Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes (146.95)
Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes (146.95)
Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes
Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes Vom 5. Mai 2015 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge - setz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983
2 ) zum Verwaltungsorganisations - gesetz, beschliesst:
§ 1 Unterstellung
1 Der Schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vor - steher.
§ 2 Aufgaben
1 Der SPD berät als kantonale Behörde Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwick - lungsfragen.
2 Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung, insbesondere dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
3 ) , der Verordnung vom 22. April 2008
4 ) über den Schulpsychologischen Dienst, den einschlägigen Bestimmungen in den Stufenverordnungen und den speziellen Erlassen zu den Bildungsangebo - ten sowie dem Leistungsauftrag
5 )
.
§ 3 Gliederung
1 Der SPD gliedert sich in:
a. die Dienststellenleitung,
b. die Kreisstellen mit den Nebenstandorten,
c. die Administration.
1) SGS 140 , GS 28.436
2) SGS 140.1 , GS 28.448
3) SGS 640 , GS 34.0637
4) SGS 645.21 , GS 36.0636
5) Version November 2013. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
§ 4 Führung des SPD
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die strategische und operative Führung des SPD verantwortlich. Er oder sie setzt die strategi - schen Vorgaben von Kanton und BKSD um.
2 Zur Koordination der Aufgaben, zur Meinungsbildung sowie zur Entscheidfin - dung finden unter der Leitung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenlei - terin regelmässig Sitzungen statt:
a. mit den Kreisstellenleitungen und der Leitung Administration («Leitungs - sitzung»);
b. mit den psychologischen Mitarbeitenden der Dienststelle («Dienststellen - sitzung»).
§ 5 Dienststellenleitung
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
a. Die Leitung des SPD in fachlicher, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht;
b. die Beratung des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin, der Dienststellen der BKSD sowie der kantonalen Verwaltung in kinder- und jugendpsychologischen Belangen;
c. die Vertretung des SPD gegenüber Behörden, Schulen und Öffentlichkeit;
d. die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation.
2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann gleichzeitig eine Kreisstelle leiten.
3 Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über - nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren bzw. dessen Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
§ 6 Kreisstellen
1 Die Kreisstellen setzen nach Massgabe der Dienststellenleitung den schul - psychologischen Auftrag im zugeteilten geographischen Gebiet des Kantons um.
2 Eine Kreisstellenleiterin oder ein Kreisstellenleiter, welche oder welcher nicht gleichzeitig die Dienststellenleitung innehat, amtet als stellvertretende Dienst - stellenleiterin oder als stellvertretender Dienststellenleiter.
3 Die Kreisstellenleiterin oder der Kreisstellenleiter führt die Mitarbeitenden der Kreisstelle sowie der zugeteilten Nebenstandorte und berät die Dienststellenlei - terin oder den Dienststellenleiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
§ 7 Administration
1 Die Administration unterstützt die Dienststellenleitung, die Kreisstellen und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in allen Belangen der Administration.
§ 8 Organigramm
1 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.05.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.05.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
Schulpsychologischer Dienst
2015 Schulpsychologischer Dienst (SPD) Stand: 08/15 Stab Personal Ag/sh Kreisstelle I (Liestal) Kreisstelle II (Binningen) Administration (Querschnittaufgabe) Nebenstandort Muttenz Nebenstandort Laufen Nebenstandort Allschwil