Verordnung betreffend die Chiropraktik
                            Verordnung betreffend die Chiropraktik  Vom 29. Juli 1975  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 1a  und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinal-  personen   und   der   Komplementärmedizin   (Medizinalgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,   be-  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die berufs- oder gewerbsmässige Ausübung chiropraktischer
                            Behandlungsmethoden ist nur den Ärzten und denjenigen Chiroprak-  toren gestattet, die hiefür eine Bewilligung des Sanitätsdepartementes  erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Chiropraktor ist befugt zur chiropraktischen Untersuchung
                            und  Behandlung  solcher  schmerzhafter  Zustände  und  Funktionsstö-  rungen,  die  durch  Veränderungen  oder  Verschiebungen  der  Wirbel-  säule oder des Beckens bedingt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Chiropraktor ist die Aufnahme von Röntgenbildern der Wir-  belsäule und des Beckens gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausdrücklich  verboten  sind  dem  Chiropraktor  alle  anderen  ärztli-  chen Verrichtungen, insbesondere die Vornahme chirurgischer, gynä-  kologischer und geburtshilflicher Eingriffe, die Behandlung entzündli-  cher Affektionen der inneren Organe, aller Infektionskrankheiten und  bösartigen Geschwülste sowie die Verschreibung und die Abgabe von  Medikamenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines
                            Heilerfolges ist der Chiropraktor verpflichtet, unverzüglich einen Arzt  beizuziehen bzw. den betreffenden Patienten einem Arzt zu überwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Für die Erteilung einer Bewilligung zur berufs- oder gewerbs-
                            mässigen Ausübung der Tätigkeit als Chiropraktor werden verlangt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schweizerisches Bürgerrecht;
2. Besitz des vom Vorstand der Sanitätsdirektorenkonferenz auf-
                            grund des Reglementes über die interkantonale Chiropraktoren-  prüfung ausgestellten interkantonalen Fähigkeitsausweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
§5.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der Chiropraktor hat Buch zu führen, in welchem einzutragen
                            sind:  Datum, Name des Patienten, Art der Krankheit und ausgeführte Be-  handlung. Diese Kontrolle ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Ankündigung der Tätigkeit als Chiropraktor ist nur solchen
                            Personen gestattet, die eine Bewilligung des Sanitätsdepartementes be-  sitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung oder Verlegung  einer  Praxis,  bei  längerer  Abwesenheit  des  Inhabers  und  bei  seiner  Rückkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unzulässig sind das periodische Inserieren, das Verteilen von Pro-  spekten und dergleichen sowie jegliche marktschreierische oder wer-  bende Reklame.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in An-
                            wendung vo  n § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der  Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Inhaber von Bewilligungen zur Ausübung der Tätigkeit als
                            Chiropraktor sowie die Räume, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben,  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  das  jederzeit  In-  spektionen vornehmen und Weisungen erteilen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kontrollorgane  sind  befugt,  im  Rahmen  dieser  Inspektionen  Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis des betroffenen Pa-  tienten),  Geschäftsakten  und  andere  Praxisunterlagen  zur  Klärung  eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung einzusehen und vor-  übergehend  zu  beschlagnahmen.  Sie  haben  das  Recht,  von  Bewilli-  gungsinhabern sowie deren Personal Auskünfte über deren Tätigkeit  zu verlangen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantons-  ärztliche Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls  notwendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-
                            keit und ersetzt diejenige vom 18. Juni 1955.