Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes
                            Dienstordnung  des Schulpsychologischen Dienstes  Vom 5. Mai 2015 (Stand 1. August 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  8 des  Gesetzes vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über  die Organisation des  Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge  -  setz) und §  6 des Dekrets vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    zum Verwaltungsorganisations  -  gesetz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterstellung
                            1  Der   Schulpsychologische   Dienst   (SPD)   ist   eine   Dienststelle   der   Bildungs-,  Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vor  -  steher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Der SPD berät als kantonale Behörde Schülerinnen und Schüler und deren  Eltern,   Lehrerinnen   und   Lehrer   sowie   Schulbehörden   in   Schul-   und   Entwick  -  lungsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung, insbesondere  dem Bildungsgesetz vom 6.  Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , der Verordnung vom 22.  April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  über   den   Schulpsychologischen   Dienst,   den   einschlägigen   Bestimmungen   in  den Stufenverordnungen und den speziellen Erlassen zu den Bildungsangebo  -  ten sowie dem Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gliederung
                            1  Der SPD gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dienststellenleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kreisstellen mit den Nebenstandorten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  140  , GS 28.436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140.1  , GS 28.448
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  640  , GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  645.21  , GS 36.0636
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Version November 2013.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung des SPD
                            1  Die   Dienststellenleiterin   oder   der   Dienststellenleiter   ist   für   die   strategische  und operative Führung des SPD verantwortlich. Er oder sie setzt die strategi  -  schen Vorgaben von Kanton und BKSD um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Koordination der Aufgaben, zur Meinungsbildung sowie zur Entscheidfin  -  dung finden unter der Leitung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenlei  -  terin regelmässig Sitzungen statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit den Kreisstellenleitungen und der Leitung Administration («Leitungs  -  sitzung»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit den psychologischen Mitarbeitenden der Dienststelle («Dienststellen  -  sitzung»).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienststellenleitung
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat insbesondere folgen  -  de Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Leitung   des   SPD   in   fachlicher,   organisatorischer,   personeller   und  administrativer Hinsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin, der  Dienststellen der BKSD sowie der kantonalen Verwaltung in kinder- und  jugendpsychologischen Belangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vertretung des SPD gegenüber Behörden, Schulen und Öffentlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienststellenleiterin   oder   der   Dienststellenleiter   kann   gleichzeitig   eine  Kreisstelle leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über  -  nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren bzw. dessen Aufgaben  mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kreisstellen
                            1  Die   Kreisstellen   setzen   nach   Massgabe   der   Dienststellenleitung   den   schul  -  psychologischen   Auftrag   im   zugeteilten   geographischen   Gebiet   des   Kantons  um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kreisstellenleiterin oder ein Kreisstellenleiter, welche oder welcher nicht  gleichzeitig die Dienststellenleitung innehat, amtet als stellvertretende Dienst  -  stellenleiterin oder als stellvertretender Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kreisstellenleiterin oder der Kreisstellenleiter führt die Mitarbeitenden der  Kreisstelle sowie der zugeteilten Nebenstandorte und berät die Dienststellenlei  -  terin oder den Dienststellenleiter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Administration
                            1  Die Administration unterstützt die Dienststellenleitung, die Kreisstellen und die  Schulpsychologinnen     und     Schulpsychologen     in     allen     Belangen     der  Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Organigramm
                            1  Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.2015  01.08.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2015.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.05.2015  01.08.2015  Erstfassung  GS 2015.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulpsychologischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  Schulpsychologischer Dienst  (SPD)  Stand: 08/15  Stab Personal  Ag/sh  Kreisstelle I (Liestal)  Kreisstelle II (Binningen)  Administration  (Querschnittaufgabe)  Nebenstandort  Muttenz  Nebenstandort  Laufen  Nebenstandort  Allschwil