Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Gesetz  über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und  Finanzen (GAF)  Vom 11. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 86 Abs. 1, 94 Abs.  1, 97 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsver-  fassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1   Dieses  Gesetz  regelt  das  Verfahren  der  Zielsetz  ung,  Planung  und  Steuerung  der  Wirkungen, Leistungen und Finanzen des  Kantons sowie die Führung des kantona-  len Finanzhaushalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt für den Grossen Rat, den Regi  erungsrat, die kantonale Verwaltung und die  Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausgenommen sind die se  lbständigen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
                            1   Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienst-  leistungen)  sind  auf  ihre  Wirksamkeit  und  Wirtschaftlichkeit  zu    überprüfen.  Die  Aufgaben sind mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und  Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben  sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit, Dri  nglichkeit und unter Berücksichtigung der  wirtschaftlichen, sozialen und ökol  ogischen Entwicklung anzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausgaben  und  Einnahmen  sind  auf  die  Da  uer  im  Gleichgewicht  zu  halten.  Ver-  pflichtungen sind abzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aufgaben-  und  Finanzpolitik  verfolgt  lä  ngerfristig  das  Ziel  einer  stabilen  und  wenn möglich sinkenden Staats- und Steuer  quote. Aufgaben- und Finanzplan, Bud-  get  und  Jahresbericht  legen  über  die  Erreic  hung  dieses  Ziels  Rechenschaft  ab.  Bei  Abweichungen sind Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
                            1    Verursachende  und  Nutzniessende  besondere  r  Leistungen  des  Staats  haben  in  der  Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere wirtschaftliche  Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnun-  gen sind abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Voraussetzungen    und    Ausmass    von  Verursacherfinanzierungen    und    Vor-  teilsabgeltungen werden durch Gesetz oder, bei Gebühren nach § 82 Abs. 1 lit. f der  Kantonsverfassung, durch Dekret bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen
                            1   Der Regierungsrat kann den Departemente  n und seinen Stabsstellen ausnahmswei-  se  die  Bewilligung  erteilen,  Leistungen  au  sserhalb  ihres  rechtlich  verankerten  Auf-  trags  zu  Gunsten  anderer  Gemeinwesen  zu    erbringen.  Solche  Leistungen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  dazu  beitragen,  die  rechtlich  notwendigen  Leistungen  kosten-  günstiger zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Leistungen sind kostendeckende En  tgelte zu verlangen. Besondere Risiken  sind abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Versuche
                            1   Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steue-  rung können befristete Versuche durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  der  Kompetenzbereich  des  Regierungs  rats  hiezu  nicht  ausreicht,  legt  der  Grosse  Rat  durch  befristete  Gesetze  oder  De  krete  die  inhaltlichen  Ziele,  die  Rah-  menbedingungen, die Dauer und seine Mitwirkung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. System der Steuerung
2.1. Grundsätze und Begriffe
§ 6 Steuerungsmechanismus
                            1   Die staatlichen Leistungen sind in   Steuerungsbereiche zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerungsbereiche sind den  Steuerungsinstanzen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die jeweilige Steuerungsinstanz plant in einem ersten Planungsschritt ihren Steue-  rungsbereich und setzt in einem weiteren Planungsschritt ihr Budget im Rahmen des  übergeordneten Steuerungsbereichs   und ihrer eigenen Planung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die beauftragte Stelle erstattet der auftraggebenden Steuerungsinstanz Bericht über  die  Erfüllung  der  Aufträge  und  stellt  Antrag  zur  künftigen  Planung  und  Budgetie-  rung des Steuerungsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Steuerungsbereiche
                            1   Als Steuerungsbereiche  gelten grundsätzlich:  a)       der       Aufgabenbereich;  b)       die       Produktegruppe;  c)       das       Produkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Aufgabenbereich umfasst in  der Regel mehrere Produktegruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Produktegruppe umfasst in   der Regel mehrere Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Steuerung durch den Grossen Rat
