Reglement für die Aufnahme ins Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum
                            für die Aufnahme ins Schweizerische Landwirtschaftliche  für die Aufnahme ins Schweizerische Landwirtschaftliche  Technikum  Technikum  vom 17. Dezember 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  1  Aufnahmebedingungen  Aufnahmebedingungen  Für die  Zulassung   an das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum hat der  Kandidat folgende  Aufnahmebedingungen   zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Mindestalter: vollendetes 21. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Mehrjährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft,   ausgewiesen durch  eine der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 folgenden Möglichkeiten:  Erfolgreich bestandene  Lehrabschlussprüfung   in der Landwirtschaft oder in einem  der Spezialzweige  und Berufsprüfung;  Erfolgreich bestandene  Lehrabschlussprüfung   in der Landwirtschaft oder in einem  der Spezialzweige  und 2 weitere Jahre Praxis;  Mindestens 4  Jahre praktische Tätigkeit   in der Landwirtschaft  und bestandene  Berufsprüfung;  Spezielle Ausbildung, jedoch mit  mindestens 2 Jahren landwirtschaftlicher  Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abschlusszeugnis   (Diplom) einer  landwirtschaftlichen Jahres- oder  Winterschule oder einer Spezialschule mit mindestens 36 Wochen  Unterricht.   Ausnahmsweise kann eine andere als gleichwertig anerkannte  Schulbildung berücksichtigt werden. Die Zeit des Fachschulbesuches wird bei der  Praxis voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Guter Leumund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Bestehen der  Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  Die Aufnahmeprüfung  Die Aufnahmeprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Grundsätzliches  Ein guter Schüler der gehobenen Volksschule (Real-, Bezirks-, Sekundarschule), der  mit gutem Erfolg eine landwirtschaftliche Fachschule (Jahresschule oder zwei  Winterkurse) besucht hat, soll pensenmässig ohne zusätzliche Kurse die  Aufnahmeprüfung bestehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Prüfungsfächer und allgemeine Prüfungsanforderungen  Muttersprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Note  a)  Der Kandidat hat eine gewisse  geistige Beweglichkeit zu  zeigen. Er soll in erster Linie  eigene Gedanken   geordnet und  gegliedert äussern können.  b)  Er hat sich über die Fähigkeit auszuweisen,  fremde Gedanken  lesend und hörend aufzufassen und in den Hauptpunkten in  zusammenhängender Rede wiedergeben zu können.  c)  Er soll Ansätze zu  eigener Urteilsbildung   zeigen.  Zweite  Landessprache  (deutsch oder  französisch)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Note  Der Kandidat hat  a)  die  gesprochene Sprache   so weit zu beherrschen, dass er dem  Unterricht in der Fremdsprache gut folgen und sich  zweckbedingt ausdrücken kann.  b)  die  geschriebene Sprache   so weit zu beherrschen, dass er  fremdsprachige Arbeitsunterlagen verwenden kann.  Die Prüfung in der Fremdsprache sucht somit beim Kandidaten  den Stand der Fremdsprache als Verständigungsmittel zu  erfassen.  Sie verzichtet bewusst auf eine literarische und  grammatikalische Spezialforderung.  Mathematik  (Arithmetik,  Geometrie,  Algebra)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Note  Der Kandidat hat sich auszuweisen über  a)  eine gute Rechenfähigkeit.  Er hat zu zeigen, dass er folgerichtig denken und schliessen  kann. Sein Zahlen- und Raumvorstellungsvermögen soll  ausgeprägt sein. Er hat geistige Beweglichkeit zu zeigen im  Auffassen und Anpacken mathematischer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass der Kandidat weniger geläufige Formeln und Tabellen aller  Art (gegeben!) anwenden kann. Er soll Gewandtheit zeigen in  der übersichtlich-klaren Darstellung.  Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Note  a)  Der Kandidat muss  grundlegende Kenntnisse   über den  Aufbau, die Einteilung und die Benennung der anorganischen  und organischen Stoffe besitzen, welche allgemein und in der  Landwirtschaft von Bedeutung sind.  b)  Auf Grund dieser Kenntnisse muss er in der Lage sein, die  atomaren und molekularen  chemischen Veränderungen zu  verstehen   und sie erklären zu können.  Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Note  a)  Der Kandidat soll die  wichtigsten physikalischen   Kenntnisse  beherrschen.  b)  Man erwartet von ihm  Verständnis für die physikalischen  Vorgänge   im täglichen Leben und die Möglichkeiten der  Anwendung der physikalischen Kenntnisse in der praktischen  Arbeit.  Biologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Note  a)  Der Kandidat muss  genügende Kenntnisse   in der Botanik und  Zoologie besitzen.  b)  Er soll sich darüber ausweisen, dass er die  biologischen  Zusammenhänge   erfasst hat und von der praktischen  Anwendung her Rückschlüsse ziehen kann auf Ernährung,  Stoffwechsel und Fortpflanzung.  c)  Seine  Beobachtungsgabe   soll entwickelt sein.  Um die Prüfung zu bestehen, muss der Durchschnitt aus den 6 Noten  mindestens 4,0 betragen, und es darf keine Note geringer sein als 3,0 (beste  Note: 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 5, 307. Erlassen vom Konkordatsrat (Art. 9 Abs. 2 des Konk  betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.251).