Dienstordnung der Dienststelle Gymnasien
                            Dienstordnung  der Dienststelle Gymnasien  Vom 27. April 2010 (Stand 1. März 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  8 des Verwal  -  tungsorganisationsgesetzes   vom   6.  Juni   1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   §  6   des   Dekrets   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Die Dienststelle Gymnasien ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik  im Bereich der Gymnasien und verfolgt dazu die Entwicklungen auf kantonaler,  eidgenössischer und internationaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt die Gymnasien in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden,  setzt die Entscheide der vorgesetzten Behörde um und koordiniert die schul  -  übergreifenden Geschäfte der Gymnasien des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   ist   zuständig   für   die   Koordination,   Planung   und   Weiterentwicklung   der  Gymnasien   in   pädagogischen,   organisatorischen,   personellen,   qualitativen,  administrativen und finanziellen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation der Dienststelle
                            1  Die   Dienststelle   Gymnasien   ist   eine   Dienststelle   der   Bildungs-,   Kultur-   und  Sportdirektion und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat folgende Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstellenleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schulleitungskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Leitungskonferenz der FMS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst die folgenden Gymnasien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Regionales Gymnasium Laufental-Thierstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gymnasium Liestal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gymnasium Münchenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gymnasium Muttenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Gymnasium Oberwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 28.436, SGS 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.448, SGS 140.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dienststellenleitung
                            1  Die Funktion der Dienststellenleitung wird von einer Rektorin oder einem Rek  -  tor eines Gymnasiums wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung nimmt eine Rektorin oder ein Rektor eines zweiten Gym  -  nasiums wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellenleitung und deren Stellvertretung wird auf Antrag der Vorste  -  herin oder des Vorstehers der BKSD vom Regierungsrat für jeweils vier Jahre  gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Schulleitungskonferenz hat ein Vor  -  schlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle ge  -  mäss den Führungsrichtlinien der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zu den Aufgaben der Dienstellenleitung gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vertretung der Dienststelle in der BKSD und gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leitung der Schulleitungskonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Koordination des Budget- und Rechnungslegungsprozesses, die An  -  tragsstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verantwortung der Klassenbildungspläne gegenüber der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration,  Personalwesen und Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination der externen Evaluation der Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Koordination der Gymnasien übergreifenden Zusammenarbeit im Be  -  reich der Personalressourcen, insbesondere bei Planung und Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Dienststellenleitung verfügt über die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben  erforderliche Weisungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schulleitungskonferenz
                            1  Die Mitglieder der Schulleitungen der Gymnasien bilden die Schulleitungskon  -  ferenz der Gymnasien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungskonferenz berät und unterstützt die Dienstellenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Behandlung   der   schulübergreifenden   Geschäfte,   insbesondere   die  Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen Belangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Koordination der Klassen- und Kursbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Festlegung des Anmeldetermins für die aus der Sekundarschule ein  -  tretenden Schülerinnen und Schüler in Absprache mit dem Amt für Volks  -  schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Absprache   über   die   Aufnahme   von   Schülerinnen   und   Schülern   in  Spezialfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination der Lehrpläne und des Unterrichtsbetriebs;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Koordination der Beurlaubungspraxis für die Schülerinnen und Schü  -  ler und die Lehrerinnen und Lehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Planung und Durchführung der kantonalen Orientierungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die   Festlegung   der   Termine   der   Abschlussprüfungen   und   Abschlussfei  -  ern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die   Koordination   der  Abschlussprüfungen,  insbesondere  der   Erlass  von  inhaltlichen   und   formalen   Rahmenbedingungen   zur   Sicherstellung   der  Vergleichbarkeit und Qualität derselben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Konzeption der externen Evaluation der Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die   Umsetzung   der   Anstellungspolitik   im   Bereich   der   Lehrkräfte   und  Schuldienstangestellten im Rahmen der kantonalen Vorgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Planung des Bedarfs und der Nutzung des Schulraums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die   regelmässige   Konsultation   der   Interessenvertreter   und   Organe   der  Gymnasiallehrerinnen- und Gymnasiallehrer über ihre das Bildungsange  -  bot betreffenden Absichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über die Ausbildung  an den Gymnasien und der FMS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Vertretung der Gymnasien und der FMS in sie betreffenden Fragen  auf   regionaler   und   schweizerischer   Ebene   sowie   gegenüber   Zubringer-  und Abnehmerschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  die Koordination des gymnasialen und des FMS-Bildungsgangs mit den  Abteilungen P und E der Sekundarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leitungskonferenz der FMS
                            1  Die Leiterinnen oder Leiter der FMS bilden die Leitungskonferenz der FMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Konferenz wird in zweijährigem Turnus von einer Leiterin oder  einem Leiter einer FMS wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitungskonferenz der FMS berät und unterstützt die Dienstellenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ihre Tätigkeiten richten sich nach den in §  4 vorgesehenen Aufgaben in Be  -  zug auf die FMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Dienstordnung vom 23. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    der Dienststelle Gymnasien wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Dienstordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 33.1244, SGS 146.14  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.2010  01.08.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2012  01.03.2012  § 4 Abs. 3, lit. c.  aufgehoben  GS 37.832  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.04.2010  01.08.2010  Erstfassung  GS 37.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3, lit. c. 14.02.2012 01.03.2012 aufgehoben GS 37.832
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstelle Gymnasien BKSD  Leitung Dienstelle  Gymnasien  Gymnasium  Münchenstein  Gymnasium Muttenz  Gymnasium Liestal  Gymnasium Oberwil  Gymnasium  Laufenthal-Thierstein  Leitungskonferenz  FMS  Schulrat  Schulrat  Schulrat  Schulrat  Schulrat