Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                            Konkordat  über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl  vom 24. September 1955 (Stand 29. Januar 1957)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeu  -  tung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung  vereinbaren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl  gemeinsam vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt  und andere feste und flüssige Bitumina.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Ertei  -  lung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierungen,  soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.  Ziff.  2  Konkordatsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten  Kantone gemäss Plan  im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ziff.  3  Konzessionserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil  am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären  gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen  sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig  Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 1, 61; SR 931.1. Vom Bundesrat genehmigt am 10. Dezember 1956; Beitritt des Kantons  St.Gallen am 28. Oktober 1955, sGS  852.5  ; für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 29. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1957. Das Konkordat ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug,  Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Aargau und Thurgau (Stand Februar 1986).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem  Anteil am Konkordatsgebiet keine anderen Konzessionen für die Schürfung und  Ausbeutung von Erdöl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwendig, so  ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Eini  -  gung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommis  -  sion.  Ziff.  4  Inhalt der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen überein  -  stimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergän  -  zungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseiti  -  gen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch  die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den  Konzessionären getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf  der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher In  -  teressen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.  Ziff.  5  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbestim  -  mungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die  Konkordatskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Ein  -  schluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sach  -  verständiger usw. werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Ent  -  schädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachsen  -  den Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie  an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind.  Ziff.  6  Konkordatskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten  Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer  Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst.  Stellvertretung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  7  Gebühren und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer  Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in  der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet  erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40% der Produktionsabgabe  werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. So  -  fern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach  der Grösse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt.  Ziff.  8  Beteiligung am Aktienkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesellschaft  gesamthaft mit 25% zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, St.Gallen, Aargau und Thurgau können  sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:  Kanton  Prozent  Zürich  7  Bern  7  Solothurn  2  St.Gallen  3  Aargau  3  Thurgau  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeutungsge  -  sellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone  im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so  sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienka  -  pital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustim  -  mung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.  Ziff.  9  Expropriationsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzession das  Expropriationsrecht nach kantonalem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , soweit die Expropriation für die  Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 20 und 21 des G über den Bergbau, sGS  852.1  ; EntG,  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  10  Dauer des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in  Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammen  -  hängendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht,  vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem  neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande,  so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden  Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absatz  1 nicht mehr erfüllt  sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone können auf den gleichen Zeit  -  punkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird da  -  durch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet  erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession.  Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Kon  -  zessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Absatz  2 ge  -  nannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkor  -  datskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen  und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen.  Ziff.  11  Anschluss weiterer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, entschei  -  det die Konkordatskommission nach Anhören der Regierungen der beteiligten  Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die  Konkordatskommission festgelegt.  Ziff.  12  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die bestehenden Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   der Kantone im Widerspruch zu diesem  Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates ausser  Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Kanton St.Gallen siehe G über den Bergbau, sGS  852.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  1, 61  24.09.1955  29.01.1957  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.1955  29.01.1957  Erlass  Grunderlass  1, 61