Verordnung über die Änderung des Steuergesetzes
                            vom 22. November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  75   der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Das Steuergesetz vom 9. April 1998  Das Steuergesetz vom 9. April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird wie folgt geändert:   wird wie folgt geändert:  g) Sozialabzüge  g) Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48. Art. 48.
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                            1   Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:  a)   als Kinderabzug, wenn der Steuerpflichtige für  den Unterhalt zur  Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art.  45   Abs. 1  Bst. c dieses  Erlasses beansprucht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Fr. 4800.- für jedes unter der elterlichen  Sorge oder Obhut des  Steuerpflichtigen stehende Kind, das noch nicht schulpflichtig  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Fr. 6800.- für jedes unter der elterlichen  Sorge oder Obhut des  Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind,  das in der schulischen  oder beruflichen Ausbildung steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   höchstens weitere Fr. 13 000.- für  Ausbildungskosten für jedes unter der  elterlichen Sorge oder Obhut des  Steuerpflichtigen stehende oder  volljährige Kind, das in der schulischen  oder beruflichen Ausbildung  steht, soweit sie der Steuerpflichtige selbst  trägt und sie Fr. 2000.-  übersteigen.  Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht  gemeinsam  besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der  für das  Kind Unterhaltsbeiträge nach Art.  45   Abs. 1 Bst. c  dieses Erlasses erhält.  Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet,  kommt der Kinderabzug jenem  Elternteil zu, der für den Unterhalt des  Kindes zur Hauptsache aufkommt. Der  Kinderabzug nach Abs. 1 Bst. a  Ziff. 3 dieser Bestimmung vermindert sich,  soweit der Staat Stipendien  gewährt, um den entsprechenden Betrag, jedoch  höchstens auf den  Abzug nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung.  b)   ...  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,  werden  die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die  Bestimmung des Steuersatzes  werden sie voll angerechnet.  h) Steuerberechnung  h) Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuersatz  1. Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50. Art. 50.
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                            1   Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Prozent für die ersten  9 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prozent für die weiteren  1 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Prozent für die weiteren  1 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Prozent für die weiteren  2 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5  Prozent für die weiteren  5 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Prozent für die weiteren  6 900.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Prozent für die weiteren  9 600.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Prozent für die weiteren  16 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Prozent für die weiteren  21 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent für die weiteren  176 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterstützungsbedürftigen  Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur  Hauptsache bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften  mit Sitz in der Schweiz werden zur Hälfte des für das steuerbare  Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die  steuerpflichtige  Person mit wenigstens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder  Stammkapital  beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter  3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52. Art. 52.
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                            1   Kapitalleistungen nach Art.  35   dieses Erlasses, gleichartige  Kapitalabfindungen  des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für  bleibende körperliche  oder gesundheitliche Nachteile nach Art.  36   Bst. b  dieses Erlasses werden gesondert  besteuert. Sie unterliegen einer vollen  Jahressteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einfache Steuer beträgt für Kapitalleistungen bis Fr. 50 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 Prozent für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und 1,7 Prozent  für die  übrigen Steuerpflichtigen. Sie erhöht sich auf der  gesamten Kapitalleistung  um 0,1 Prozent je weitere Fr. 50 000.-  bis höchstens 4,0 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Steuersatz für Ehegatten nach Abs. 2 dieser Bestimmung  wird auch für  verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige  angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen  zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem  die  Leistung zufliesst.  II.  Dieser Erlass wird auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab  Dieser Erlass wird auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab  Steuerperiode 2001 angewendet.  Steuerperiode 2001 angewendet.  III.  Dieser Erlass wird ab 29. November 2005 angewendet.  Dieser Erlass wird ab 29. November 2005 angewendet.  Der Präsident der Regierung:  Willi Haag  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 28. November 2005, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2497; in  Vollzug ab 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss II. Nachtrag.