Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  Angenommen von den Konferenzen der  kantonalen Justiz- und Polizeidi-  rektoren, der kantonalen Finanzdirekt  oren und der kantonalen Fürsorgedi-  rektoren am 15./16. April 1970,  13. Oktober 1970 und 28. Oktober 1971  Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971 (Stand am 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone leisten sich  gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstre-  ckung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld-  oder  Sicherheitsleistungen  zugunsten  des  Kantons  oder  der  Gemeinden  sowie  der von ihnen errichteten Körperscha  ften, Anstalten und Zweckverbände.  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechtshilfe  wird  im  Betrei  bungsverfahren  durch  die  Erteilung  der  definitiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge-
                            schlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  die nach der Gesetzgebung des Kantons  , in welchem sie erlassen wurden,  im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889  über Schulbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   einem gerichtlichen Urteil gleichge-  stellt sind.  Vollstreckba  r  e  Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, da  ss das Verfahren zur Festsetzung öf-  fentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  Anforderungen  an das Verfahren  a)  der Betriebene muss Gelegenheit geha  bt haben, sich zur Sache zu äu-  ssern, eine Einsprache bei der ve  rfügenden Behörde zu erheben oder  von einem andern, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleisten-  den Rechtsmittel Gebrauch zu machen;  b)    der Betriebene muss auf das ge  gen den Entscheid oder die Verfügung  zulässige  ordentliche  Rechtsmitte  l,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die  Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  Nachweis der  Vollstreckbarkeit  a)    eine  vollständige    Ausfertigung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides,  beziehungsweise ein Auszug aus dem Steuerregister;  b)    eine    Rechtskraftbescheinigung    de  r  Instanz,  bei  der  das  zulässige  Rechtsmittel  einzulegen  war,  eine  Bescheinigung  der  Steuerbehörde,  dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)     eine  Bescheinigung  der  entsch  eidenden  Behörde,  dass  die  Anforde-  rungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d)    die    gesetzlichen    Vorschriften,    au  s  denen  sich  die  Gleichstellung  der  Verfügung oder des Entscheides mit  vollstreckbaren gerichtlichen Ur-  teilen  nach  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1889 über Schulbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun-
                            gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.  Prüfung von  Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Dem Betriebenen stehen folgende Einreden zu:  Einreden des  Betriebenen  a)  der urkundliche Beweis, dass die  Schuld seit Erlass des Urteils getilgt  oder gestundet wurde;  b)    dass die Schuld verjährt ist;  c)    dass die kantonale Behörde, welche   den Entscheid erlassen hat, nicht  zuständig  war,  dass  der  Betriebene    nicht  gehörig  vorgeladen  wurde  oder nicht gesetzlich vertreten war;  d)    dass  ihm  der  Entscheid  nicht  in    der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  ist  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Poli  zeidepartement  zuhanden  des  Bun-  desrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Beitritt und  Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeide  partement  zuhanden  des  Bundesra-  tes  zu  erklären.  Der  Rücktritt  wird  mit  Ablauf  des  der  Erklärung  folgen-  den Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beitrittserklärung des Kantons Gr  aubünden: RB vom 17. März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Das  Konkordat  tritt  für  die  abschlie  ssenden  Kantone  mit  seiner  Veröf-  fentlichung  in  der  Sammlung  der  eidgenö  ssischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in  der eidgenössische  n Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1    Mit  dem  Beitritt  der  Kantone  zu  diesem  Konkordat  fällt  im  gegenseiti-  gen Verhältnis die Anwendbarkeit de  s Konkordates vom 18. Februar 1911  betreffend  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    und  des  Konkordates  vom  29.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1945   betreffend   Rechtshilfe   zur   Vollstreckung   von   Ansprüchen   auf  Rückerstattung von Armenunterstützungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   dahin.  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Konkordat ist heute verbindlich für die  Kantone:                                                                                                                          seit:  Zürich  03.   Dezember   1973  Bern  02.   Juli   1973  Luzern                                                                  11.                                                                  August                                                                  1972  Uri  21.   Januar  1974  Schwyz                                                                11.                                                                August                                                                1972  Unterwalden ob dem Wald  05.   Mai   1972  Unterwalden nid dem Wald  12.   Februar 1973  Glarus  04.   Juni   1973  Zug  28.   Dezember 1973  Freiburg  12.    Februar 1973  Solothurn                                                             27.                                                             Oktober                                                             1972  Basel-Stadt                                                           22.                                                           April                                                           1974  Basel-Landschaft                                                 24.                                                 April                                                 1973  Schaffhausen                                                       25.                                                       Februar                                                       1974  Appenzell A. Rh.  26.   November 1973  Appenzell I. Rh.  03.   Dezember   1973  St. Gallen  01.   Juli   1974  Graubünden  08.   September   1975  Aargau                                                                 28.                                                                 Juli                                                                 1975  Thurgau  02.   Juli   1973  Tessin                                                                   28.                                                                   Dezember                                                                   1973  Waadt  09.   Juni   1972  Wallis                                                                   25.                                                                   Juni                                                                   1973  Neuenburg  02.   Februar   1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Publiziert am 8. September 1975, AS 1541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1969, 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genf                                                                     28.                                                                     März                                                                     1977  Jura  0  1.   Januar   1979