Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften
                            Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften  vom 17.11.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2006)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 20.  September 2005;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden werden gemäss  Notariatsgesetz durch die Notare erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann zudem die Oberämter sowie die Gemeinden, die die ent  -  sprechenden Bedingungen erfüllen, ermächtigen, Unterschriften zu beglaubi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Beglaubigungen von Unterschriften auf anderen Urkunden werden in  einer Verordnung des Staatsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Haager Übereinkommens vom 5.  Oktober 1961 zur Befreiung aus  -  ländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der eidgenössischen Zivilstandsverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der eidgenössischen Handelsregisterverordnung und der entsprechenden  kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Das Gesetz vom 16.  Juni 1838 über die Legalisierungen und die Beurkun  -  dung von handschriftlichen Akten sowie über die Sicherstellung der Beta  -  gung derselben (SGF 262.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Das Notariatsgesetz vom 20.  September 1967 (SGF 261.1) wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2005  Erlass  Grunderlass  01.01.2006  2005_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.11.2005  01.01.2006  2005_120