                            1    Der  Grosse  Rat  steuert  die  Aufgabenbere  iche  auf  Antrag  des  Büros  des  Grossen  Rats, des Regierungsrats und der Justizleit  ung mit den in diesem Gesetz vorgesehe-  nen Steuerungsinstrumenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  legt  durch  Dekret  die  Aufgabenbereiche  fest  und  weist  sie  dem  Büro  des  Grossen  Rats,  dem  Regierungsra  t  beziehungsweise  der  Justizleitung  zum  Vollzug zu. Die Finanzkontrolle bildet   einen eigenen Aufgabenbereich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  parlamentarischen  Aufg  abenbereich  legt  er  gleich  zeitig  die  Produktegruppen  fest, die das Büro des Grossen Rats steuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Steuerung erfolgt mit Wirkungs  zielen und mit  Leistungszielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  den  Aufgabenbereichen  der  Gerich  te  darf  die  Wirkungssteuerung  beziehungs-  weise die Leistungssteuerung  die richterliche Unabhängi  gkeit nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Steuerung durch den Regierungs rat und die Justizleitung *
                            1    In  den  ihnen  zugewiesenen  Aufgabe  nbereichen  legen  der  Regierungsrat  durch  Verordnung  beziehungsweise  die  Justizle  itung  durch  Reglement  die  Produktegrup-  pen und die mit deren Vollzug  beauftragten Stellen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  beziehungsweise  die  Justizleitung  können  den  Vollzug  der  ih-  nen  zugewiesenen  Aufgabenbereiche  einer  oder  mehreren  Stel  len  übertragen;  sie  teilen den Aufgabenbereich in diesem Fall durch Verordnung beziehungsweise Reg-  lement in zwei oder mehr durch si  e selbst gesteuerte Produktegruppen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Planung
§ 10 Entwicklungsleitbild
                            1    Der  Regierungsrat  legt  zu  Beginn  der  Legislaturperiode  das  Entwicklungsleitbild  mit folgendem Inhalt fest:  a)  auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons;  b)  die politischen Ausrichtungen und Strategien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bringt dem Grossen  Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben- und Finanzplan; weitere Pläne
                            1    Der  Regierungsrat,  die  Justizleitung  und  da  s  Büro  des  Grossen  Rats  erstellen  für  die  ihnen  zugewiesenen  Aufgabenbereic  he  den  Aufgaben-  und  Finanzplan  und  un-  terbreiten  ihn  jährlich  dem  Grossen  Rat  gemeinsam  zur  Genehmigung;  dieser  kann  für  die  nächsten  Planungsschritte  Änder  ungen  verlangen  und  eigene  Vorstellungen  formulieren,  die  in  Aufgaben-  und  Fina  nzplan,  Budget  und  Jahresbericht  zu  doku-  mentieren sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufgaben-  und  Finanzplan  umfasst  die  nächsten  vier  Kalenderjahre.  Er  bein-  haltet als Gegenstand der Ge  nehmigung pro Aufgabenbereich  a)  Entwicklungsschwerpunkte und die dazugehörigen Massnahmen;  b)  die erforderlichen finanziellen Mittel;  c)  die Wirkungsziele beziehungs  weise die Leistungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Aufgaben- und Finanzplan enthält zudem Informationen über  a)  Aufwand, Ertrag und Saldo der Verwaltungsrechnung;  b)  in den Aufgabenbereichen en  thaltene Spezial  finanzierungen;  c)  den  Umsetzungsstand  von  früher  besc  hlossenen  Massnahmen  pro  Aufgaben-  bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für das Verfahren kommt sinngemäss  § 17 dieses Gesetzes zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat,  die  Justizleitung  und  das  Büro  des  Grossen  Rats  können  den  von  ihnen  mit  dem  Vollzug  der  Aufgabenbere  iche  beauftragten  Stellen  weitere,  untergeordnete Ziele vorgeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Steuerungsinstanzen  der  Produktegr  uppen  erstellen  für  ihre  eigenen  Steue-  rungsbereiche nach Massgabe des Aufgab  en- und Finanzplans und der Zielvorgaben  nach Absatz 5 eigene mittelfristig ausgerichtete Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Planungsberichte
