli 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Andere Wettbewerbskosten
                            Die übrigen Ausgaben für die Veranstaltung von Lehrlingswettbewerben werden nicht subventioniert. Veranstalter,  Lehrbetriebe und Lehrlinge teilen sich in diese Kosten, wobei der Kostenbeitrag des Lehrlings an den Wettbewerb nicht  grösser sein darf als 10 Prozent seines Monatslohnes gemäss Lehrvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkraftsetzung
                            Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430.000