Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren
                            über regionale Arbeitsvermittlungszentren  über regionale Arbeitsvermittlungszentren  vom 13. November 1995 und 19. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art.  6   des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und  Arbeitsvermittlung vom 1. April 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Organisation  Regionen  Regionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Arbeitsvermittlungszentren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   werden an höchstens sechs Standorten geführt.  Bei Bedarf  können Zweigstellen eingerichtet werden.  Kommission  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung wählt für die Arbeitsvermittlungszentren eine  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kommission gehören an:  a)   ...  b)   drei Vertreter der Arbeitgeberorganisationen;  c)   drei Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen;  d)   drei Vertreter der Arbeitsmarktbehörden. Die  Leiterin oder der Leiter des  Amtes für Arbeit übt den Vorsitz in  der Kommission aus;  e)   ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse  und der kantonalen  Berufsbildungsbehörde mit beratender Stimme.  II.  Zuständigkeit  Führung  Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Staat führt die regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann mit Leistungsauftrag einer politischen Gemeinde die Führung eines  regionalen Arbeitsvermittlungszentrums übertragen.  Regierung  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Regierung bezeichnet Standorte und Einzugsgebiet sowie Zweigstellen  in einem Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt die Organisation.  Amt für Arbeit  Amt für Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Arbeit:  a)   erteilt Weisungen;  b)   koordiniert die Zusammenarbeit;  c)   handelt in ausserordentlichen Situationen für  das regionale  Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere in Fällen zu starker  Belastung  oder wenn dessen Verfügungen angefochten werden.  Regionales Arbeitsvermittlungszentrum  Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum:  a)   sucht offene Stellen und pflegt den Kontakt zu den  Arbeitgebern;  b)   weist den Stellensuchenden Stellen zu;  c)   leitet arbeitsmarktliche Massnahmen ein;  d)   erteilt Arbeitslosen Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ;  d  bis  )   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)   entscheidet Fälle, die der kantonalen Amtsstelle  von den Kassen  unterbreitet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  ;  l)   bewilligt arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 60  Abs. 2 und Art. 65  bis 72a des Bundesgesetzes über die obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren können nicht hoheitliche  Aufgaben Privaten übertragen.  III.  Schlussbestimmungen  Änderungen bisherigen Rechts  Änderungen bisherigen Rechts  a) V zum G über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung  a) V zum G über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            Die Verordnung zum Gesetz über Arbeitslosenversicherung und  Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   wird wie folgt geändert:  Gemeindearbeitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Das Gemeindearbeitsamt:  a)informiert den Stellensuchenden über das Vorgehen bei  Arbeitslosigkeit;  b)führt die Stempelkontrolle bis zu deren Aufhebung;  c)leitet versicherungsbezogene Informationen über erwerbslose  Personen an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum  weiter.  b) VV zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der  b) VV zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der  Ausländer  Ausländer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            Die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und  Niederlassung der Ausländer vom 17. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 3 werden aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 9. Art. 9.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1996 angewendet.  Anhang  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Standorte, Zweigstelle und  Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Standorte, Zweigstelle und  Einzugsgebiet  Einzugsgebiet  Standort  RAV  Einzugsgebiet  Zweigstelle  RAV  Politische Gemeinden  RAV  St.Gallen  St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach,  Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Gossau, Andwil,  Waldkirch, Gaiserwald  RAV  Heerbrugg  Rorschacherberg, Rorschach, Thal, Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck,  Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg,  Oberriet, Rüthi  RAV  Sargans  Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen, Wartau, Sargans, Vilters-Wangs,  Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten  RAV  Rapperswil  Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald,  Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil, Jona, Eschenbach,  Goldingen, St.Gallenkappel  RAV  Oberuzwil  Kirchberg, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Wil, Bronschhofen,  Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil  Zweigstelle  Wildhaus, Alt St.Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, Ebnat-Kappel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachtrags zur V zum  ALVG   vom 8. Juni 1999, nGS 34-62 (sGS 361.11);  II. Nachtrag vom 26. Oktober 1999, nGS 35-20; III. Nachtrag vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Februar 2001, nGS 36-40; IV. Nachtrag vom 29. Mai 2001, nGS 36-85;  V. Nachtrag vom 16. März 2004, nGS 39-60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  361.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Art. 85 b des BG über die obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die  Insolvenzentschädigung vom 25. Juni  1982,  SR  837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss V. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art. 85d des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung  und die  Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 17 Abs. 3  des BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung  und die Insolvenzentschädigung  vom 25. Juni 1982, SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Art. 30 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 lit. g des BG über  die obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung  vom 25. Juni 1982,  SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art. 85 Abs. 1 lit. d des BG über  die obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung  vom 25. Juni 1982,  SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Art. 81 Abs. 2 und Art. 95  Abs. 2 des BG über die obligatorische  Arbeitslosenversicherung und  die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982,  SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   sGS 361.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   sGS 453.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss IV. Nachtrag.