Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell  Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus,  Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie  der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die  Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen  gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung  vom 5. April 2002 (Stand 13. Januar 2003)  Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden,  Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie die Eidgenössische Spielbankenkom  -  mission  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrho  -  den,   Appenzell   Innerrhoden,   Glarus,   Graubünden,   Schaffhausen,   St.   Gallen   und  Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   im Bereich der straf  -  rechtlichen Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielban  -  kengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist die strafrechtliche Verfolgung von Wi  -  derhandlungen   gegen   die   eidgenössische   Spielbankengesetzgebung   in   den   italie  -  nischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung gelten  Verstösse   gegen   Art.  55   bis   Art.  57   des   Bundesgesetzes   über   Glücksspiele   und  Spielbanken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nachfolgend ESBK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.52  ; abgekürzt SBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation, Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   ESBK  bezeichnet   auf  Vorschlag  des  beamtenstellenden  Kantons  besondere  Untersuchungsbeamte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese sind für die Durchführung von Strafuntersuchungen  wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das SBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   in den Vertragskantonen  verantwortlich.   Die   Wahlvorschläge   bedürfen   der  vorgängigen   Genehmigung   der  Vertragskantone.   Die   ESBK   gibt   den   Vertragskantonen   in   geeigneter   Weise   be  -  kannt, welche Personen sie als besondere Untersuchungsbeamte eingesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ernennung weiterer Beamter aus anderen Vertragskantonen bleibt vorbehalten.  Für das Wahlverfahren gilt Abs.  1 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   besonderen  Untersuchungsbeamten   unterstehen   den  personalrechtlichen  Be  -  stimmungen des beamtenstellenden Kantons. Die Stellvertretung wird durch einen  Mitarbeiter des ESBK-Sekretariats wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfordert die Strafuntersuchung besondere Erfahrungen oder Kenntnisse, insbeson  -  dere weil Delikte internationale oder interkantonale Verflechtungen aufweisen, kann  die Untersuchung in gegenseitiger Absprache dem Sekretariat der ESBK übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die besonderen Untersuchungsbeamten handeln als Organe des Bundes und wen  -  den die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden leiten Anzeigen wegen Verdacht auf Wi  -  derhandlung gegen das SBG an die besonderen Untersuchungsbeamten beziehungs  -  weise deren Stellvertreter weiter. Diese leiten selbständig ein Verfahren ein und er  -  statten gleichzeitig Meldung an die ESBK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ESBK kann bei Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG den besonderen  Untersuchungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter mit der Durchführung  der Untersuchung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die in dieser Vereinbarung im Sinn der generischen Bedeutung verwendeten männlichen  Formen gelten für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  313.0  ; abgekürzt VStrR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die besonderen Untersuchungsbeamten führen die Untersuchung bis zu deren Ab  -  schluss und übermitteln die Akten mit dem Schlussprotokoll gemäss Art.  61 VStrR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  an die ESBK. Sie können Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder auf Bestrafung  stellen und sich zum Strafmass äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   besonderen   Untersuchungsbeamten   bestrafen   in   Anwendung   von   Art.  65  VStrR das erstmalige illegale Glücksspiel auf öffentlicher Strasse im abgekürzten  Verfahren in der Regel mit einer Busse von Fr.  500. Der Strafbescheid im abgekürz  -  ten Verfahren ergeht ohne Spruchgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besonderen Untersuchungsbeamten beschlagnahmen die Vermögenswerte aus  dem illegalen Glücksspiel zu Handen der ESBK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die besonderen Untersuchungsbeamten stehen im Rahmen ihrer Untersuchungstä  -  tigkeit für die ESBK unter deren Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ESBK sorgt für Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeam  -  ten im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs und erlässt einheitliche Regelungen bezüg  -  lich Erfassung und Verbuchung der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Strafverfolgung im Bereich der Spielbanken und Glücksspiele trägt  der Bund. Die Partnerkantone haben keine Beiträge zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone bestimmen das zu benutzende Informatiksystem. Die ESBK entrichtet  den Kantonen pauschal Fr.  12'000 pro Arbeitsplatz als Ersatz der einmaligen finan  -  ziellen Aufwendungen für die Einrichtung der Arbeitsplätze der besonderen Unter  -  suchungsbeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ESBK entschädigt den Kantonen für die Tätigkeit der besonderen Untersu  -  chungsbeamten Fr.  150 pro Arbeitsstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sekretariatsarbeit sowie Infrastruktur bezahlt die ESBK einen Zuschlag von 20  Prozent der finanziellen Aufwendungen für die Tätigkeit der besonderen Untersu  -  chungsbeamten exklusive Barauslagen gemäss Abs.  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Spesenentschädigung richtet  sich nach  Bundesrecht  und  wird  der  ESBK  in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  313.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Auslagen der Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere für Übersetzungen,  Dolmetscher, Zeugen, Gutachten und wissenschaftliche Arbeiten, werden nach Auf  -  wand vergütet. Kosten für polizeiliche Hilfeleistung ausserhalb des Anwendungsbe  -  reichs von Art.  19 und Art.  20 VStrR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  werden von der ESBK beglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kosten der fachlichen Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungs  -  beamten übernimmt die ESBK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inkrafttreten, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragskantone sowie  durch die ESBK in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei per Mitte eines Kalenderjahres  auf Ende des nächsten Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Kündigung durch die ESBK fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit  der Kündigung durch einen Vertragskanton wird die Vereinbarung für den betreffen  -  den Kanton unwirksam. Die verbleibenden Vertragspartner können sich neu organi  -  sieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Zeitpunkt der Kündigung hängige Untersuchungen werden zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  313.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom RR des Kantons Thurgau am 12.  August 2002 genehmigt, in Kraft getreten auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Januar  2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.04.2002  13.01.2003  Erstfassung  4/2003