Gebührenverordnung im Bereich Messen und Märkte
                            Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 17. Juni 2003  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz  über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  Das Ressort Messen und Märkte des Sicherheitsdepartements  erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Barfimärt (Neuwarenmarkt Barfüsserplatz):
                            –  Jährliche Verwaltungsgebühr für tageweise Belegung   .    Fr. 20.–  –  Jährliche   Verwaltungsgebühr   für   saisonale   Stamm-  plätze  ..........................................   Fr.30.–  –  Standplatzgebühr: mindestens 2 Laufmeter, pro Lauf-  meter und Tag  ..................................   Fr.10.–  –  Zuschlag  für  Tiefen  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,0mproTag ....................   Fr.  10.– bis Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Basler Flohmarkt:
                            –  Jährliche Verwaltungsgebühr für tageweise Belegung   .    Fr. 20.–  –  Jährliche   Verwaltungsgebühr   für   saisonale   Stamm-  plätze  ..........................................   Fr.50.–  –  Standplatzgebühr: mindestens 2 Laufmeter, pro Lauf-  meter und Tag  ..................................   Fr.10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Stadtmarkt:
                            –  Jahresstammplatz (Stammbeschickung) bei einer Min-  destbelegung von 4 bis 6 Tagen pro Woche, berechnet  nach m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  pro Monat  ...............................   Fr.13.–  –  Jahresstammplatz (Stammbeschickung) bei einer Min-  destbelegung von 4 bis 6 Tagen pro Woche, berechnet  nach m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  pro Monat für Verpflegungsbetriebe  .........   Fr.20.–  –  Belegung des Platzes für 1 bis 3 Tagen pro Woche (tage-  weise Belegung) bei einer möglichen Mindestbelegung  von6m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  für weitere 2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  proTag .........................   Fr.  2.–  b) Freitag, Samstag und vor Feiertagen pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und Tag  .    Fr. 10.–  für weitere 2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  proTag .........   Fr.  2.–bisFr.  4.–
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weihnachtsmarkt:
                            1  –  Bei   Benutzung   von   staatseigenen  Einheiten pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und ohne MWSt  . .    Fr.    350.– bis Fr.  400.–  –  Bei  Einheiten  der  Bewilligungsneh-  menden  ........................   Fr.  2000.– bis Fr.    7500.–  –  Bei  Einheiten  der  Bewilligungsneh-  menden (Verpflegungseinheiten)   . .    Fr.  3000.– bis Fr. 10 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr hängt unter Berücksichtigung des Einzelfalles  unter anderem vom Standort, von der Grösse und Art der Einheit  sowie von der benötigten Infrastruktur ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Weihnachtsbaumverkauf:
                            –  Für die ganze Dauer im Stadtgebiet  .    Fr.    150.– bis Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Basler Herbstmesse:
                            1  Für einen Standplatz an der Herbstmesse richtet sich die Höhe der  Standplatzgebühren inklusive eines Teils der Nebenkosten (Reinigung,  Unterhalt,  Auf- und Abbauarbeiten, Dekoration,  Abfallentsorgung,  Bewachung, Energieanschlüsse und Marketing) nach dem Anhang die-  ser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Nebenkosten (Energieverbrauch und Abwasser) sowie  die Mehrwertsteuer werden gesondert nach effektivem Aufwand be-  rechnet und zusätzlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  hohe Nebenkosten gemäss Abs. 1, können diese zusätzlich in Rech-  nung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfolgen  Messeteilnehmende  einen  gemeinnützigen  Zweck  oder  dient ihre Einrichtung der Attraktivitätssteigerung, ohne dass diese  sich  in  einem  entsprechenden  betrieblichen  Gewinn  niederschlägt,  kann das Ressort Messen und Märkte die Gebühren und Nebenkosten  gemäss Abs. 1 angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung ver-  zichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Belegung des Platzes während der angeordneten Auf- und  Abbauzeit werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            4)  Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik,  Energie,  Reinigung,  Instandstellung,  Dekoration,  Abfallentsorgung,  Wasser- und Abwasserleitungen usw. werden bei sämtlichen Messen  und Märkten gemäss § 1 Ziff. 1–5 gesondert berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            5)  Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Gestützt auf § 1 Ziff. 6 gelten auf dem Petersplatz, dem Kasernen-  areal, dem Messeplatz, dem Münsterplatz, dem Barfüsserplatz sowie  der Rosentalanlage für die ganze Messedauer die folgenden Pauschal-  beträge  (Standplatzgebühren  und  Nebenkosten),  exkl.  Energiever-  brauch, Abwasser und MWSt.  An kleineren Messestandorten werden 60% der Standplatzgebüh-  ren in Rechnung gestellt. In den Messehallen werden die doppelten  Standplatzgebühren in Rechnung gestellt.  Fliegende Bauten (Fahrgeschäfte, Bauten, Karusselle und dergleichen)  Pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ..........................................  CHF  50  Riesenräder sowie turmartige Fliegende Bauten (Hoch-  geschäfte) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .................................  CHF100  Bei  Geschäften  mit  überproportionalem  Platzbedarf  (Achter-  und  Geisterbahnen,  besondere  Hochgeschäfte,  Geschäfte  mit  Ausflug  usw.) kann eine angemessene Reduktion bis zur Hälfte der Standplatz-  gebühr gewährt werden.  Spiel- und Schiessgeschäfte  Pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ..........................................  CHF130  Handels- und Handwerksstände  Staatliche Marktbuden und -stände pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ............  CHF160  Eigene Einheit pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .............................  CHF110  Eigene  Einheit  auf  dem  Häfelimärt  (Geschirrmarkt)  pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...........................................  CHF  15  Verpflegungsstände ohne Süsswarenstände  Verkaufs- und Produktionsfläche pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ..............  CHF400  Steh- oder Sitzfläche sowie Lagerraum pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .........  CHF  15  Süsswarenstände (Confiserien, Angebot von Trockenfrüchten, Rosen-  küechli, Zuckerwatte, Marroni und Ähnliches)  Pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ..........................................  CHF220  Wohnmobile, Wohn-, Küchen-, Stallwagen, etc.  (Gebühr wird unabhängig vom Standort für sämtliche vom Ressort  Messen und Märkte zur Verfügung gestellte Abstellplätze erhoben)