                            1    Der  Regierungsrat  unterbreitet  dem  Grossen  Rat  Planungsberichte  zu  neuen  oder  wesentlichen  Veränderungen  von  kant  onalen  Aufgaben  zur  Genehmigung.  Der  Grosse Rat kann Änderungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Planungsbericht  legt  die  strategische  n  Ausrichtungen  fest,  soweit  diese  in  der  Kompetenz des Grossen Rats liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er enthält in der Regel folgende Angaben:  a)  die Notwendigkeit und die Ziele der Veränderungen;  b)  die Organisation und den Standard der Aufgabenerfüllung;  c)  die zu schaffenden oder zu ändernden Rechtsgrundlagen;  d)  die zu schaffenden oder zu ändernden Steuerungsbereiche;  e)  die notwendigen Ressourcen;  f)  das weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beschlüsse des Grossen Rats wirken   als Richtlinie, von der nur in begründeten  Fällen abgewichen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Budgetierung
2.3.1. Budget
§ 13 Gegenstand
                            1    Der  Regierungsrat,  die  Justizleitung  und  da  s  Büro  des  Grossen  Rats  erstellen  für  die  ihnen  zugewiesenen  Aufgabenbereiche  den  Entwurf  des  Budgets  unter  Berück-  sichtigung  des  Aufgaben-  und  Finanzplans  und  unterbreiten  ihn  dem  Grossen  Rat  gemeinsam zum Beschluss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Budgetentwurf enthält Hinweise auf ausserordentlichen Aufwand und Ertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Budget des einzelnen  Aufgabenbereichs umfasst:  a)       die       Entwicklungsschwerpunkte;  b)  die Wirkungsziele beziehungs  weise die Leistungsziele;  c)       das       Globalbudget;  d)  die Summe der Jahrestranchen von Kleinkrediten;  e)  die Jahrestranchen der Grosskredite;  f)  die leistungsunabhängigen Aufwendungen und Erträge;  g)  den Stellenplan zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Grosse Rat be  schliesst über die durchschnittlic  he prozentuale Veränderung der  Löhne, die Höhe des Steuerfusses und eine  notwendige Aufnahme fremder Gelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Werden  im  Budget  Bilanzfehlbeträge  abge  schrieben,  kann  de  r  Grosse  Rat  einen  allfälligen  Aufwandüberschuss  nur  mit  der  absoluten  Mehrheit  aller  Mitglieder  be-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Regierungsrat  und  die  Justizleitung  können  den  mit  dem  Vollzug  der  Aufga-  benbereiche beauftragten  Stellen weitere, unterge  ordnete Ziele vorgeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Steuerungsinstanzen  der  Produktegr  uppen  legen  nach  Massgabe  des  Budgets  und  der  Zielvorgaben  nach  Absatz  6  für  ih  re  eigenen  Steuerungsbereiche  die  Pro-  duktegruppenbudgets fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Globalbudget
                            1    Das  Globalbudget  wird  als  Saldo  zwisch  en  geschätztem  Aufwand  und  Ertrag  des  jeweiligen Steuerungsbe  reichs beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Globalbudget  gibt  entweder  die  Berechtigung,  bis  zum  beschlossenen  Betrag  einen  Aufwandüberschuss  zu  verursachen,  oder  die  Verpflichtung,  einen  Ertrags-  überschuss zu erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Grosse  Rat  bestimmt  durch  Dekret  die  Aufgabenbereiche,  bei  denen  die  Be-  rechtigung oder die Verpflichtung über das Budgetjahr hinaus gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht geplanter Ertrag darf nur zur Fi  nanzierung des dafür notwendigen Aufwands  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Jahrestranchen von Globalkrediten
                            1    Mit  der  Jahrestranche  erteilt  der  Gro  sse  Rat  die  Ermächtigung,  den  Nettoaufwand  bis zum festgelegten Betrag der Verwa  ltungsrechnung des Budgetjahrs zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mittel  sind  innerhalb  des  Aufgabenbe  reichs  für  die  einzelnen  Investitionen,  Programme und Projekte frei einsetzbar. Nich  t verwendete Mittel dürfen im Rahmen  der bewilligten Globalkredite auf das nächste Budgetjahr übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fehlen des Budgetbeschlusses
                            1    Solange  der  Grosse  Rat  das  Budget  nich  t  beschlossen  hat,  können  das  Büro  des  Grossen  Rats,  der  Regierungsrat  beziehungs  weise  die  Justizleitung  unter  Vorbehalt  von  §  21  Abs.  2  in  ihren  Aufgabenbereichen  die  für  die  Leistungserbringung  uner-  lässlichen Ausgaben tätigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verfahren
                            1    Das  Büro  des  Grossen  Rats  und  die  Justizleitung  übermitteln  dem  Regierungsrat  die Entwürfe der Budgets der ihnen zugewi  esenen Aufgabenbereiche rechtzeitig vor  dem nächsten Kalenderjahr (Budgetjahr).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat leitet diese Entwürfe   zusammen mit den Entwürfen der Budgets  der ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche   unverändert dem Grossen Rat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Kreditinstrumente
§ 18 Globalkredit; Grundsätze
                            1   Ein Globalkredit ist anzufordern für Investitionen, Programme und Projekte, wenn  sich die zu finanzierenden Leistungen vorau  ssichtlich über mehrere Jahre erstrecken  oder  wenn  der  Nettoaufwand  die  in  §  20  dies  es  Gesetzes  genannten  Beträge  über-  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Nettoaufwand  besteht  aus  dem  Sa  ldo  von  geplantem  Aufwand  und  dem  bei  der Beschlussfassung feststehenden Ertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Bestimmung  der  Zuständigkeit  im    Sinne  der  §§  19  und  20  Abs.  1  dieses  Gesetzes  wird  der  feststehende  Ertrag  bis  maximal  30  %  des  geplanten  Aufwands  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Grosse  Rat  erlässt  durch  Dekret    Bestimmungen  über  Form,  Inhalt  und  Zeit-  punkt  der  Antragstellung,  die  Darstellung  der  Übertragung,  die  Abrechnung  und  Kontrolle der Globalkredite sowie  deren Anpassung an die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für das Verfahren mit dem Grossen Rat  gilt § 17 dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kleinkredite
                            1    Kleinkredite  sind  für  Vorhaben  gemäss  §  18  Abs.  1  dieses  Gesetzes  anzufordern,  bei denen der geplante Nettoaufwand je einmalig zwischen 50'000 und 5 Millionen  Franken  beziehungsweise  jährlich  wiederkehrend  zwischen  20'000  und  500'000  Franken  beträgt;  der  Kredit  darf  nur  bewil  ligt  werden,  wenn  das  Vorhaben  in  einer  mittelfristigen Kreditplanung enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Büro des Grossen Rats beziehungsweis  e die Justizleitung beschliessen in ihren  Aufgabenbereichen über Kleinkr  edite mit einmaligen Betr  ägen zwischen 50'000 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000 Franken beziehungsweise mit jährlich   wiederkehrenden Beträgen zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000 und 50'000 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  beschliesst  in  seinen    Aufgabenbereichen  über  Kleinkredite  mit  einmaligen  Beträgen  zwischen  50'000  und  1  Million  Franken  beziehungsweise  mit  jährlich wiederkehrenden Beträgen  zwischen 20'000 und 100'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  übrigen  Kleinkredite  beschliesst  der  Grosse  Rat.  Er  kann  durch  Dekret  seine  Kompetenz teilweise dem Büro des Grosse  n Rats, dem Regierungsrat oder der Jus-  tizleitung delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Grosskredite
                            1    Vorhaben  gemäss  §  18  Abs.  1  dieses  Gese  tzes,  bei  denen  der  geplante  Nettoauf-  wand  einmalig  5  Millionen  beziehungsweis  e  jährlich  wiederkehrend  500'000  Fran-  ken übersteigt, sind dem Grossen Rat je in   einer besonderen Vorlage zum Beschluss  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorlage an den Grossen Rat weist darauf   hin, wenn es sich dabei um eine neue  Ausgabe im Sinne von § 63 Abs. 1 l  it. c der Kantonsverfassung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Ausgabe gilt als neu, wenn in Bezug auf den mit ihr verfolgten Zweck, ihren  Umfang,  den  Zeitpunkt  ihrer  Vornahme  oder  andere  wesentliche  Modalitäten  eine  verhältnismässig grosse Ha  ndlungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Grosse Rat fasst die Beschlüsse über neue Ausgaben mit der absoluten Mehr-  heit aller Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufnahme fremder Gelder; Anleihensreferendum
                            1   Beschlüsse des Grossen Rats über die  Aufnahme fremder Gelder unterliegen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 3 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung, soweit diese Mittel nicht
                            für  langfristige  verzinsliche  oder  anderwei  tig  Ertrag  abwerfende  Anlagen  des  Fi-  nanzvermögens  bestimmt  si  nd.  Bei  Auflösung  solcher  An  lagen  sind  die  Mittel  zur  Rückzahlung von Schulden zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bis  zum  Inkrafttreten  des  Anleihensbeschlusses  sind  das  Büro  des  Grossen  Rats,  der  Regierungsrat  und  die  Justiz  leitung  ermächtigt,  diejenig  en  Ausgaben  zu  tätigen  und  diejenigen  Verpflichtungen  einzugeh  en,  die  ohne  zusätz  liche  Fremdgeldauf-  nahme finanziert werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lehnt  das  Volk  eine  Aufnahme  fremder  Gelder  ab,  ist  ein  Budget  aufzustellen,  welches ohne die Aufnahme fremder Mittel finanziert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Grosse Rat beschlie  sst mit dem Budget zur Dec  kung des ausgewiesenen Auf-  wandüberschusses den Betrag, für den der  Regierungsrat fremde Gelder aufnehmen  kann.  Der  bewilligte  Betrag  passt  sich    dem  Rechnungsergebnis  an.  Im  Umfang  der  nicht ausgeschöpften Beträge gelten Anleihensbeschlüsse in den Folgejahren weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat beschliesst kurzfris  tige Fremdgeldaufnahmen zur Sicherung der  Liquidität. Er kann diese Kompetenz delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3. Zusatzfinanzierung und Zielanpassung
§ 22 Zusatzglobalbudget und Zielanpassung
                            1   Zeichnet sich ab, dass ein Globalbudget zur Zielerreichung nicht ausreicht, ist bei  der nächsthöheren Steuerungsinstanz rechtzei  tig ein Antrag zur Anpassung der Ziele  zu stellen beziehungsweise ein Zusatzglobal  budget zu beantragen, sofern eine Kom-  pensation innerhalb des jeweiligen Steuerungsbereichs nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Steuerungsinstanzen  können  die  von  i  hnen  beauftragten  Stellen  ermächtigen,  Kompensationen auch zwischen einzel  nen Steuerungsbereichen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  es  die  Zielerreichung  nicht  beeinträchtigt,  kann  der  Regierungsrat  ohne  Ermächtigung des Grossen Rats Kompensationen von bis zu 20 % des Aufwands im  Globalbudget  des  die  Kompensationen  empf  angenden  Aufgabenbereichs  oder  ma-  ximal  im  Umfang  von  5  Millionen  Franken  zwischen  einzelnen  ihm  zugewiesenen  Aufgabenbereichen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Erhöhung der Jahrestranche von Globalkrediten
                            1    Zeigt  sich,  dass  die  freigegebene  Jahrestranche  eines  Globalkredits  zur  Realisie-  rung  eines  Vorhabens  nicht  ausreicht,  ist  bei  der  nächsthöheren  Steuerungsinstanz  im Rahmen des Globalkredits eine Er  höhung der Jahrestranche zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zusatzglobalkredit
                            1    Zeigt  sich,  dass  der  Globalkredit  zur  Rea  lisierung  des  Vorhabens  nicht  ausreicht,  ist bei der nächsthöhere  n Steuerungsinstanz ein Zusatz  globalkredit zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschlüsse  über  Zusatzgl  obalkredite  für  Grosskredite,  die  der  Volksabstimmung  unterlagen, sind wiederum de  r Volksabstimmung zu unterstellen, sofern der Zusatz-  globalkredit  1  Million  Franken  und  10  %  des  Betrags  des  bewilligten  Grosskredits  übersteigt und noch eine Entscheidungsfreihe  it zur Vornahme oder Unterlassung des  zusätzlichen Nettoaufwands besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beschlüsse  über  Zusatzgl  obalkredite  für  Kleinkredite,    die  mit  dem  zusätzlichen  Betrag  die  betragsmässigen  Obergrenzen  des  Kleinkredits  überschreiten,  sind  der  Volksabstimmung  zu  unterstellen,  wenn  de  r  Kleinkredit  als  neu  im  Sinne  von  §  20  Abs.  3  dieses  Gesetzes  zu  bezeichnen  ist  und  noch  eine  Entscheidungsfreiheit  zur  Vornahme oder Unterlassung des zusä  tzlichen Nettoaufwands besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zusatzglobalkredite für Kleinkredite gemä  ss § 19 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, bei  denen die Gesamtsumme die entsprechende  n betragsmässigen Obergrenzen wesent-  lich überschreitet, sind dem Grossen  Rat zum Beschluss zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Berichterstattung und Anreizsysteme
§ 25 Jahresberichte
                            1    Der  Regierungsrat,  die  Justizleitung  und  da  s  Büro  des  Grossen  Rats  erstellen  für  die  ihnen  zugewiesenen  Aufgabenbereiche    den  Jahresbericht  und  unterbreiten  ihn  dem Grossen Rat gemein  sam zur Genehmigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jahresberichte enthalten pro Aufgabenbereich:  a)  den Ausweis über die Zielerreichung;  b)  die Begründung von allfälligen Zielabweichungen;  c)  den  Stand  des  Globalbudgets  mit  dem  Ausweis  der  Abweichungen  sowie  allfällige Anträge für deren Übertragung;  d)  den Ausweis über die Verwendung von  Globalkrediten sowie die nicht bean-  spruchten Mittel;  e)  den Ausweis über die Ergebnisse be  i den leistungsunabhängigen Aufwendun-  gen und Erträgen;  f)       Stellenbestand,       Personalaufwand  und  weitere  Kennzahlen  zum  Personalbe-  reich;  g)  weitere im Budget vorgesehene Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Jahresbericht  des  Regierungsrats  enthält  zudem  Gesamtüberblicke  über  die  Bestandesrechnung  und  die  Ve  rwaltungsrechnung,  die  Mittelflussrechnung  sowie  die notwendigen Anhänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für das Verfahren kommt sinngemäss  § 17 dieses Gesetzes zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Steuerungsinstanzen der Produktegruppen regeln die Berichterstattung in ihren  Planungsinstrumenten;  sie  sehe  n  mindestens  einen  jährlichen  Bericht  vor,  der  sich  inhaltlich an das Budget des Steuerungsbereichs anlehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Betriebliche Anreizsysteme
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Grosse  Rat  kann  mit  der  Genehm  igung  der  Jahresrechnung  Überschüsse  von  Globalbudgets teilweise betrieblic  hen Anreizsystemen zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  durch  Veror  dnung  die  inhaltliche  un  d  organisatorische  Ausgestaltung  der  Anreizsysteme;  sie  sind  so  auszugestalten,  dass  sie  nur  die  Ent-  wicklung  und  Umsetzung  von  Verbesserunge  n  von  Wirksamkeit  und  Wirtschaft-  lichkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung fördern und auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat berichtet periodisch über die Umsetzung der Anreizsysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Schuldenbremse
§ 27 Schuldenbremse
                            1   Bilanzfehlbeträge werden ab dem dem  Jahresbericht folgenden übernächsten Bud-  get  in  gleich  bleibenden  Raten  von  20  %  abgeschrieben.  Der  Grosse  Rat  kann  mit  der  Abnahme  des  Jahresberichts  bei  Vorl  iegen  eines  Ertragsüberschusses  die  Ab-  schreibungsrate erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserordentlicher  Aufwand  und  Ertrag  werden  bei  der  Festlegung  des  abzu-  schreibenden Bilanzfehlbetr  ags nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Grosse Rat legt zusammen mit der  Abnahme des Jahresberichts den ausseror-  dentlichen Aufwand und Ertrag fest. Die Fe  stlegung erfordert die absolute Mehrheit  aller Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Grosse  Rat  kann  bei  einer  für  das  Budgetjahr  angenommenen  stagnierenden  Wirtschaftsentwicklung  mit  der  Festle  gung  des  Budgets  die  Abschreibungen  der  Bilanzfehlbeträge bis auf 10 %, bei einer rezessiven bis auf 0 % senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Wirtschaftsentwickl  ung  stagniert,  wenn  die  real  e  Veränderung  des  Volksein-  kommens des Kantons Aargau gegenüber dem Vorjahr zwischen plus 0,5 und minus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  %  beträgt;  die  Wirtschaftsentwickl  ung  ist  rezessiv,  wenn  der  Rückgang  0,5  %  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Führungsunterstützung
3.1. Rechnungswesen
§ 28 Grundsätze
                            1    Das  Rechnungswesen  gibt  einen  klaren  ,  vollständigen  und  wahrheitsgetreuen  Überblick  über  die  Wirkungen  und  Leistungen  sowie  die  wirtschaftliche  Lage  des  Kantons einerseits und die fi  nanzielle Entwicklung der Steuerungsbereiche anderer-  seits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Noch nicht in Kraft, Inkraftsetzung erfolg  t zu einem späteren Zeitpunkt (AGS 2005 S. 232)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton orientiert sich bei Aufbau   und Führung des Rechnungswesens an aner-  kannten Grundsätzen der öffentlichen  und der kaufmännischen Buchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Bestandesrechnung; Mindestgliederung
                            1    Die  Bestandesrechnung  enthält  als  Aktiven  die  Vermögenswerte,  aufgeteilt  in  Fi-  nanz-  und  Verwaltungsvermögen,  und  einen  allfälligen  Bilanzfehlbetrag  sowie  als  Passiven das Fremdkapital und ei  n allfälliges Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  den  Aktiven  werden  die  Vorschüsse    an  Spezialfinanzierungen  sowie  diejeni-  gen  Vermögenswerte,  die  zur  Erfüllung  öf  fentlicher  Aufgaben  erforderlich  sind  (Verwaltungsvermögen),  gesondert  dargestell  t,  bei  den  Passiven  die  Verpflichtun-  gen für Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Grosse  Rat  kann  Vorschriften  über  die  Bewertung  und  die  Darstellung  der  Aktiven und Passiven erlassen, soweit di  es für die Steuerung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Grosse  Rat  kann  Vorschriften  über  zusätzliche  Informationen  zur  Bestandes-  rechnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Verwaltungsrechnung; Mindestgliederung
                            1    Die  Verwaltungsrechnung  weist  die  Erträg  e  und  die  Aufwendungen  aus;  sie  setzt  sich zusammen aus der Laufenden Re  chnung und der Investitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  regelt  durch  Dekret    das  Rechnungsmodell,  die  Grundsätze  der  Darstellung der Verwaltungsrechnung und der internen Verrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Laufende Rechnung
