Tarif über die Kostenbeteiligung an Brückenangeboten und an Lehrwerkstätten
                            über die Kostenbeteiligung an Brückenangeboten und an  über die Kostenbeteiligung an Brückenangeboten und an  Lehrwerkstätten  Lehrwerkstätten  vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  9ter   und Art.  52   des Einführungsgesetzes zur  Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Tarif:  Brückenangebote  Brückenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Berufsvorbereitungsjahr  1. Berufsvorbereitungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Kostenbeteiligung für Teilnehmende am allgemeinen  Berufsvorbereitungsjahr  und am Vorkurs für Gestaltung beträgt je Schuljahr:  a)   bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  Fr. 2000.-;  b)   ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  Fr. 16 000.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An der Haushaltungsschule Broderhaus wird als zusätzliche  Kostenbeteiligung  erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Verpflegung Fr. 1600.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Unterkunft und Verpflegung zusätzlich Fr. 1000.-,  wenn die  Teilnehmenden im Internat wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorlehre und Integrationskurs für Fremdsprachige  2. Vorlehre und Integrationskurs für Fremdsprachige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Kostenbeteiligung für Teilnehmende an der Vorlehre einschliesslich  Hauswirtschaftsjahr sowie am Integrationskurs für Fremdsprachige beträgt  je  Schuljahr:  a)   bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  Fr. 500.-;  b)   ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  Fr. 5600.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kostenbeteiligung für Teilnehmende am Sarganserländer Sozialjahr  beträgt je Schuljahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im  Kanton St.Gallen Fr. 800.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen  Fr. 5900.-.  Lehrwerkstätten  Lehrwerkstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Kostenbeteiligung für Lernende in der Lehrwerkstätte für  Gestalter des  Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen beträgt  je  Lehrjahr Fr. 6000.-.  Weitere Kosten  Weitere Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   In den Tarifen nach diesem Erlass sind die Kosten für Lehrmittel,  Exkursionen und Sonderveranstaltungen nicht enthalten. Sie werden den  Teilnehmenden  zusätzlich in Rechnung gestellt.  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Tarif über die Kostenbeteiligung der Eltern an Vorbereitungskursen,  die  Elternbeiträge an Lehrwerkstätten und das Studiengeld für  Lehrgänge zum  Erwerb der Berufsmaturität für Berufsleute mit  Lehrabschluss vom 3. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird  aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Dieser Erlass wird ab 1. August 2007 angewendet.  Die Präsidentin der Regierung:  Karin Keller-Sutter  Der Staatssekretär: