Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                            1  Gesetz  über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer   1) 2)  Vom 23. Dezember 1963  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 38 und 78  Abs. 1 der Kantonsverfassung   3)  ,  beschliesst:  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  itgeber,  welche  im  Kanton  Aargau  einen  Wohn-  oder  Geschäftssitz  ha  ben,  eine  Zweigniederlassung  oder  eine Betriebsstätte unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienst stehenden Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  a)    die kantonalen Gerichte, Verw  altungen, Anstalten und Betriebe,  b)    die landwirtschaftlichen Arbeitgeber,  c)   4)    Hausdienstarbeitgeber  für  ihre  A  ngestellten,  soweit  nicht  der  Regie-  rungsrat auf dem Verordnungsweg Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Erlass für das Jahr 2009 nicht anwendbar (AGS 2008 S. 503).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  13.  Septem  ber  1988,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1989  (AGS Bd. 12 S. 701).  Unterstellte  Arbeitgeber  Ausnahmen von  der Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Jeder nach diesem Gesetz zur  Gewährung von Kinderzulagen verpflich-  tete  Arbeitgeber  hat  sich  zur  Erfüllung  dieser  Pflicht  einer  anerkannten  Familienausgleichskasse  eines  Verb  andes  oder  derjenigen  des  Kantons  Aargau anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Befreiung von  der Anschlusspflicht gemäss § 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            2)  Die  Regelungen  dieses  Gesetzes  steh  en  unter  dem  Vorbehalt  interkanto-  naler und internationaler Verträge.  II. Kinderzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1     Die   Kinderzulagen   sind   selbststä  ndige   Sozialleistungen,   die   den  Grundsatz des Leistungslohnes nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anspruch auf Kinderzulagen haben  die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber  diesem Gesetz unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anspruchsberechtigt  ist  auch  die  öffentliche  Arbeitslosenkasse,  soweit  sie gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Ar  t. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die  obligatorische  Arbeitslosenvers  icherung  und  die  Insolvenzentschädi-  gung   (Arbeitslosenversicherungsge  setz,   AVIG)   vom   25.   Juni   1982   4)  Kinderzulagen  ausbezahlt  hat,  welche  die  bisherige  Arbeitgeberin  bezie-  hungsweise der bisherige Arbeitgeber n  ach diesem Gesetz hätte erbringen  müssen.  Der  Anspruch  richtet  sich  an   die zuständige Familienausgleichs-  kasse.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  14.  Sept  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  anspruch. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 4.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch  auf  Kinderzulagen,  unabhängig  von  Lohnfortzahlungsansprü-  chen  und  von  Versicherungsleistungen,    für  den  laufenden  und  die  sechs  folgenden  Monate  weiter  bestehen.  Dasselbe  gilt  bei  Tod  der  anspruchs-  berechtigten Person.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehens  des  Arbeitsverhältnisses  die Kinderzulagen im bisherigen Umfang ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Arbeitnehmer  haben  Anspruch  auf  Kinderzulagen für ihre   5)  a)    eigenen Kinder und Adoptivkinder,  b)    Stiefkinder,  c)    Pflegekinder, die in der Schw  eiz wohnen und die sie mit Zustimmung  der zuständigen Behörde dauer  nd zu sich genommen haben,  d)    Geschwister  und  Enkelkinder,  die  in  der  Schweiz  wohnen  und  für  deren Unterhalt sie überwiegend aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7)
                            1  age   besteht   bis   zum   vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Altersjahr des Kindes. Wenn da s Kind infolge eines Gesundheitsscha-
                            dens   für   wenigstens   vier   Mona  te   ununterbrochen   mindestens   40   %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  13.  Septem  ber  1988,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1989  (AGS Bd. 12 S. 701).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  14.  Sept  ember  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  14.  Sept  ember  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).  Dauer des  Anspruchs auf  Kinderzulagen  Zulageberechtigte  Kinder  Altersgrenzen;  Höhe und Dauer  der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erwerbsunfähig ist, wird die Zulage  über das 16. Altersjahr hinaus, längs-  tens jedoch bis zum vollendeten 20.   Altersjahr ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Kinder  in  Ausbildung  besteht  der  Anspruch  auf  die  Kinderzulage  längstens  bis  zum  vollendeten  25.  A  ltersjahr.  Ein  Unterbruch  der  Aus-  bildung infolge eines Gesundheitsschade  ns tangiert die Anspruchsberech-  tigung  nicht.  Der  Anspruch  erlischt  in  jedem  Fall  mit  der  Verheiratung  des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kinderzulage  beträgt  für  je  des  in  der  Schweiz  wohnende  Kind  mindestens  Fr.  170.–  im  Monat.  Der  Regierungsrat  legt  die  Zulagensätze  für ein im Ausland wohnendes Kind n  ach Massgabe des Kaufkraftverhält-  nisses zwischen der Schweiz und dem  höchstens jedoch bis zum Betrag für  das in der Schweiz wohnende Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anspruch entsteht am ersten  Tag des Geburtsmonats und erlischt am  letzten  Tag  des  Monats,  in  dem  di  e  Anspruchsvoraussetzungen  dahinfal-  len.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Grosse  Rat  ist  ermächtigt,  di  e  monatliche  Kinderzulage  auf  Beginn  eines  Kalenderjahres  in  dreijährigen  Perioden,  erstmals  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, der Preisentwicklung anzupassen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für das nämliche Kind besteht nur Anspruch auf eine Zulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Ehegatten,  die  in  ungetrennter  Ehe  leben,  hat  derjenige  Ehegatte  Anspruch auf die Zulage, der eine höhe  re Zulage beanspruchen kann. Bei  gleicher  Zulage  ist  primär  die  lä  ngere  Dauer  des  konkreten  Arbeitsver-  hältnisses, sekundär das  höhere Alter des betre  ffenden Ehegatten massge-  bend.  Üben  beide  Ehegatten  eine  Teilzeitbeschäftigung  aus,  hat  aber  keiner von ihnen einen Anspruch auf ei  ne volle Kinderzulage, werden den  beiden  Ehegatten  Teilzulagen  gemäss  §  9  Abs.  2  ausgerichtet.  Die  Ehe-  gatten erhalten aber nicht mehr al  s eine volle Kinderzulage pro Kind.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfüllen mehrere Personen für das  gleiche Kind die Anspruchsvorausset-  zungen  für  die  Kinderzulagen,  steht  der  Anspruch  derjenigen  Person  zu,  bei der sich das Kind in Obhut befindet.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  20.  Septem  ber  1972,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1973  (AGS Bd. 8 S. 373).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nd in Obhut befindet, nicht Anspruch  auf  die  volle  gesetzliche  Zulage,  so  Person zu, welche eine grössere Zulage beanspruchen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  steht die Kinderzulage derjenigen Pers  on unter ihnen zu, die mehr an den  Unterhalt des Kindes beiträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  tigte  für  das  nämliche  Kind  nach  diesem Gesetz und nach dem Gesetz  die  Zulage  haben,  so  ist  sie  nach  diesem  Gesetz  auszurichten,  sofern  dadurch keine Doppelzahlung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ach Bundesrecht schliesst den Bezug  von Kinderzulagen nach kantonalem Recht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     aufgrund   anderer   nationaler   oder  internationaler  Zulagenordnungen  sch  liesst  grundsätzlich  den  Anspruch  auf Kinderzulagen nach kantonalem Recht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  it anderen Kantonen oder Staaten zur  Vermeidung  von  Zuständigkeitsstreitigke  iten Vereinbarungen auf Gegen-  seitigkeit endgültig abzuschliessen, di  e insbesondere bezüglich der Unter-  stellung unter das Gesetz und der  Anspruchsberechtigung von den vorlie-  genden Bestimmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ts  zu  mindestens  120  Stunden  ange-  stellt ist, hat Anspruch auf die volle   Zulage. Bei einem kleineren Pensum  wird die Zulage anteilsmässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erhält die Zulage in Form von Teilzulag  en im Verhältnis der entsprechen-  den Pensen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ts  ist  die  Zulage  im  Verhältnis  der tatsächlichen Arbeitsstunden zur nor  malen Arbeitszeit zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).  Anwendbare  Zulagenordnung  Berechnung der  Kinderzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1)  Bietet  die  anspruchsberechtigte  Person  keine  Gewähr  für  eine  zweckent-  sprechende   Verwendung   der   Zulagen,  Amtsstelle oder Anstalt auszuric  hten, die für das Kind sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2)
§ 12
                            1    Kinderzulagen  sind  durch  Einrei  chung  einer  Anmeldung  bei  der  Fami-  lienausgleichskasse  geltend  zu  mach  en.  Nicht  bezogene  Zulagen  können  für  die  letzten  fünf  Jahre  vor  de  r  Geltendmachung  des  Anspruches  nach-  gefordert  werden.  Arbeitgeber,  die  von  der  Anschlusspflicht  an  eine  Familienausgleichskasse  befreit  worden    sind,  haben  nicht  ausgerichtete  Zulagen  für  die  letzten  fünf  Jahre  nachzuzahlen.  Vorbehalten  bleibt  die  Sonderregelung gemäss Absatz 4.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  Unrecht  bezogene  Zulagen  sind  zurückzuerstatten.  Bei  gutem  Glau-  ben  oder  in  Härtefällen  kann  von  der  Rückforderung  ganz  oder  teilweise  abgesehen  oder  der  Rückforderungsbe  trag  auf  Gesuch  hin  ganz  oder  teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Wer  gestützt  auf  §  6  dieses  Gesetzes  Anspruch  auf  Kinderzulagen  erhebt,  hat  die  Anspruchsvorausse  tzungen  anhand  amtlicher  Dokumente  nachzuweisen.  Ehe  und  Adoption  müssen  in  der  Schweiz  als  gültig  aner-  kannt  sein.  Ebenso  sind  die  Au  sbildung  und  der  Gesundheitsschaden  gemäss § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes  mit entsprechenden  Dokumenten nach-  zuweisen. Ausländische Dokumente si  nd in einer der Landessprachen der  Schweiz vorzulegen und beglaubigen zu lassen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Rückforderungsanspruch  verjährt    mit  Ablauf  eines  Jahres,  seitdem  die   Familienausgleichskasse   vom  Rückforderungsanspruch   Kenntnis  erhalten  hat.  Der  Anspruch  erlischt  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  seit  der  unrechtmässigen  Auszahlung.  Ansprüch  e,  die  vor  Ablauf  dieser  Frist  durch Verfügung geltend gemacht wurden, sind noch zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch Gesetz vom 13. Sept  ember 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989  (AGS Bd. 12 S. 701).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  20.  Septem  ber  1972,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1973  (AGS Bd. 8 S. 373).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verordnungsweg  die  Familienaus-  gleichskassen  unter  den  von  ihm  b  ezeichneten  Voraussetzungen  ermäch-  tigen,  die  Kinderzulagen  ohne  vorausgehende  Anmeldung  durch  die  Arbeitgeber festsetzen und auszahlen  zu lassen. Das Beschwerderecht der  Arbeitnehmer  ist  zu  wahren.  Der  Regi  erungsrat  erlässt  Vorschriften  über  die  Nachforderung  nicht  ausgerichteter  Zulagen  und  die  Kontrollen  über  die richtige Berechnung der Zulagen durch die Arbeitgeber.   1)  III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    der  Vertragsparteien  die  Arbeit-  geber von der Anschlusspflicht an ei  ne Familienausgleichskasse, wenn die  Ausrichtung  der  Kinderzulagen  durch    Gesamtarbeitsvertrag  oder  durch  gesamtarbeitsvertragsähnliche   Regelung erfolgen soll und  a)    die Kinderzulagen den gesetzliche  n mindestens gleichwertig sind (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–12),  b)    die  Vertragsparteien  für  eine  sachgemässe  Kontrolle  über  die  Ein-  haltung der Vertragsbesti  mmungen Gewähr bieten,  c)     die    vertraglichen    Verpflichtungen    keine    ungünstigen    sozialen  Rückwirkungen auf die Arbeitnehmer nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rtrag  oder  der  gesamtar  beitsvertragsähnlichen  Regelung  nicht  unterstellten  Arbeitsverh  ältnisse  des  gleichen  Betriebes  können  durch  den  Regierungsrat  auf  Ge  such  des  Arbeitgebers  bei  min-  destens   gleichwertigen   Leistungen  von   der   Anschlusspflicht   an   eine  Familienausgleichskasse befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitgeber  hat  die  Kinderzulagen  festzusetzen  und  auszuzahlen.  Der  Arbeitnehmer    ist    berechtigt,    vom    Arbeitgeber    eine    schriftliche  beschwerdefähige  Mitteilung  über  den  Anspruch  auf  Kinderzulagen  zu  verlangen.    Die    schriftliche    M  itteilung    des    Arbeitgebers    hat    auf  Beschwerderecht und Besc  hwerdefrist gemäss § 32   hinzuweisen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Der  Regierungsrat  hat  die  Befreiung  von  der  Anschlusspflicht  aufzuhe-  ben, wenn er feststellt,   dass die Voraussetzungen gemäss § 13 nicht mehr  erfüllt werden, sowie auf Antrag der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt durch Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 S. 67).  Befreiung von  der  Anschlusspflicht  Aufhebung  der Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1   Zur Gründung einer Familienausgleichsk  asse befugt sind berufliche und  zwischenberufliche   Verbände   de  r   Arbeitgeber,   wenn   folgende   Vor-  aussetzungen erfüllt sind:  a)    Der    Familienausgleichskasse  müssen  mindestens  acht  Arbeitgeber  angehören,  die  insgesamt  mindest  ens  600  Arbeitnehmer  beschäfti-  gen.  b)    Die gesetzlichen Mindestleis  tungen müssen erbracht werden.  c)    Die Familienausgleichskasse muss  Gewähr bieten für eine geordnete  Geschäftsführung.  d)     Die  Kassenvorschriften  müssen  de  n  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Familienausgleichskassen,  die  von  einer  Verbandsausgleichskasse  der  AHV geführt und für sämtliche dieser  Kasse angeschlossenen Arbeitgeber  errichtet  werden,  werden  auch  dann  anerkannt,  wenn  sie  die  festgelegte  Mindestzahl  der  angeschl  ossenen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  nicht  erreichen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Die  Anerkennung  wird  auf  Gesuch  hin  vom  Regierungsrat  ausgespro-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kassenvorschriften  und  deren  Änderungen  sind  durch  den  Regie-  rungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  der  Anerkennung  gelten  die  Kasse  n  als  errichtet  und  erlangen  das  Recht der Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Arbeitgeber,  die  nicht  binnen  drei  Monaten  nach  Erwerb  der  Arbeit-  gebereigenschaft  von  der  Anschlusspf  licht  an  eine  Familienausgleichs-  kasse   befreit   werden   oder   keiner   an  erkannten   privaten   Familienaus-  gleichskasse  beitreten,  sind  rückwi  rkend  der  kantonalen  Familienaus-  gleichskasse anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1    Die  Vereinigung  und  die  Auflösung  von  Familienausgleichskassen  sind  durch den Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vereinigung   und   die   Auflös  ung   von   Familienausgleichskassen  werden  auf  Ende  eines  Kalenderjahre  s,  frühestens  jedoch  sechs  Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 S. 67).  ) Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nach  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  wirksam.  Wenn  die  Voraussetzungen  zur  Führung  einer  Fam  ilienausgleichskasse  dahinfallen,  so  kann  der  Regierungsrat  deren  Au  fhebung  jederzeit  auf  einen  von  ihm  bezeichneten Termin beschliessen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  n  erstmals  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes,  s  odann  auf  den  1.  Januar  1966  und  später  jeweils in Abständen von fünf Jahren errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  Familienausgleichskasse  als  selbst-  ständige  öffentliche  Anstalt.  Dieser  sind  alle  Arbeitgeber  anzuschliessen,  die  nicht  einer  anerkannten  privaten    Familienausgleichskasse  angehören  oder gemäss § 13 vom Anschluss an   eine solche befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sse  des  Kantons  Aargau  wird  der  Ausgleichskasse  des  Kant  ons  Aargau  übertragen.  Über  ihre  Geschäfts-  führung  und  die  Rechnung  hat  sie  de  m  Regierungsrat  zuhanden  des  Grossen Rates Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantons Aargau kann AHV-Verbands-  ausgleichskassen  die  Erhebung  der  Beiträge  sowie  die  Festsetzung  und  Auszahlung der Familienzulagen übert  ragen. Über die erhobenen Beiträge  und  die  ausgerichteten  Leistungen  ist  in  diesen  Fällen  periodisch  abzu-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Familienausgleichskasse  des  Kantons  Aargau  einen  Beitrag  an  di  e  Verwaltungskosten.  Er  wird  vom  Regierungsrat  festgelegt  und  darf  die  tatsächlich  ausgewiesenen  Verwal-  tungskosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  liegen  die  Festsetzung  und  der  Bezug  der  Beiträge  sowie  die  Berechnung  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    kann  den  Arbeitgebern  übertragen  werden.  Diese  haben  über  ihre  Beiträge  und  die  ausbezahlten  Kinder-  zulagen mit der Familienausgleich  skasse periodisch abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).  Kantonale  Familien-  ausgleichskasse  Abrechnungsstell  e  Aufgaben  der Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  kantonalen  Familienausgleichska  Unterstellung der Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1     Den   anerkannten   beruflichen   und  zwischenberuflichen   Familienaus-  gleichskassen  haben  alle  Arbeitgeber    beizutreten,  die  einem  Gründerver-  band  angehören  und  nicht  gemäss  §  13  vom  Anschluss  an  eine  Aus-  gleichskasse befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  kantonalen  Familienausgleichska  sse  sind  alle  übrigen  Arbeitgeber  anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Wechsel  in  der  Mitgliedschaf  t  zwischen  den  Familienausgleichs-  kassen  kann  nach  Voranzeige  bis  zu  m  30.  September  auf  Jahresende  erfolgen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 2)
                            Die   Familienausgleichskassen   sind  jährlich   durch   eine   unabhängige  Revisionsstelle zu prüfen. Wird die  Kasse durch eine Au  sgleichskasse der  AHV geführt, so hat deren Revision  sstelle die Prüfung vorzunehmen. Der  Prüfungsbericht ist dem zuständi  gen Departement zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Die  Familienausgleichskassen  sind  von  der  Entrichtung  jeglicher  Steuern  befreit.  IV. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1    Die  Finanzierung  der  Kinderzulag  en  und  der  Verwaltungskosten  hat  durch die Arbeitgeber zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die Kinderzulagen durch Fa  milienausgleichskassen ausgerichtet,  so   erfolgt   die   Finanzierung   durch   Beiträge   in   Prozenten   der   AHV-  Lohnsumme an diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  20.  Septem  ber  1972,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1973  (AGS Bd. 8 S. 373).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            Die  Beiträge  der  Arbeitgeber  dürfe  n  nur  zur  Finanzierung  der  Kinder-  zulagen  und  zur  Deckung  der  Verwa  ltungskosten  verwendet  werden.  Allfällige  Überschüsse  sind  nach  B  ildung  eines  angemessenen  Betriebs-  und  Reservefonds  zur  Herabsetzung  der  Beiträge  oder  zur  Erhöhung  der  Zulagen oder für beides zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  usgleichskassen  werden  durch  eine  mehrheitlich  aus  Arbeitgebern  zusa  mmengesetzte  Verwaltungskommis-  sion festgelegt. Die Arbeitnehmer  müssen angemessen  vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  usgleichskasse  werden  durch  den  Regierungsrat  im  Rahmen  der  Arbeitgeberbeiträge  der  von  ihm  aner-  kannten  privaten  Familienausgleichsk  der Beiträge der kantonalen Familienaus  gleichskasse liegt bei 2 % der für  die AHV massgebenden Lohnsumme.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  sse  soll  grundsätzlich  selbsttragend  sein.  Sofern  indessen  die  Beiträge  ge  mäss  §  26  Abs.  2  nicht  ausreichen,  hat der Staat entsprechende Zuschüsse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Familienausgleichskasse  für  deren  besondere Aufgaben.  V. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  aus. Die privaten Familienausgleich  skassen haben ihm über ihre Tätigkeit  jährlich   Bericht   zu   erstatten   und   die   Rechnung   einzureichen.   Der  Regierungsrat erlässt hier  über spezielle Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ung   des   Geschäftsberichtes   der  Ausgleichskasse  des  Kant  ons  Aargau  übt  auch  die  Oberaufsicht  über  die  kantonale Familienausgleichskasse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).  Verwendung  der Beiträge  Festlegung  der Beiträge  Leistung  des Staates  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    Die  Arbeitgeber  und  die  Arbeitn  ehmer  sind  gegenüber  den  mit  dem  Vollzug dieses Gesetzes beauftragten   Organen und der Revisionsstelle zur  Auskunfterteilung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Verwaltungs-   und   Rechtspfle  gebehörden   des   Kantons   und   der  Gemeinden haben kostenlos   Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            Die  mit  der  Durchführung  dieses  Ge  setzes  betrauten  Personen  und  die  Kontrollorgane  haben  über  ihre  Wa  hrnehmungen  Verschwiegenheit  zu  bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            Die  Kassenverfügungen  haben  schriftlich  zu  erfolgen  und  auf  Beschwer-  derecht und Beschwerdefrist hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen die auf Grund dieses Geset  zes erlassenen Verfügungen der kanto-  nalen  Familienausgleichskasse  kann  be  i  dieser  innert  30  Tagen  seit  der  Zustellung  Einsprache  erhoben  werden.  Davon  ausgenommen  sind  pro-  zess- und verfahrensleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einspracheschrift  muss  einen  Antrag  und  eine  Begründung  enthal-  ten.  Beweismittel  sind  beizulegen  ode  r  genau  zu  bezeichnen.  Genügt  die  Einsprache  diesen  Anforderungen  nicht,  ist  unter  Androhung  des  Nicht-  eintretens  bei  Unterlassung  eine  angemessene  Frist  zur  Verbesserung  anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Einspracheverfahren  werden  ke  ine  Kosten  erhoben.  Parteientschädi-  gungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Einspracheentscheid  ist  schr  iftlich  zu  begründen  und  mit  Rechts-  mittelbelehrung zu eröffnen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  privaten  Familienausgleichsk  assen  können  Schiedsgerichte  einset-  zen.    Verfügungen    dieser    Familiena  usgleichskassen    können    innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit der Zustellung beim betr  effenden Schiedsgericht angefoch-  ten  werden.  Besteht  kein  Schiedsgeric  ht,  ist  die  Beschwerde  innert  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  nämlichen Frist beim Versicherungsge  richt des Kantons Aargau einzurei-  chen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            bis   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  mäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes  kann  innert  30  Tagen  seit  der  Zuste  llung  beim  Versicherungsgericht  des  Kantons  Aargau  Beschwerde  geführt  werden.  Das  Beschwerdeverfahren  ist kostenpflichtig.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rag  eingesetztes  Schiedsgericht,  ist  die Beschwerde an dieses zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            ter  Gegen   Entscheide   der   kantonalen  Familienausgleichskasse   und   des  Schiedsgerichts  kann  innert  30  Tagen  seit  der  Zustellung  beim  Versiche-  rungsgericht   des   Kantons   Aargau  Beschwerde   erhoben   werden.   Die  Beschwerde  muss  eine  zusammengefasste  Darstell  ung  des  Sachverhalts,  ein  Rechtsbegehren  und  eine  kurze  Begründung enthalten. Das Versiche-  rungsgericht  entscheidet  endgültig.  Das  Beschwerdeverfahren  ist  kosten-  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Strafe  bedrohtes  Verbrechen  oder  Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorliegt, wird mit einer  Geldstrafe bis zu 180  Tagessätzen bestraft   5)  a)    wer  sich  vorsätzlich  durch  unw  ahre  oder  unvollständige  Angaben  oder  in  anderer  Weise  ganz  oder  te  ilweise  der  Beitragspflicht  ent-  zieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./26.  des  Geset  zes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./26.  des  Geset  zes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./26.  des  Geset  zes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom   4. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   des   Einleitungssatzes   gemäss  Ziff.   13.   des   Gesetzes   über   die  Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung  im Strafrecht und Strafprozessrecht  vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 419).  b  ) Mitteilungen  der Arbeitgeber  bei  gesamtarbeits-  vertraglicher  Regelung  c) Beschwerde an  das kantonale  Versicherungs-  gericht  Straf-  bestimmungen  a) Vergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    wer vorsätzlich durch unwahre  oder unvollständige Angaben oder in  anderer  Weise  sich  oder  einem  a  ndern  eine  Leistung  auf  Grund  die-  ses  Gesetzes  verschafft  oder  zu  verschaffen  sucht,  die  ihm  nicht  zukommt,  c)     wer  vorsätzlich  die  Schweigepflic  ht  verletzt  oder  bei  Durchführung  dieses Gesetzes seine Stellung al  s Organ oder Funktionär zum Nach-  teil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beide Strafen können verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Ausgleichskassen   sind   verpf  lichtet,   strafbare   Handlungen   der  zuständigen Instanz anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            Wer  Ordnungs-  und  Kontrollvorschrifte  n  der  zuständigen  Familienaus-  gleichskasse  verletzt,  wird  von  dies  er  nach  vorangegangener  schriftlicher  Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50.– belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 1)
                            1    Fügt  eine  Arbeitgeberin  oder  ein  Arbeitgeber  durch  absichtliche  oder  grobfahrlässige  Missachtung  von  Vorsch  riften  der  Ausgleichskasse  einen  Schaden  zu,  hat  sie  oder  er  diesen  zu  ersetzen.  Die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung (AHVG)  vom 20. Dezember 1946   (Art. 52) sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  fällige  Beitragsforderungen  und  Beitragsrückerstattungsansprüche  sind  Verzugs-  und  Vergütungszinse  zu  leisten.  Die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes über den Allgemeinen  Teil des Sozialversicherungsrechts  (ATSG) vom 6. Oktober 2000   3)   (Art. 26) sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  dieses  Gesetz  keine  Regel  ungen  enthält,  sind  auch  die  übrigen  Bestimmungen der genannten B  undesgesetze sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            Der   Regierungsrat   bestimmt   den   Ze  itpunkt   des   Inkrafttretens   dieses  Gesetzes. Er erlässt die erford  erlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  14.  September  2004,  in  Kraft  seit  1.  Juli  2005  (AGS 2005 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 830.1  ) Verletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Inkrafttreten: 1. Januar 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zu m Gesetz über Kinderzulagen über
                            Arbeitnehmer (AGS Bd. 6 S. 128).