                            1   Unter Ertrag werden die Steuern, Gebühr  en und eingehenden Beiträge, die Anteile  an  Einnahmen  öffentlicher  Körperscha  ften,  Unternehmungen  und  Einrichtungen  sowie die Erträge des Vermöge  ns gesondert ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Aufwand  werden  Personal-,  Sach  -  und  Finanzaufwand  sowie  die  ausgehen-  den Beiträge und Entschädigungen de  s Kantons gesondert ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Investitionsrechnung
                            1   Als Investition gelten der Aufwand zu  r Schaffung von Vermögenswerten des Ver-  waltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung und die Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Ertrag  werden  die  eingehenden  Investitionsbeiträge  und  die  Verkäufe  von  Verwaltungsvermögen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unter  Aufwand  werden  die  eigenen  Investitionen  und  die  ausgehenden  Investiti-  onsbeiträge ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1    Zur  Steuerung  der  Produkte  und  der  Produktegruppen  wird  grundsätzlich  eine  Kostenträgerrechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Grundsätze zur Bildung von Kos-  tenstellen und Kostenträgern sowie die Kost  enstufen; er nimmt dabei Rücksicht auf  die Steuerungsbedürfnisse der  übrigen Steuerungsinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  Ausnahmen  vom  Grundsatz  von  Absatz  1  vorsehen,  wenn  die  Führung  einer Kostenträgerrechnung nicht wirtschaftlich wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Spezialfinanzierungen
                            1    Als  Spezialfinanzierung  gilt  der  Eins  atz  gesetzlich  zweckgebundener  Vermögen  oder Erträge zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Spezialfinanzierungen werden in formel  l getrennten Rechnungen dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Organisation des Rechnungswesens
                            1     Der   Regierungsrat   regelt   durch   Ve  rordnung   die   Organisation   des   Rech-  nungswesens;  er  nimmt  dabei  Rücksicht  au  f  die  Steuerungsbedürfnisse  der  übrigen  Steuerungsinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Übrige Führungsunterstützung
§ 36 Management-Informations-System
                            1      Es    wird    ein    Management-Informati  ons-System    betrieben,    das    die    Steue-  rungsprozesse aller Steuer  ungsinstanzen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verordnung  Art  und  Umfang  der  Benutzung  des  Systems  durch  die  Steuerungsinstanzen;  er  nimmt  dabei  auf  die  Steuerungsbedürf-  nisse der übrigen Steuerungsinstanzen Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er gewährt den zuständigen Kommissione  n und den Mitgliedern des Grossen Rats  die volle Information auf alle als verbindlich gesetzten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Controlling
                            1   Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verwaltung des Vermögens
§ 38 Verwaltung des Finanz- und Verwaltungsvermögens
                            1   Der Grosse Rat erlässt dur  ch Dekret Bestimmungen über  a)  die Geltendmachung von Forderungen;  b)       die       Anlagetäti  gkeit des Kantons;  c)       die       Verwaltung       beziehungswe  ise Veräusserung des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er räumt den anderen Steu  erungsinstanzen möglichst weitgehende Rechte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Es werden aufgehoben:  a)  das Gesetz über den Finanzhaushalt  des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsge-  setz, FHG) vom 3. Juli 1990  1 )  ;  b)  § 30 Abs. 2 und 3 des Waldgesetzes de  s Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ;  c)  § 40 Abs. 2 und 3 des Einführungsge  setzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Januar 1997
                            3 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Änderung bisherigen Rechts
                            1   Das  Organisationsgesetz  (Gesetz  über  die  Organisa  tion  des  Regierungsrates  und  der kantonalen Verwalt  ung) vom 26. März 1985  4 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Aargauische  Fachhochschul  gesetz  (AFHG)  vom  27.  Mai  1997  5 )    wird  wie  folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz über Katastrophenhilfe  und Bevölkerungsschutz (KBG) vom 18. Janu-  ar 1983  6 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Gesetz  über  die  Nutzung  und  den  Schutz  der  öffentlichen  Gewässer  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. März 1954
