Reglement über den Sozialfonds
                            Reglement über den Sozialfonds  vom 13.12.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 115 des Gesetzes vom 17.  Oktober 2001 über das  Staatspersonal (StPG);  gestützt auf das Dekret vom 21.  November 1946 betreffend die Schaffung ei  -  nes Sozialfonds zugunsten des Staatspersonals;  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stiftung des Sozialfonds
                            1  Der Sozialfonds ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, für die der Vorbehalt  von Artikel 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Anwendung ge  -  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffnung und Äufnung des Stiftungsfonds
                            1  Der Stiftungsfonds wird mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Re  -  glementes vorhandenen Guthaben des Sozialfonds eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird vom Staat entsprechend dem Bedarf und den Möglichkeiten des  Budgets geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Guthaben des Stiftungsfonds sind bei der Finanzverwaltung hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Stiftung bezweckt, einem Mitarbeiter, der sich vorübergehend in finan  -  ziellen Schwierigkeiten befindet, materielle Hilfe zu gewähren, die es ihm er  -  möglicht, für seinen notwendigen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie  aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorstand – Zusammensetzung
                            1  Einziges Verwaltungsorgan ist der Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, das heisst dem Finanzdirektor  als Präsident, dem Chef des Amtes für Personal und Organisation und einem  Vertreter des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Staatsrat für jeweils eine Amts  -  periode ernannt. Sie sind wiederwählbar. Die Person, die das Personal ver  -  tritt, wird im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern ausge  -  wählt.   Kommt   keine   Einigung   zustande,   so   entscheidet   der   Staatsrat   auf  Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorstand – Aufgaben
                            1  Der Vorstand wird mit der Führung des Sozialfonds beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er überwacht die allgemeine Anwendung dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig schlägt er dem Staatsrat Änderungen der in diesem Reglement  erwähnten Beträge vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Art der Hilfe – Darlehen
                            1  Die Stiftung erteilt ihre Hilfe in Form von Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel können die Darlehen 10'000 Franken nicht übersteigen. Sie  müssen nicht verzinst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung kann unter Berücksichtigung der materiellen Lage des Mitar  -  beiters Darlehen bis zu 25'000 Franken gewähren. In diesem Fall muss der  Betrag, der 10'000 Franken übersteigt, mit einem Zins zurückgezahlt werden,  den der Vorstand jährlich festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Vorstand vom Darlehensneh  -  mer die üblichen Sicherheitsgarantien verlangen (Bürgschaft, Versicherungs  -  police usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausnahmsweise können auch Darlehen von über 25'000 Franken gewährt  werden, um den Betroffenen zu helfen, ihre finanzielle Lage wieder ins Lot  zu bringen, sofern die Rückzahlungsfähigkeit garantiert  ist. In diesem Fall  müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 3 eine positive Stel  -  lungnahme der Anstellungsbehörde des Mitarbeiters sowie die üblichen Ga  -  rantien (Kaution, Versicherungspolice usw.) vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Art der Hilfe – Rückzahlung
                            1  Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch monatliche Rückbehalte auf  dem Gehalt des Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückzahlungsfrist wird bei der Gewährung des Darlehens festgesetzt.  Sie beträgt in der Regel höchstens vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Art der Hilfe – Schenkung
                            1  Befindet sich der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden in einer besonders  schwierigen finanziellen Lage, so kann ausnahmsweise auf die Rückerstat  -  tung des Schuldensaldos verzichtet werden, sofern das Darlehen bereits zu  mindestens 50  % zurückbezahlt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berechtigte Personen
                            1  Die Mitarbeiter, die dem Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatsperso  -  nals unterstehen, können Anspruch auf Leistungen des Sozialfonds haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung kann ihre Hilfe ausnahmsweise pensionierten ehemaligen Mit  -  arbeitern erteilen. In diesem Fall erfolgt die Rückzahlung, im Einverständnis  mit   dem   Pensionsberechtigten   und   der   Pensionskasse   des   Staatspersonals,  durch monatlichen Rückbehalt auf der Rente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unterstützungsgesuche – Inhalt
                            1  Der Mitarbeiter richtet sein schriftliches Gesuch an den Chef des Amtes für  Personal und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss begründet sein und alle für die Beschlussfassung notwen  -  digen Belege enthalten: die zu deckende Ausgabe, den Betrag des gewünsch  -  ten Darlehens, allfällige Sicherheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterstützungsgesuche – Prüfung und Stellungnahme
                            1  Für die Prüfung der Anträge kann der Vorstand eine spezialisierte Schul  -  denberatungsstelle beiziehen. Die Kosten für die von dieser Stelle durchge  -  führten Analysen werden dem Fonds in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher des Amtes für Personal und Organisation gibt dem Vorstand  seine Stellungnahme zu den Unterstützungsgesuchen und allfälligen Schul  -  denerlassen sowie über die Darlehen ab, die nicht durch monatliche Rückbe  -  halte auf dem Gehalt oder auf der Rente zurückbezahlt werden können. Er  stützt   sich   dabei   gegebenenfalls   auf   die   von   der   Schuldenberatungsstelle  durchgeführte Analyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid wird dem Gesuchsteller spätestens innerhalb von dreissig Ta  -  gen nach Erhalt des hinlänglich begründeten Gesuchs mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterstützungsgesuche – Beschlussform
                            1  Der Entscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Gesuch abgelehnt, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung
                            1  Das Ausführungsreglement  vom 13. Juni 1947 betreffend den Hilfsfonds  zugunsten des Staatspersonals wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.1988  Erlass  Grunderlass  01.01.1989  BL/AGS 1988 f 397 / d 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.1998  Art. 12  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 623 / d 632
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2003  Ingress  geändert  01.01.2003  2003_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  Art. 6  geändert  01.03.2006  2006_007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  Art. 9  geändert  01.03.2006  2006_007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  Art. 11  geändert  01.03.2006  2006_007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2006  Art. 3  geändert  01.01.2007  2006_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2009  Art. 6  geändert  01.04.2009  2009_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Art. 6  geändert  19.08.2014  2014_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  Art. 4 Abs. 3  geändert  01.07.2022  2022_063  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.12.1988  01.01.1989  BL/AGS 1988 f 397 / d 403  Ingress  geändert  28.01.2003  01.01.2003  2003_027