                            7 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Spitalgesetz (SpiG)   vom 25. Februar 2003  8 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 14 S. 397; 1997 S. 348; 2002 S. 340; 2003 S. 249; 2004 S. 154, 169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS 1999 S. 1, (SAR  931.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS 1997 S. 150; aufgehoben (AGS 2009 S. 73)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 11 S. 565; 1997 S. 346; 1999 S. 115; 2002 S. 351, 384 (SAR  153.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS 1997 S. 273; aufgehoben (AGS 2007 S. 361)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 11 S. 97; aufgehoben (AGS 2006 S. 164)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS Bd. 4 S. 173; aufgehoben (AGS 2008 S. 222)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     AGS 2003 S. 275 (SAR 331.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Schulgesetz vom 17. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998  2 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Publikation, Inkrafttreten
                            1    Dieses  Gesetz  ist  n  ach  Annahme  der  Änderung  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Januar 2005 und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungswei-
                            se nach Annahme durch das Volk in   der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Übergangsrecht; Generelles
                            1    Bewilligte  Zahlungs-  und  Verpflichtungskred  ite,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttre-  tens  dieses  Gesetzes  noch  nicht  vollständig  beansprucht  worden  sind,  werden  nach  bisherigem  Finanzhaushaltsrecht  weiterbehandelt;  reichen  die  bewilligten  Kredite  nicht  aus,  sind  die  entsprechenden  Nachtr  ags-  beziehungsweise  Zusatzkredite  nach  bisherigem Recht  zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  bestehende  Globalkredite  für  Kleininvestitionen  bei  befristeten  Versuchen  findet das neue Recht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  und  das  Obergericht  er  stellen  ihre  Geschäftsberichte  und  die  Staatsrechnung für das Jahr, in welchem dieses  Gesetz in Kraft tritt, nach bisherigem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Übergangsrecht; Schuldenbremse
                            1   Die am 1. Januar 2005 bestehenden Bilanz  fehlbeträge unterstehen nicht der Schul-  denbremse. Sie werden ab 2007 in gleichbl  eibenden jährlichen Raten von 2 % abge-  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer für das Budgetjahr stagniere  nden Wirtschaftsentwicklung kann der Gros-  se  Rat  die  Rate  auf  1  %,  bei  einer  rezessiven  Wirtschaftsent  wicklung  auf  0  %  sen-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Allfällige  Ertragsüberschüsse  im  Jahres  bericht  werden  zusätzlich  für  die  Abtra-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 175, 191; 1999 S. 119; 2000 S. 89, 111, 155, 242; 2002 S. 329, 390; 2003 S. 250;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 155; 2005 S. 66, 193 (SAR  401.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS 1999 S. 245; 2001 S. 52; 2004 S. 187 (SAR 651.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Übergangsrecht für die Gerichte
                            1   Bis zur Änderung des Gerichtsorganisations  gesetzes (Gesetz über   die Organisation  der ordentlichen richterlichen Be  hörden) (GOG) vom 11. Dezember 1984  1 )   gilt die  Verwaltungskommission  des  Obergerichts  im    Sinne  des  vorliegenden  Gesetzes  als  Leitungsorgan der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Planung, Budgetierung und Berichterstattung  aller Gerichte richten sich nach dem  vorliegenden  Gesetz;  widerspr  echende  Bestimmungen  des  Gerichtsorganisationsge-  setzes finden keine Anwendung mehr.  Aarau, 11. Januar 2005  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatsschreiber  i.V. M  EIER  Datum der Veröffentlichung: 14. März 2005  Ablauf der Referendum  sfrist: 13. Juni 2005  Inkrafttreten: 1. August 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     RRB 23. März 2005 (AGS 2005 S. 212)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Titel geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 5 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 6 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 19 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 19 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
06.12.2011 01.01.2013 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle